Aktenzeichen RO 9 K 16.31997
Leitsatz
Es bestehen aktuell keine Anhaltspunkte dafür, dass ukrainische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weder in der Lage noch gewillt wäre, Straftaten zu verhindern bzw. zu verfolgen. (Rn. 8) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 10. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die mündliche Verhandlung hat für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts Neues ergeben (§ 77 Abs. 1 AsylG). Die Kläger sind zur mündlichen Vermittlung nicht erschienen. Der Verlegungsantrag musste unter den genannten Gründen abgelehnt werden. Das Gericht folgt den Feststellungen und Gründen des angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die für den Kläger im Verfahren RN 9 K 17.33670 angesprochene Thematik einer möglichen Heranziehung zum Wehrdienst im Falle der Rückkehr in die Ukraine ist für das vorliegende Verfahren nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Die von der Klägerin zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt geäußerten Mutmaßungen zu einer Bedrohung ihrer Person durch einen vermeintlich wieder auf freiem Fuß befindlichen Mörder sind spekulativ und entbehren eines nachvollziehbaren Bezugs zur Lebenswirklichkeit. Im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ukrainische Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden weder in der Lage noch gewillt wären, Straftaten zu verhindern bzw. zu verfolgen.
Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.