Verwaltungsrecht

Unglaubhafte Verfolgungsgeschichte

Aktenzeichen  Au 7 K 17.34949

Datum:
1.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9382
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1. Für eine in Guinea ausgeübte „Sippenhaft“ liegen kene Anhaltspunkte vor. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
2. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Guineische Staatsangehörige, insbesondere gesunde junge und arbeitsfähige Männer, können selbst im Rahmen von einfachen Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt sicherstellen. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten mit der Ladung hierauf hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamts vom 29. September 2017 ist, soweit er mit Ausnahme der Nr. 2 angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz/AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen in der Person des Klägers nicht vor (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).
Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie bei der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 10 C 7/11 – juris). An dessen Stelle gilt nunmehr nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Hierdurch wird den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – Rs. V 175/08 u.a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden.
Dessen ungeachtet ist es Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, Art. 4 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU). Der Ausländer hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich schlüssigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört u.a., dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutzsuchende sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen muss. Es obliegt dabei dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt.
Zur Überzeugung des Gerichts kann nach diesen Maßstäben Flüchtlingsschutz nicht zuerkannt werden.
a) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger sowohl zu den Umständen seiner Reise nach Deutschland, zu seinen persönlichen/familiären Verhältnissen in Guinea als auch zum Kern seiner Verfolgungsgeschichte unwahre Angaben gemacht hat.
aa) Der Kläger hat zwar beim Bundesamt (Anhörung vom 12.7.2017) und in der mündlichen Verhandlung zur Dauer seiner Reise, zu den Ländern, die er durchquert hat und zur Dauer seines Aufenthalts in den jeweiligen Ländern im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht. Nicht glaubhaft sind jedoch seine Behauptungen, dass er ohne Bezahlung aus libyscher Haft von libyschen Soldaten auf ein „Flüchtlingsboot“ mit dem Ziel Europa gebracht worden sei, dass er, ebenfalls ohne Bezahlung, von Malta aus von einem privaten Schiffseigentümer nach Italien gebracht worden sei und dass ihm dort ein italienischer Polizist, dem er zufällig an einem Bahnhof begegnet sei, das Ticket zur Weiterreise nach Deutschland bezahlt habe. Diese Behauptungen sind lebensfremd bzw. auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft. So wird bzw. wurde in den Medien vielfach berichtet, dass insbesondere afrikanische Migranten von libyschen Milizen in Lagern inhaftiert werden und sich nur durch Bezahlung freikaufen können. Dabei werden sie, oft unter Folter, gezwungen, ihre Familien in der Heimat anzurufen, damit diese das Geld für die Freilassung schicken. Flüchtlinge, die nicht zahlen können, werden, soweit sie eine längere Inhaftierung überhaupt überleben, als Sklaven weiterverkauft oder einfach ausgesetzt. Für die Überfahrt nach Italien mussten auch schon im Jahr 2014 um die 1.000 bis 1.500 EUR an die Schmuggler bezahlt werden (vgl. nur z.B. Zeitmagazin vom 30.7.2014, „Auf der anderen Seite des Meeres“: https://www.zeit.de/zeit-magazin/leben/2014-07/libyen-migration-mittelmeer-jawaher; Süddeutsche.de vom 28.10.2016, „Der lange Weg der Flüchtlinge nach Libyen“: