Verwaltungsrecht

unmittelbar bevorstehende Eheschließung im Bundesgebiet

Aktenzeichen  B 4 E 19.194

Datum:
26.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 25407
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60a Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1, § 155 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 6

 

Leitsatz

1. Eine einstweilige Anordnung, die Erteilung einer (unbefristeten) Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG völlig unabhängig von einem noch möglichen Hauptsacheverfahren begehrt, ist unzulässig, da mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen bevorstehender Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ebenso BeckRS 2016, 55749). (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig bis zum Abschluss der Eheschließung des Antragstellers mit seiner Verlobten am 3.5.2019 von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Ausstellung einer Duldung sowie die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung.
Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste am 3.11.2014 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein und stellte am 6.4.2016 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 21.9.2017 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung nach Gambia zur Ausreise binnen Wochenfrist aufgefordert. Gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Über die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage (Aktenzeichen: …*) wurde bisher nicht entschieden. Ein gleichzeitig erhobener Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22.12.2017 (Aktenzeichen: …*) abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen. Der Antragsteller ist seit 22.12.2017 vollziehbar ausreisepflichtig.
Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Bescheid vom 27.9.2018 auf, zum Zweck der Ausstellung eines Passes, Passersatzes oder eines anderen gültigen Reisedokuments bei einer persönlichen Anhörung durch ermächtigte Bedienstete der Republik Gambia am 17.10.2018 in München vorzusprechen. Bei dieser Vorsprache konnte der Antragsteller durch die Delegation als gambischer Staatsangehöriger identifiziert werden.
Der Antragsgegner erlangte durch ein Schreiben des Oberlandesgerichts … vom 11.1.2019 darüber Kenntnis, dass sich der Antragsteller im Besitz eines gültigen Reisepasses befindet. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 24.1.2019 aufgefordert, seinen Reisepass bis spätestens 30.1.2019 bei der Zentralen Ausländerbehörde (im Folgenden: ZAB) vorzulegen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam sondern angab, der Reisepass befände sich bei seiner Schwester in Gambia, erwirkte der Antragsgegner einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung der Lebensgefährtin des Antragstellers. Bei der Durchsuchung wurde der gültige Reisepass des Antragstellers sichergestellt.
Ein Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wurde mit Schreiben der ZAB vom 21.2.2019 abgelehnt. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung:. Gegen die Ablehnung wurden bisher keine Rechtsmittel erhoben.
Mit Schriftsatz vom 26.2.2019, der mittels Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 27.2.2019 einging, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes:
1. Die Antragsgegnerin (gemeint wohl: der Antragsgegner) wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen.
2. Der Antragsgegnerin (gemeint wohl: dem Antragsgegner) wird untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen, bis über die Eheschließung entschieden wurde.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller habe während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik eine deutsche Frau kennengelernt. Er habe den Wunsch, mit dieser den Bund der Ehe einzugehen. Daher habe er beim Standesamt in … am 07.01.2019 die Eheschließung angemeldet. Das Verfahren sei nunmehr zur Entscheidung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts* … Dieser müsse über die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses entscheiden. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchführen und den Antragsteller in Kürze abschieben werde, bevor dieser den Bund der Ehe eingehen könne. Dem Antragsteller sei daher eine Duldung zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 6.3.2019 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend mit, dass der Präsident des Oberlandesgerichts … die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt habe.
