Verwaltungsrecht

Untersagung anwaltlicher Tätigkeit eines früheren Richters einer Kammer für Patentstreitigkeiten in Patentanwaltskanzlei

Aktenzeichen  3 ZB 14.1306

Datum:
19.9.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 52325
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2
BeamtStG § 41

 

Leitsatz

Es ist rechtmäßig, einem früheren Vorsitzenden Richter einer Zivilkammer am Landgericht, die für Patentstreitigkeiten zuständig ist, die Mitarbeit in einer Rechts- und Patentanwaltskanzlei zu untersagen, soweit Verfahren vor diesem Landgericht anhängig waren, sind oder werden können. Denn durch diese Mitarbeit ist die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen (§ 41 S. 2 BeamtStG), weil in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden kann, persönliche Beziehungen des Richters zu Richtern diese Gerichts könnten die Bearbeitung von Verfahren in nicht sachgemäßer Weise beeinflussen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 K 12.6498 2014-05-07 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten) sowie des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Verfügung des Präsidenten des OLG M. vom 16. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 unter Hinweis auf die Beschwerdeentscheidung des Senats im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (BayVGH, B. v. 20.8.2013 – 3 CS 13.1110 – juris) zu Recht abgewiesen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem am 18. Juni 1947 geborenen Kläger, der bis zur seiner antragsgemäßen Versetzung in den Ruhestand (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayRiG) mit Ablauf des 30. September 2011 als Vorsitzender der 21. Zivilkammer am Landgericht M. I, die für Patentstreitigkeiten zuständig ist, tätig war, nach § 41 Satz 2 BeamtStG untersagt hat, als Mitarbeiter der Rechts- und Patenanwaltskanzlei B.P. in den Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig waren, sind oder werden können, tätig zu werden, weil zu besorgen war, dass hierdurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können.
1.1 Nach § 41 Satz 2 BeamtStG, der gemäß § 71 DRiG auf Richter im Landesdienst entsprechend anzuwenden ist, ist die Aufnahme einer nach § 41 Satz 1 BeamtStG anzuzeigenden Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit des Richters in den letzten fünf Jahren im Zusammenhang steht (Art. 2 Abs. 1 BayRiG, Art. 86 Abs. 1 Satz 1 BayBG), zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
§ 41 Satz 2 BeamtStG schützt das Vertrauen der Allgemeinheit in die durch Art. 33 Abs. 2, 4 und 5 GG gewährleistete Integrität der Verwaltung bzw. der Gerichte und dient der Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Dadurch soll verhindert werden, dass durch die private Verwertung von „Amtswissen“ nach dem Ausscheiden aus dem Dienst oder durch eine Tätigkeit bei einem unter den früheren Amtsbereich fallenden Interessenten das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt wird (BT-Drs. 16/4027 S. 33; BVerwG, U. v. 6.12.1989 – 6 C 52.87 – BVerwGE 84, 194 ; U. v. 24.9.1992 – 2 A 6.91 – BVerwGE 91, 57 ; U. v. 12.12.1996 – 2 C 37.95 – BVerwGE 102, 326 ; U. v. 26.6.2014 – 2 C 23.13 – BVerwGE 150, 153 ).
Ausreichend für eine Untersagung ist bereits das Hervorrufen des Anscheins einer wirtschaftlichen Abhängigkeit, der Anlass zur Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange durch Beeinflussung der Unparteilichkeit oder Unbefangenheit gibt (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 29; U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 25). Ein solcher Eindruck drängt sich auf, wenn der Beamte für Personen oder Unternehmen tätig wird, auf deren Angelegenheiten er in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum dienstlich Einfluss nehmen konnte (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 27). Eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange ist deshalb zu bejahen, wenn ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgeübten dienstlichen Tätigkeit besteht (BVerwG, U. v. 14.2.1990 – 6 C 54.88 – juris Rn. 21). Dies ist der Fall, wenn die Erwerbstätigkeit einen Anknüpfungspunkt in der dienstlichen Tätigkeit hat und die dienstliche Tätigkeit für das frühere Hauptamt des Ruhestandsbeamten nicht nur untergeordnete Bedeutung hat (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 18). Hiergegen bestehen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 21 ff.; OVG NRW, B. v. 2.3.2016 – 1 B 1375/15 – Rn. 77 ff.).