https://www.süddeutsche.de/politik/2.220/fluechtlinge-der-lange-weg-der-fluechtlinge). Die Behauptung des Klägers, dass Milizen ihn in Libyen sowohl ohne Bezahlung aus der Haft freigelassen und ihn dann sogar ohne Bezahlung auf ein Flüchtlingsboot zur Weiterreise nach Europa gebracht hätten, entspricht daher zur Überzeugung des Gerichts nicht der Wahrheit. Ebenso unglaubhaft ist die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Version, wie er von Malta nach Italien gelangt sein will. Seine Behauptung, er und einige andere hätten in Malta für einen privaten Schiffseigentümer ohne Bezahlung dessen Touristenboote gesäubert und dieser habe ihnen dann erlaubt, auf einem der Touristenboote bis nach Italien mitzufahren, kann nur als frei bzw. schlecht erfunden bewertet werden. Dass ein Privatmann (afrikanische) Flüchtlinge, von deren Arbeit er auch noch profitiert haben soll (Reinigen seiner Schiffe ohne Lohn) ohne Bezahlung nach Italien einschleust und sich damit der Gefahr aussetzt, deswegen strafrechtlich belangt und ggf. zu einer hohen Geldbuße verurteilt zu werden, ist völlig unrealistisch. Ebenso unrealistisch bzw. unglaubhaft ist die weitere Behauptung des Klägers, dass ihm im Sommer bzw. August 2015, also zu einem Zeitpunkt, als sich eine große Vielzahl afrikanischer Migranten in Italien aufhielt, ein (italienischer) Polizist, den er (zufällig) an einem Bahnhof getroffen haben will und der (zufällig) französisch habe sprechen können, das Ticket für die Weiterreise gekauft habe (s. Bundesamtsprotokoll Frage 5, S. 3). Nachdem die Behauptung des Klägers, dass er für die wichtigsten Etappen seiner Reise nach Deutschland (Libyen – Malta, Malta – Italien und Italien – Deutschland) nichts habe bezahlen müssen, wie oben ausgeführt, als unwahr zu bewerten ist, lässt dies nur den Schluss zu, dass er die Reise von Guinea nach Europa bzw. Deutschland finanzieren konnte. Hätte der Kläger selbst sich das Geld für die jeweiligen Etappen seiner Reise verdienen bzw. erarbeiten müssen, dann ist aber kein Grund dafür ersichtlich, warum er gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht einen solchen Reiseverlauf nicht geschildert hätte. Angesichts des jugendlichen Alters des Klägers im Zeitraum der Reise ist das Gericht daher davon überzeugt, dass ihm die finanziellen Mittel hierfür durch seine in Guinea lebende Familie zur Verfügung gestellt wurden, und er diesen Umstand (das Vorhandensein einer Familie in Guinea), auch weil er nicht zu seiner Verfolgungsgeschichte passt, durch die Behauptungen, er sei von Libyen bis Deutschland ohne Bezahlung gereist, verschleiern wollte.
bb) Damit hat der Kläger aber bereits zu den maßgeblichen Grundlagen seiner Verfolgungsgeschichte, nämlich dass er im Heimatland nur seinen vor der Ausreise (angeblich) getöteten Vater, aber keine weiteren Familienangehörigen, weder väterlicherseits noch mütterlicherseits, gehabt bzw. gekannt habe, die Unwahrheit gesagt. Auch die Antwort des Klägers auf die Frage des Gerichts zu Verwandten mütterlicherseits spricht dafür, dass er zu seinen. Familienverhältnissen in Guinea falsche Angaben macht. Denn seine Antwort, sein Vater habe auf Fragen zu Verwandten mütterlicherseits nur geantwortet, er möchte darüber nichts sagen, er möchte den Kläger beschützen (vgl. Sitzungsprotokoll S. 7, 1. Absatz), erscheint nicht nachvollziehbar und lebensfremd. Vielmehr drängte sich dem Gericht in der mündlichen Verhandlung der Eindruck auf, dass dem Kläger „auf die Schnelle“ keine passendere Antwort einfiel. Auch fällt auf, dass der Kläger Fragen nach politischen Aktivitäten seines Vaters mit derselben Antwort (sein Vater habe ihm nichts erzählt) auswich (vgl. Bundesamtsprotokoll S. 4, Sitzungsprotokoll S. 7, 1. Absatz). Zudem konnte der Kläger keine schlüssigen, glaubhaften Angaben dazu machen, von wem er ca. drei Jahre, nachdem er Guinea verlassen hat, die dem Gericht (und wohl auch der Ausländerbehörde) vorgelegten Kopien von Dokumenten (Bl. 57 bis 62, Bl. 64 bis 66, Bl. 79/80 der Gerichtsakte) erhalten hat. So hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. November 2017 unter anderem eine Kopie einer auf den Namen „…“ ausgestellten Carte Nationale D`Identite (Bl. 57/58 der Gerichtsakte) vorgelegt, bei der es sich um die Identitätskarte seines Vaters handeln soll. