Verwaltungsrecht

Unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO

Aktenzeichen  M 8 S7 17.50500

Datum:
24.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2, Abs. 2c

 

Leitsatz

Italien verfügt über eine umfassende Gesundheitsvorsorge, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitärem Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist, sodass insofern kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt (vgl. auch VG München BeckRS 2017, 108933). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Hinsichtlich des Sachverhalts wird in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) und § 117 Abs. 3 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst auf die Ausführungen in Nummer I des Beschlusses des Gerichts vom 14. Februar 2017, M 8 S. 17.50188, Bezug genommen.
Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Änderung des den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter M 8 K 17.50189 anhängigen Klage ablehnenden Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 14. Februar 2017, M 8 S. 17.50188, nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (vgl. Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 23. Februar 2017) ist unbegründet.
Auch im Lichte des in Anlage zum Antragsschriftsatz nunmehr vorgelegten augenärztlichen Befundberichts vom 23. Februar 2017 ergeben sich keine veränderten Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Vielmehr erweist sich die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich nach wie vor als erfolglos. Im Rahmen der anzustellenden gerichtlichen Ermessensentscheidung tritt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mithin hinter das öffentliche Interesse am gesetzlichen Sofortvollzug der Abschiebungsanordnung (§ 75 Abs. 1 AsylG) zurück. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG sind sowohl inlandsals auch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu betrachten (vgl. z.B. BayVGH, B.v.12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris). Solche liegen indes beim Antragsteller auch mit Blick auf den augenärztlichen Befundbericht vom 23. Februar 2017 nicht vor.
1. Der Befundbericht vom 23. Februar 2017 belegt keine Reiseunfähigkeit des Antragstellers, sodass auch kein inländisches Abschiebungshindernis besteht (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2c Aufenthaltsgesetz – AufenthG).
2. Vorhandene körperliche Beschwerden oder Erkrankungen des Antragstellers sind auch in Italien behandelbar, sodass zudem auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis für Italien vorliegt. Insbesondere liegt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Da Italien über eine umfassende Gesundheitsvorsorge verfügt, die italienische Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehende Personen gleichermaßen zugänglich ist, ist im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung keine Verpflichtung der Antragsgegnerin gegeben, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse für Italien anzuerkennen (vgl. dazu bereits Beschluss vom 14.2.2017 – M 8 S. 17.50188 – BA S. 10 ff.). Etwaige Schwierigkeiten bei der unverzüglichen Fortsetzung der in Deutschland begonnenen augenärztlichen Behandlung in Italien begründen weder eine Pflicht zum Selbsteintritt der Antragsgegnerin noch zur Anerkennung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses. Es ist nach der aktuellen Erkenntnislage unverändert davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien hinreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung hat. Asylbewerber erhalten nach entsprechender Registrierung und unter Vorlage einer Gesundheitskarte einen effektiven Zugang zu allen wesentlichen Formen der Gesundheitsversorgung in Italien (vgl. aktuell z.B. VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 – 12 L 3754/16.A – juris Rn. 29f.). Dies gilt auch für den Antragsteller.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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