Verwaltungsrecht

Untätigkeitsklage – Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht

Aktenzeichen  M 15 K 16.30512

Datum:
17.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 83 S. 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

I.
Der in … (Landkreis …) wohnhafte Kläger hat Untätigkeitsklage erhoben, weil über seinen Asylantrag vom 19. November 2013 noch nicht entschieden worden ist.
Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, sich aber zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Die Parteien sind zur beabsichtigten Anhörung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Augsburg angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Parteien gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen, weil das Verwaltungsgericht Augsburg örtlich zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Augsburg folgt aus § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem AsylfG (jetzt: AsylG, vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetztes vom 20.10.2015 – BGBl. I S. 1722) das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylVfG seinen Wohnsitz zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, so bestimmt sie sich nach § 52 Nr. 3 VwGO. Danach ist bei Verwaltungsakten, die von einer Behörde erlassen wurden, deren Zuständigkeit sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Der Kläger ist mit Bescheid der Regierung von Schwaben – Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber – vom 3. Dezember 2013 der Gemeinschaftsunterkunft …, …, zugewiesen worden. Dort wohnt er nach den Angaben in der Klageschrift vom 13. März 2016 noch immer. Da der Kläger seinen Wohnsitz in … (Regierungsbezirk Schwaben) zu nehmen hat und auch dort wohnt, ist das Verwaltungsgericht Augsburg für die gerichtliche Entscheidung über sein Asylverfahren örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 AG VwGO).
Daher hat sich das Verwaltungsgericht München gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend für örtlich unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG entsprechend der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 83 Satz 2 VwGO).


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