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, dass er alle vorgelegten Unterlagen von seinem jetzt ca. 27 oder 28 Jahre alten Freund namens … bekommen habe, der die Unterlagen mit Hilfe seiner Eltern besorgt und dem Kläger per E-Mail zugeschickt habe (s. Sitzungsprotokoll S. 10). Die Frage, wie dieser Freund oder dessen Eltern insbesondere in den Besitz der Identitätskarte des Vaters des Klägers, der bereits am 2. Februar 2014 nach einem Überfall durch Sicherheitskräfte verstorben sein soll, gelangt sind, konnte oder wollte der Kläger aber nicht beantworten. Insofern hat er, der Frage ersichtlich ausweichend, lediglich vorgetragen, dass sein Freund immer zwischen der Elfenbeinküste und Guinea hin und herfahre, dass die Eltern des Freundes in, Stadtteil, wohnen und auch für die UFDG aktiv gewesen seien (s. Sitzungsprotokoll S. 10). Dass der Kläger, wenn er tatsächlich über einen Freund oder dessen Eltern per E-Mail die Identitätskarte seines Vaters erhalten hätte, bei diesen dann nicht nachfragt, wann und auf welchen Wegen sie an die Identitätskarte seines Vaters gekommen sind, erscheint nicht nachvollziehbar und weist vielmehr darauf hin, dass auch der Vortrag, ein Freund bzw. dessen Eltern hätten ihm die Identitätskarte des Vaters, dessen Parteiausweis, die Sterbebescheinigung (Ausstellungsdatum: 12.10.2017) und die Unterlagen zur Geburt des Klägers (Ausstellungsdatum: 12.4.2017) übermittelt, erfunden ist. Abgesehen davon, dass in Guinea ein chronisch unzuverlässiges Urkundswesen mit allen damit einhergehenden Möglichkeiten der Identitätsverschleierung herrscht (so Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea, vom 2.7.2018, Stand: Mai 2018 – Lagebericht – V.1.), fällt bei der Sterbebescheinigung (Bl. 61 der Gerichtsakte) auch auf, dass dort der Familienstand des Vaters mit verheiratet („MARIE“) und nicht mit verwitwet („veuf“) angegeben ist, obwohl die Mutter des Klägers nach dessen Angaben bereits gestorben sein soll, als der Kläger zwei Jahre alt gewesen sei (also ca. im Jahr 2000/2001). Nach allem drängt es sich geradezu auf, dass die Behauptungen des Klägers, er habe bis zu dessen Tod nur mit seinem Vater zusammengelebt, weitere Familienangehörige in Guinea habe bzw. kenne er nicht, nicht der Wahrheit entsprechen.
cc) Dem Kläger kann aber auch der Kern seiner Verfolgungsgeschichte, nämlich der Überfall guineischer Sicherheitskräfte auf seinen Vater und ihn, nicht geglaubt werden. Denn der Kläger hat beim Bundesamt einerseits und in der mündlichen Verhandlung andererseits maßgebliche Punkte seiner Verfolgungsgeschichte unterschiedlich dargestellt und seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung in unglaubwürdiger Weise gesteigert.
Beim Bundesamt hat der Kläger angegeben, dass die Männer in Militäruniform ihn und seinen Vater mit Eisenstangen bedroht hätten. Der Vater sei auf den Kopf geschlagen worden und er sei, als er versucht habe, seinem Vater zu helfen und zu intervenieren, mit dem Gewehr geschlagen worden (vgl. Bundesamtsprotokoll S. 4). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger dagegen erstmals vorgetragen, dass er, als er sich schützend über seinen Vater werfen wollte, mit einem Messerstich am Knie verletzt worden sei und dass die Männer auch mit Schlagringen an den Händen auf ihn eingeschlagen hätten. Zur Bewaffnung der Angreifer gab er erstmals an, dass sie, neben Schusswaffen, auch noch mit Macheten, Messern bewaffnet gewesen seien (s. Sitzungsprotokoll S. 3).