Die Zentrale Ausländerbehörde hat für den Antragsgegner am 7.3.2019 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Ermöglichung der Eheschließung. Eine Abschiebung sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich. Ein Termin zur Eheschließung sei nicht bekannt. Darüber hinaus müsse eine Eheschließung zwischen dem Antragsteller und einer deutschen Staatsangehörigen nicht zwingendermaßen im Bundesgebiet erfolgen. Die Eheschließung könne ohne weiteres auch im Ausland stattfinden, insbesondere im Heimatland des Antragstellers. Unzumutbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse seien diesbezüglich weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine Verweisung auf die Eheschließungsmöglichkeit in Gambia sei auch unter Berücksichtigung der durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützten freien Lebensplanung der betroffenen Person nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe die Eheschließung in Kenntnis und unter Missachtung seiner Ausreisepflicht vorbereitet. Die Ablehnung seines Asylantrags sei ihm zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen. Dem Antragsteller sei es zumutbar, auszureisen und ein Visumsverfahren durchzuführen. Es sei mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie grundsätzlich vereinbar, einen Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumsverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf sei von demjenigen, der die Einreise in das Bundesgebiet begehre, regelmäßig hinzunehmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen seien die öffentlichen Interessen an einer Beachtung des Visumsverfahrens gegenüber den Interessen des Antragstellers höher zu gewichten, wenn man zudem berücksichtige, dass durch eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung die Wartezeit auf ein Visum verkürzt werden könne. Ein Anspruch des Antragstellers auf weiteren Verbleib im Bundesgebiet lasse sich auch nicht aus den Vorschriften über den Familiennachzug ableiten. Überdies werde angezweifelt, dass der Antragsteller sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Zumindest habe der Antragsteller einen entsprechenden Nachweis nicht vorgelegt. Auch habe er nicht dargelegt, warum es ihm nicht möglich oder gar zumutbar sein sollte, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels scheitere überdies am nicht vorhandenen Visum. Schließlich bestehe auch ein Ausweisungsinteresse. Der Antragsteller sei wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bereits zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt worden. Zudem sei er wegen unerlaubter Einreise bzw. illegalem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erwiderte darauf mit Schriftsatz vom 14.3.2019. Der Antragsteller habe den Originalpass nicht an die Ausländerbehörde herausgeben können, da er davon ausgegangen sei, diese werde versuchen, seine Heirat zu verhindern und ihn in sein Heimatland abzuschieben. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass mittlerweile auch ein Termin zur Eheschließung bestehe. Die Eheschließung in Gambia sei aufgrund anderer Voraussetzungen und den Problemen bei der Anerkennung der Ehe in der Europäischen Union nicht zuzumuten. Der Antragsteller und seine Verlobte hätten alle notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung eingeholt. Dies sei mit enormen Kosten verbunden gewesen. Die Unterlagen hätten auch beglaubigt und übersetzt werden müssen. Der Antragsteller habe die Eheschließung nicht in Kenntnis und unter Missachtung seiner Ausreisepflicht vorbereitet. Vielmehr habe es viel Zeit beansprucht, die notwendigen Unterlagen für eine Eheschließung in Deutschland aus seinem Heimatland Gambia zu erhalten. Ein Visumsantrag des Antragstellers habe aktuell keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller wolle gerne seine Deutschkenntnisse verbessern. Er habe jedoch keine finanziellen Möglichkeiten, entsprechende Sprachkurse zu besuchen. Seitens der Antragsgegnerin habe der Antragsteller keinerlei Unterstützung erhalten. Auf Nachfrage habe man ihm mitgeteilt, dass für ihn kein Sprachkurs möglich sei. Durch den Kontakt mit seiner Verlobten habe er jedoch deutsche Sprachkenntnisse erworben. Seine Verlobte werde auch weiterhin an der Verbesserung seiner Sprachkenntnisse mitwirken. Aufgrund von Ersparnissen sei es der Verlobten sogar möglich gewesen, dem Antragsteller in den letzten sechs Monaten einmal die Woche einen Sprachkurs, Deutsch A1, zu ermöglichen.
Nach schriftlicher Auskunft des Standesamts … vom 19.3.2019 wurde der Termin zur Eheschließung am 3.5.2019 anberaumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die Behördenakten der ZAB sowie ergänzend auf die Behördenakte des Bundesamts im Asylverfahren Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat teilweise Erfolg.
1. Gemäß § 123 VwGO Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sogenannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sogenannten Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Über den Erfolg des Antrages ist aufgrund der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Dabei ist abzustellen auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
