Verwaltungsrecht

Unstatthafter Antrag wegen bereits erhobener Klage

Aktenzeichen  M 10 S 16.31045

Datum:
21.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 38 Abs. 1 S. 2, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Wird rechtzeitig Klage gegen einen die Ausreise anordnenden Bescheid erhoben, ist ein zusätzlicher Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft, da die Klage hinsichtlich der festgesetzten Ausreisefrist bereits aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 1 VwGO, § 75 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 6. April 2016, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 14. April 2016 übergeben.
Der Antragsteller hat am 20. April 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.30840). Am 10. Mai 2016 hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Zur Begründung der Klage nimmt der Antragsteller Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er einen eigenen Antrag stellen müsse, um aufschiebende Wirkung zu erlangen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig. Im angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 6. April 2016, mit dem ein Folgeantrag des Antragstellers abgelehnt wurde, wird der Antragsteller in Nr. 5 des Bescheids aufgefordert, Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist werde der Antragsteller in den Kosovo abgeschoben.
Infolge der rechtzeitigen Klageerhebung (§ 74 Abs. 1 AsylG) hat die Klage hinsichtlich der festgesetzten Ausreisefrist aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 1 VwGO, § 75 Abs. 1 i. V. m. § 38 Abs. 1 AsylG. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist damit nicht erforderlich bzw. statthaft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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