Beim Bundesamt hat der Kläger den Überfall so dargestellt, dass er zwar versucht habe, aus dem Fenster zu springen, um Hilfe zu holen, dass ihm dies aber nicht gelungen sei und er sich bis zum Abzug der Angreifer in der Wohnung befunden habe. Insofern führte er aus: „Ich wollte aus dem Fenster springen, um Hilfe zu holen, aber sie haben mich noch einmal geprügelt. Ich fiel auf den Boden und habe mir meine Schulter ausgekugelt.“ Auch sein anschließender Vortrag – „die Nachbarn sagten, das sie die Polizei informiert hätten, aber die Polizei kam nicht. Als die Angreifer weg waren, haben die Nachbarn meinen Vater ins Krankenhaus gebracht“ – enthält keinen Hinweis darauf, dass dem Kläger während des Überfalls die Flucht durch einen Sprung aus dem Fenster gelungen sei und er es fertig gebracht habe, zu einem Nachbarhaus zu laufen und sich dort zu verstecken. Einen solchen Geschehensablauf, ergänzend oder korrigierend zu seinen Angaben beim Bundesamt, hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht vortragen lassen. Vielmehr wurde im Rahmen der Klagebegründung, im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 22. November 2017, der Vortrag des Klägers beim Bundesamt wiederholt. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine gelungene Flucht während des Überfalls behauptet und insoweit Folgendes vorgetragen: Als er den Messerstich ins Knie bekommen habe, habe er natürlich Schmerzen gehabt, habe aber aufstehen und schnell in ein anderes Zimmer laufen können. Die Männer hätten weiter auf seinen Vater eingeschlagen. Er habe dann die Tür von diesem Zimmer abgesperrt. Die Männer hätten versucht, die Tür gewaltsam zu öffnen. Er sei aus dem Fenster gesprungen und bei diesem Sprung habe er sich die Schulter ausgekugelt und am Ellenbogen verletzt (s. Sitzungsprotokoll S. 3). Weiter führte er aus, dass er sich nach dem Sprung aus dem Fenster hinter ihrem Haus befunden habe und dann ins hinter ihrem Haus gelegene Nachbarhaus geflüchtet sei, wo ihn die Nachbarn in der Küche versteckt hätten. Die Angreifer seien aus dem Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Nach einigen Stunden sei er dann zu einer Apotheke gegangen und habe dort seine Wunden versorgen lassen (s. Sitzungsprotokoll S. 4). Abgesehen davon, dass dieser Vortrag (im Vergleich zu den Angaben beim Bundesamt) einen wesentlich anderen und auch gesteigerten Geschehensablauf enthält, erachtet das Gericht ihn auch als äußerst unwahrscheinlich bzw. lebensfremd und daher nicht glaubhaft. Denn dass es fünf bewaffneten Männern nicht gelungen wäre, den durch Schläge mit Schlagringen und einen Messerstich ins Knie verletzten Kläger daran zu hindern, in ein anderes Zimmer zu laufen (wohl eher zu humpeln), dessen Zimmertür noch abzusperren und aus dem Fenster zu springen, ist kaum vorstellbar. Ebenso wenig vorstellbar ist es, dass es den Angreifern – fünf Männer sollen sich in der Wohnung und einige davor befunden haben – dann auch nicht gelungen sein soll, den Kläger nach dem Sprung aus dem Fenster, bei dem er sich die Schulter ausgekugelt haben will, einzufangen, zumal der Kläger mit einer Stichverletzung im Knie sowie ausgekugelter Schulter und entsprechend großen Schmerzen sich nicht allzu schnell hätte fortbewegen können. Auch dass es den Angreifern, die nach der Aussage des Kläger nach ihm gesucht haben sollen, dann nicht einmal gelungen wäre, ihn im Nachbarhaus (Küche) aufzuspüren, zumal dieses „Versteck“ in unmittelbarer Nähe des „Tatorts“ gewesen und sein Fluchtweg (Sprung aus dem Fenster hinter das Haus) bekannt gewesen wäre, kann nur als schlecht erfunden bewertet werden.
