Verwaltungsrecht

Unbegründeter Asylantrag – Keine Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte in Albanien

Aktenzeichen  M 2 K 15.31240

Datum:
20.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

Durch die albanischen Behörden ist ein hinreichender Schutz vor einer Bedrohung für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte gewährleistet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache konnte mit Einverständnis der Beteiligten (Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 7. April 2016, allgemeine Prozesserklärung der Beklagten) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen oder zu seinen Gunsten das Vorliegen der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Auch hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5. des Bescheids) sowie der Befristungsentscheidung (Ziffer 6. des Bescheids) bestehen keine Zweifel. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Gerichts vom 7. Oktober 2015 (M 2 S 15.31241) und auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) verwiesen.
Die Klage war auch als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Dies setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zugrunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren als Maßstab heranzuziehen. Gemäß § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalls offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität zweifelsfrei nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.
Vorliegend ist festzustellen, dass der Einzelrichter bereits im Beschluss vom 7. Oktober 2015 dargelegt hat, dass und weshalb nach dem Vortrag des Klägers vor dem BAMF erhebliche Zweifel daran bestanden, dass der Kläger seine Heimat tatsächlich aus ernstlich begründeter Besorgnis vor einer eigenen Gefährdung verlassen hat und dass für ihn im Fall der Rückkehr nach Albanien tatsächlich eine Bedrohung für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte bestehen könnte, hinsichtlich derer ihm durch die albanischen Behörden kein hinreichender Schutz gewährt werden würde. Weiter bestanden, das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt, erhebliche Zweifel daran, dass die behauptete Gefährdung die erforderliche Intensität aufweist, um Relevanz für den in der Hauptsache beantragten Flüchtlingsstatus, für subsidiären Schutz oder auch für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu erlangen. Aufgrund der zwischenzeitlichen freiwilligen Ausreise des Klägers konnte der Sachverhalt insoweit nicht mehr weiter aufgeklärt werden (vgl. jedoch § 29 a Abs. 1 Halbs. 2 AsylG). Jedenfalls aber stützt sich die eindeutig fehlende Asylrelevanz der behaupteten Vorfluchtgründe auf § 3 e (i. V. m. § 4 Abs. 3) AsylG. Auch insoweit wird ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 7. Oktober 2015 verwiesen.
Die (gerichtskostenfreie, § 83 b AsylG) Klage war deshalb als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.


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