1.2 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass durch die Mitarbeit des Klägers, der von 2002 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Vorsitzender der für Patentstreitigkeiten zuständigen 21. Zivilkammer am Landgericht M. I war, in der Rechts- und Patentanwaltskanzlei B.P. an Verfahren, für die das Landgericht M. I sachlich und örtlich zuständig ist, die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen i. S. d. § 41 Satz 2 BeamtStG zu besorgen ist. Maßgeblich hierfür ist, dass dadurch in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden kann, die persönlichen Beziehungen des Klägers zu den Richtern sowie zum nichtrichterlichen Personal des Landgerichts M. I könnten die Bearbeitung dort anhängiger Verfahren, an deren Vorbereitung er beteiligt war, in nicht sachgemäßer Weise beeinflussen (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 38).
Dieser Eindruck drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil der Kläger in seiner neuen Tätigkeit die gleiche Materie bearbeitet wie zuvor im Dienst, also gleichsam nur „die Seiten gewechselt“ hat, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen seiner früheren dienstlichen Tätigkeit und der nunmehr von ihm ausgeübten Tätigkeit besteht (OVG NRW, B. v. 2.3.2016 – 1 B 1375/15 – juris Rn. 44), und dabei für eine auf Patentsachen spezialisierte Kanzlei tätig wird, auf deren Angelegenheiten er in den letzten fünf Jahren vor seiner Versetzung in den Ruhestand dienstlich Einfluss nehmen konnte (BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 27).
Dies entspricht der st. Rspr. des Senats (BayVGH, B. v. 11.1.1988 – 3 CS 87.03322 – BayVBl. 1988, 413; B. v. 26.2.2009 – 3 CS 08.3301 – juris) und anderer Obergerichte (OVG Saarland, B. v. 13.3.2014 – 1 A 379/13 – juris; OVG NRW, B. v. 8.7.2015 – 1 B 472/15 – juris; B. v. 2.3.2016 – 1 B 1375/15 – juris) hinsichtlich der Untersagung einer Tätigkeit als Rechtsanwalt bzw. als Mitarbeiter eines Rechtsanwalts vor dem Gericht, dem der Richter vor seinem Eintritt in den Ruhestand angehörte.
1.3 Die hiergegen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
Hierzu verweist der Senat zunächst auf den Beschluss vom 20. August 2013 (3 CS 13.1110), in dem er sich bereits mit sämtlichen vom Kläger im Zulassungsvorbringen erneut geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt hat.
1.3.1 Soweit der Kläger behauptet, die Untersagungsverfügung sei nicht i. S. d. Art. 37 BayVwVfG hinreichend inhaltlich bestimmt, trifft dies nicht zu.
Diesbezüglich ist nichts dagegen zu erinnern, wenn dem Kläger untersagt wird, „in Fällen, die vor dem Landgericht M. I anhängig waren, anhängig sind oder anhängig werden können“, tätig zu werden. Diese Formulierung knüpft entsprechend dem Zweck der Regelung des § 41 Satz 2 BeamtStG sachgerecht an die frühere Tätigkeit des Klägers bei dem Landgericht M. I an und begrenzt das Verbot demgemäß auf die – gerichtliche und außergerichtliche – Mitarbeit an Verfahren, die einen Bezug zu dem Gericht haben, an dem der Kläger vor seiner Versetzung in den Ruhestand als Richter tätig war, weil aufgrund der Nähe des Klägers zu den Richtern sowie zum nichtrichterlichen Personal in Verfahren vor dem Landgericht M. I. zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dadurch wird zugleich klargestellt, dass sich die Untersagung ausschließlich auf die Bearbeitung von Verfahren bezieht, für die – unabhängig von den davon betroffenen Rechtsgebieten – die Zuständigkeit des Landgerichts M. I und damit ein Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit des Klägers besteht. In anderen Angelegenheiten – wie etwa arbeitsrechtlichen Verfahren – besteht diese Gefahr ersichtlich nicht (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 33).
Auch soweit dem Kläger ein Tätigwerden nicht nur in Fällen untersagt wird, in denen ein Rechtsstreit vor dem Landgericht M. I anhängig ist bzw. war, sondern auch in Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass ein Verfahren dort anhängig werden kann, ist das Verbot hinreichend bestimmt. Aufgrund der gesetzlich geregelten Zuständigkeit sind diejenigen Fälle, für die eine Zuständigkeit des Landgerichts M. I begründet werden kann – etwa aufgrund der Wahl des Gerichtsstandes gemäß §§ 13, 17 bzw. § 32 ZPO oder einer Verweisung nach § 281 ZPO -, von vornherein nach ausschließlich objektiven Kriterien begrenzt. Wegen der Besonderheiten der Zuständigkeit in Patentstreitigkeiten wirkt das Verbot in diesem Fall allerdings erst ab dem Zeitpunkt, an dem für den Kläger erkennbar ist, dass die Rechtssache vor dem Landgericht M. I entschieden werden soll. Nicht erfasst wird deshalb eine Mitarbeit bei der Erstellung von Gutachten oder bei der Beratung von Mandanten in Fällen, die erst aufgrund der späteren Entscheidung des Mandanten bzw. der Gegenseite oder des verweisenden Gerichts dort anhängig werden. Der Kläger hat die Mitarbeit daher zu unterlassen, sobald für ihn absehbar ist, dass die Sache vor dem Landgericht M. I entschieden werden soll (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 34).