Nicht nachvollziehbar bzw. völlig realitätsfremd sind darüber hinaus folgende Darstellungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung: Einerseits behauptete der Kläger, dass er einige Stunden nach dem Überfall zu einer Apotheke gegangen sei und sich dort seine Wunden habe versorgen lassen (s. Sitzungsprotokoll S. 4, 2. Absatz). Ein solches Verhalten wäre jedoch als bemerkenswert leichtsinnig bzw. sorglos zu bewerten, da der Kläger angesichts seiner geschilderten Verletzungen (insbesondere Stichwunde im Knie und ausgekugelte Schulter) wohl auf der Straße und auch in der Apotheke aufgefallen wäre und damit die Gefahr, von Sicherheitskräften ergriffen zu werden, nicht unerheblich gewesen wäre. Andererseits behauptete er aber, dass zwar die Nachbarn nach dem Abzug der Angreifer in sein Haus gegangen seien und seinen verletzten Vater ins Krankenhaus gebracht hätten. Er selbst sei aber zu diesem Zeitpunkt aus Angst nicht in sein Haus zurückgekehrt und habe nicht geschaut, was mit seinem verletzten Vater ist (s. Sitzungsprotokoll S. 4/5). Ein solches Verhalten, sich nicht persönlich über den Zustand des Vaters Klarheit zu verschaffen, erscheint kaum nachvollziehbar, zumal sich zu diesem Zeitpunkt (nach seinen Schilderungen) die Lage als wenig gefährlich darstellte (Abzug der Angreifer, Schutz durch das Vorhandensein der Nachbarn) und es sich geradezu aufgedrängt hätte, sich von den Nachbarn zusammen mit dem Vater ins Krankenhaus bringen zu lassen, anstatt sich später allein auf die Straße zu begeben und zu einer Apotheke zu gehen.
Beim Bundesamt gab der Kläger an, dass der Freund seines Vaters diesen im Krankenhaus besucht habe und dann zum Kläger, der sich inzwischen bei seinen Nachbarn befunden habe, gekommen sei. Der Freund habe berichtet, dass sein Vater wolle, dass er, der Kläger, das Land verlasse und habe ihm dann auf seine Frage, was mit seinem Vater sei, mitgeteilt, dass dieser gestorben sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch diese Situation, nämlich wie und wo er vom Tod des Vaters erfahren habe, anders dargestellt und insoweit vorgetragen, dass der Freund, nachdem er beim Vater im Krankenhaus gewesen sei, den Kläger gesucht und ihn in der Früh bei den Nachbarn, bei denen er sich versteckt habe, auch gefunden habe. Der Kläger und der Freund seien zunächst zu diesem und dann ins Krankenhaus gefahren, wo man ihnen gesagt habe, dass der Vater bereits verstorben sei (vgl. Sitzungsprotokoll S. 5). Gerade die Situation, dass der Kläger seinen Vater noch im Krankenhaus habe besuchen wollen, diesen aber nicht mehr lebend angetroffen habe, hätte sich so ins Gedächtnis eingebrannt, dass er einen solchen Sachverhalt – wenn das Vorbringen wahr wäre – dann mit Sicherheit auch beim Bundesamt geschildert hätte.
Eine nicht glaubhafte Steigerung des Vortrags stellen auch die erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Frage der Klägerbevollmächtigten gemachten Angaben des Klägers dar, dass sein Vater nur für die Partei gearbeitet habe und das Geld für ihren Lebensunterhalt ausschließlich von der Partei gekommen sei (s. Sitzungsprotokoll S. 10, letzter Absatz). Ein solcher Sachverhalt hätte per se für das tägliche Leben des Klägers und seines Vaters eine so wichtige Rolle gespielt, dass der Kläger dies mit Sicherheit auch bereits beim Bundesamt vorgetragen hätte, wenn das Vorbringen denn wahr wäre. Im Übrigen bleibt in diesem Zusammenhang noch Folgendes festzustellen: Wäre der Vater des Klägers so in die Partei UFDG eingebunden gewesen, dass diese seinen gesamten Lebensunterhalt finanziert hätte, dann wäre er ein nicht unbedeutender Funktionär dieser Partei gewesen bzw. hätte eine exponierte Position inne gehabt. Wäre er in einer solchen Position von regierungsnahen Milizen oder staatlichen Sicherheitskräften in der eigenen Wohnung überfallen worden und zu Tode gekommen, dann wäre ein solcher Vorfall zum einen in einschlägigen Publikationen (z.B. Amnesty international, Accord etc.), die auch Einzelschicksale publizieren, erwähnt worden (was hier nicht der Fall ist). Zum anderen wäre es dem vormundschaftlich betreuten und anwaltlich vertretenen Kläger, der sich etliche Dokumente, sowohl seine eigene Person als auch seinen Vater betreffend, aus Guinea besorgen konnte, dann auch mit Sicherheit möglich gewesen, eine Bestätigung von führenden Funktionären der UFDG über das Schicksal seines Vaters beizubringen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger nicht über tatsächlich Erlebtes berichtet hat und den Überfall von Leuten in Militäruniform, der in der Wohnung des Klägers bzw. seines Vaters stattgefunden haben soll, aus asyltaktischen Gründen frei erfunden hat. Dass der Kläger Narben im Gesicht, an Armen, Beinen und dem Bauch hat (vgl. Vermerk des Interviewers, Bundesamtsprotokoll S. 4), zeigt zwar, dass er entsprechende Verletzungen erlitten hat, gibt aber keinen Aufschluss über die Ursache der Verletzungen und wann, wo und von wem sie verursacht wurden; es kann sich folglich z.B. um Verletzung aufgrund eines Unfalls handeln oder um Verletzungen, die er auf der bekanntermaßen gefährlichen Fluchtroute erlitten hat.