1.1 Soweit der Antragsteller im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Erteilung einer (unbefristeten) Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG völlig unabhängig von einem noch möglichen Hauptsacheverfahren begehrt, ist der Antrag unzulässig, da mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen würde. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder die einstweilige Erteilung einer Duldung noch eine vorläufige Entscheidung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, sondern eine unbefristete und vorbehaltlose Erteilung einer Duldung beantragt. Bei Stattgabe dieses Antrags würde die Hauptsache vorweggenommen. Das Verbot der Vorwegnahme in der Hauptsache gilt zwar nicht uneingeschränkt. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme dann zulässig, wenn dem Betroffenen ein Abwarten bis zu der Entscheidung über die Hauptsache unzumutbar ist, da er sonst schwere irreparable Nachteile erleiden würde. Dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird jedoch dadurch genügt, im einstweiligen Rechtsschutz eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Auch dadurch werden irreparable Nachteile verhindert. Art. 19 Abs. 4 GG erfordert dagegen nicht, den Antragsgegner im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen, eine unbefristete und von einem Hauptsacheverfahren losgelöste Duldung zu erteilen.
1.2 Dagegen hat der Antrag Erfolg, soweit der Antragsteller sinngemäß beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, bis zu seiner Eheschließung keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen.
1.2.1 Der Antragsteller hat diesbezüglich einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegner zu erkennen gegeben hat, den Antragsteller möglicherweise noch vor seiner Eheschließung am 3.5.2019 in sein Herkunftsland abzuschieben.
1.2.2 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit (vgl. BVerfGE 31, 58 [67 ff.]; 62, 323 [329]; 76, 1 [42]) setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 10 CE 16.2266 – juris Rn. 11; 24.10.2012 – 10 CE 12.2125 – juris Rn. 3; B.v. 11.3.2010 – 19 CE 10.364 – juris Rn. 3 m.w.N.; B.v. 14.10.2015 – 10 CE 15.2165 – juris Rn. 18). Die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten sind, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vom Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird und jedenfalls dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2012 – 10 CE 12.2125 – juris Rn. 3; B.v. 11.3.2010 – 19 CE 10.364 – juris Rn. 4). Gemessen an diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall von einer im Bundesgebiet unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lagen dem zuständigen Standesamt alle für die Eheschließung erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses, vor. Der Termin für die Eheschließung wurde bereits auf den 3.5.2019 festgesetzt.
Gegen eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bis zur Eheschließung können nach Auffassung des Gerichts auch nicht die vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 13.6.2016 – 19 CE 16.1132 – und B.v. 30.8.2016 – 19 CE 16.1132 – beide nicht veröffentlicht) ins Feld geführt werden. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den genannten Entscheidungen sei bei der Prüfung, ob eine Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung zu bejahen sei auch zu berücksichtigen, dass die Eheschließung nicht zwingend im Bundesgebiet erfolgen müsse, sondern auch im Ausland, insbesondere im Heimatland des ausländischen Verlobten, stattfinden könne. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass es sich in beiden genannten Fällen um kosovarische Staatsangehörige handelte, die beabsichtigten, eine deutsche Staatsangehörige zu heiraten. In diesen Fällen entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass die Verweisung auf die Eheschließungsmöglichkeit im Kosovo, einem potenziellen Beitrittskandidaten der Europäischen Union, auch unter Berücksichtigung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten freien Lebensplanung der Eheleute nicht unverhältnismäßig sei. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf den hier zu entscheidenden Fall ist jedoch nicht möglich, da im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden kann, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eingehung der Ehe für den Antragsteller und seine deutsche Verlobte in Gambia möglich wäre. Auch ist nicht geklärt, ob eine mögliche Eheschließung in Gambia von den deutschen Behörden anerkannt wird. Der Antragsgegner hat sich dazu nicht geäußert, sondern pauschal auf die genannten Entscheidungen verwiesen.
2. Da der Antragsteller teils obsiegt und teils unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei aufgrund der gestellten Anträge von zwei Streitgegenständen auszugehen ist.


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