Nach allem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger Guinea unverfolgt, d.h. aus asylrechtlich nicht relevanten Gründen verlassen hat.
b) Aber selbst wenn das Gericht als wahr unterstellen würde, dass der Vater des Klägers für die UFDG aktiv war, und selbst wenn das Gericht des Weiteren als wahr unterstellen würde, dass der Vater des Klägers aufgrund von Aktivitäten für die UFDG getötet worden wäre, sind trotzdem keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung befürchten muss:
Gerade aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung zum Hergang des Überfalls, würde man ihn als wahr unterstellen, ginge hervor, dass die Angreifer keinerlei Interesse an der Person des Klägers bzw. daran gehabt hätten, den Kläger zu ergreifen und zu töten, nicht einmal um ihn als Zeugen auszuschalten. Wie unter a), cc) (Rn. 31 bis 34) ausgeführt, wäre es ein Leichtes für die Angreifer gewesen, auch den Kläger zu töten. Wäre der Kläger, wie von ihm behauptet, tatsächlich aus der Wohnung geflohen, so würde gerade der Umstand, dass die Angreifer ihn weder an der Flucht gehindert noch danach aufgegriffen haben, zeigen, dass an seiner Verfolgung bzw. seiner Tötung kein Interesse bestand. Denn dass guineische Sicherheitskräfte oder Milizen derart dilettantisch sind, dass sie des Klägers, eines damals 15-jährigen und dazu noch (nach seinen Angaben) erheblich verletzten Jungen, wenn sie es gewollt hätten, nicht habhaft geworden wären, ist realitätsfern (vgl. Ausführungen unter a), cc), Rn. 31 bis 34).
Im Übrigen ist bekannt, dass es in Guinea im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen (insbesondere vor Wahlen) immer wieder (auch im Jahr 2014) zu vereinzelten gewaltsamen Übergriffen von Anhängern politischer Parteien sowie zu Zusammenstößen kam und dass es gewaltsame und sogar tödliche Übergriffe von Sicherheitskräften bei Einsätzen gegen Demonstranten, in einzelnen Fällen auch im Rahmen von individuell motivierten Aktionen kam (vgl. Lagebericht a.a.O., II.2, III.4; ACCORD vom 9.11.2015, Anfragebeantwortung zu Guinea: Informationen zur Partei Union des Forces Democratiques de Guinee (UFDG), Übergriffe seitens politischer Gegner, insbesondere seit 2011; strafrechtliche Verfolgung und gewaltsame Übergriffe gegen Mitglieder; Informationen zur Lage von OrganisatorInnen von Versammlungen, Demonstrationen). Selbst wenn das Gericht zu Gunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass sein Vater Opfer eines Übergriffs von Sicherheitskräften geworden ist, sei es, dass er während einer Demonstration getötet worden wäre („Zufallsopfer“), sei es, dass es einen auf den Vater gezielten Angriff gegeben hätte, so bestehen nach der Auskunftslage keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben keinerlei politische (oppositionelle) Aktivitäten ausgeübt hat, im Falle der Rückkehr nach Guinea eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung drohen würde. Denn Anhaltspunkte für eine in Guinea ausgeübte „Sippenhaft“ sind nicht ersichtlich und werden in keiner Auskunftsquelle erwähnt.
c) Auch die Asylantragstellung in Deutschland bewirkt keine Verfolgung des Klägers im Falle der Rückkehr nach Guinea. Rückgeführte guineische Staatsangehörige haben bei ihrer Rückkehr keine aus dem Auslandsaufenthalt resultierenden Nachteile zu befürchten und werden auch wegen einer Asylantragstellung in Deutschland keinen Repressionen ausgesetzt. Es sind keine Fälle bekannt, in denen solche Personen festgenommen oder misshandelt wurden (vgl. Lagebericht a.a.O., IV.2.).
2. Der beantragte (unionsrechtliche) subsidiäre Abschiebungsschutz nach § 4 AsylG bleibt ohne Erfolg, wofür ergänzend auf die zu § 3 AsylG erläuterten Gründe (siehe unter 1.) verwiesen wird.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Seine Verfolgungsgeschichte bzw. seine Schilderungen zur Gefahr sind völlig unglaubhaft. Im Herkunftsstaat hat er keine Gefahr erlebt (siehe Ausführungen unter 1. a), cc) Rn. 31 bis 36). Weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar geworden (siehe auch Ausführungen unter 1. b), Rn. 39 bis 41).
Auch ein Schutzanspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG scheidet aus. In Guinea gibt es keine Bürgerkriegsregion oder sonstige regional konzentrierte, gruppenbezogene soziale und/oder politische Verfolgungen (z.B. in Form einer Sezessionsbewegung). Zu ethnischen Unruhen kam es zuletzt im Jahr 2013 in Waldguinea (damals zwischen den Volksgruppen der Kissi und Guerzé). Betroffene hatten die (theoretische) Möglichkeit, in die von anderen Ethnien bewohnten Nachbarregionen zu flüchten (vgl. Lagebericht a.a.O. Nr. II.3.).
3. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig, soweit festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheids). Es wird auf die zutreffenden Ausführungen hierzu unter Nr. 4 der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamts vom 29. September 2017 Bezug genommen, denen das Gericht folgt und von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit absieht (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Lediglich ergänzend wir noch darauf hingewiesen, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger – entgegen seinen Behauptungen – in Guinea noch Familienangehörige hat (auf die Ausführungen unter 1. a) aa) und bb) wird verwiesen) und damit im Falle der Rückkehr auch auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Guineische Staatsangehörige können selbst im Rahmen von einfachen Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Sie können als Straßenhändler arbeiten, Kaffee verkaufen, Schuhe putzen oder anderweitige Tätigkeiten nachgehen (Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Augsburg vom 23.2.2018 – GZ.: 508-516/50121). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies dem Kläger, einem gesunden jungen und arbeitsfähigen Mann, nicht möglich sein soll, zumal es ihm selbst im Alter von ca. 15/16 Jahren gelungen ist, sich von Guinea über verschiedene Länder, deren Sprache er nicht beherrschte, bis nach Deutschland durchzuschlagen.
Weiter weist die oben genannte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2018 darauf hin, dass es in Guinea zwar keine sozialen Hilfsstrukturen, dafür jedoch sehr belastbare familiäre Strukturen gibt. Die großköpfigen Familien sind in Guinea derart hilfsbereit, dass sie auch einen Bekannten aufzunehmen, so dass der Kläger, selbst wenn er keine eigenen Verwandten hätte, nach der Ankunft temporäre Aufnahme bei Bekannten finden kann. Der Kläger muss aber noch Verwandte oder Bekannte in Guinea haben, da es ihm sonst nicht möglich gewesen wäre, sich die guineischen Dokumente (Carte Nationale d`Identite des Vaters, Mitgliedsausweis der Partei UFDG für den Vater des Klägers, zwei Bescheinigungen zum Tod des Vaters, zwei Dokumente zur Geburt des Klägers) schicken zu lassen.
Es liegt damit auf der Hand, dass es dem jungen und arbeitsfähigen Kläger zumutbar ist, nach Guinea zurückzukehren und sich dort wieder eine Existenz aufzubauen.
4. Die auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig, da die Voraussetzungen dieser Bestimmungen vorliegen.
5. Gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind keine substantiierten Einwände erhoben worden und solche sind auch nicht ersichtlich.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).
7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.


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