Diesen objektiv erkennbaren Regelungsinhalt der Untersagungsverfügung hat auch das Verwaltungsgericht der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Untersagungsverfügung auch nicht anders definiert und auf Patentrechtsstreitigkeiten begrenzt. Die Passage, „Mitarbeit an Verfahren, die einen Bezug zu dem Gericht haben, an dem der Kläger vor der Versetzung in den Ruhestand als Richter tätig war“, erfasst eindeutig alle am Landgericht M. I anhängigen Verfahren, nicht nur solche aus dem Gebiet der 21. Zivilkammer bzw. der beiden für Patentrechtsstreitigkeiten zuständigen Kammern. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger die gesamte anwaltliche und beratende Tätigkeit, wozu u. a. auch die Mandantenakquisition gehört, im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts M. I untersagt hat. Entgegen der Unterstellung des Klägers haben aber weder das Verwaltungsgericht noch der Senat die Untersagungsverfügung entgegen dem Bescheid vom 16. Juli 2012 dahingehend ausgedehnt, dass dem Kläger auch die Nennung auf der Internetseite der Kanzlei untersagt wird. Die Ausführungen zum Internetauftritt des Klägers anlässlich des „Pharma Day 2012“ (BayVGH, B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 40) beziehen sich ersichtlich auf den Bekanntheitsgrad des Klägers in der Öffentlichkeit, nicht auf den Inhalt der Untersagungsverfügung. Aus den unterschiedlichen Formulierungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2013 im Verfahren M 5 S 13.747 („wahrscheinlich“) und im Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2012 („überwiegend wahrscheinlich“) ergibt sich nichts hinsichtlich der Bestimmtheit der Untersagungsverfügung.
1.3.2 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe die Kommentierung von Baßlsperger (in: Weiß/Niedermaier/Sumemr/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 41 BeamtStG Rn. 30) falsch zitiert, legt er nicht dar, warum dies zur Fehlerhaftigkeit des Urteils führen sollte. Auf die geforderte „Intensität der Beziehungen zur Verwaltung“ stellt die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung auch nicht ab. Vielmehr ist eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange zu bejahen, wenn ein nicht unerheblicher Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der in fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Dienst ausgeübten dienstlichen Tätigkeit besteht (BVerwG, U. v. 14.2.1990 a. a. O. Rn. 21; U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 18). Einen solchen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, weil der Kläger von einer Tätigkeit als Vorsitzender einer Kammer für Patentrechtssachen in eine Kanzlei gewechselt ist, die sich vornehmlich mit solchen befasst.
1.3.3 Soweit der Kläger meint, eine nicht nach außen hin in Erscheinung getretene Mitarbeit in einer Rechtsanwaltskanzlei könne keine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange begründen, macht es nach der Rechtsprechung des Senats (B. v. 11.1.1988 a. a. O.; B. v. 26.2.2008 a. a. O. Rn. 41; B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 39) keinen Unterschied, ob ein ehemaliger Richter als Rechtsanwalt oder als Berater für einen Rechtsanwalt vor dem Gericht auftritt, dem er bis zur Ruhestandsversetzung angehört hat, oder ob er als Mitarbeiter für einen Rechtsanwalt, der vor dem Gericht auftritt, Fälle bearbeitet, da auch hierdurch der Anschein erweckt werden kann, dass durch die persönlichen Beziehungen des Richters zu den Bediensteten des Gerichts eine Rechtssache in einer nicht sachgemäßen Weise gefördert wird. So unterfallen auch Beraterverträge, bei denen der frühere Bedienstete nur im Hintergrund tätig werden soll, § 41 BeamtStG (vgl. BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 36).
1.3.4 Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ein Ruhestandsbeamter zwar zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet sei, im Übrigen aber Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verwerten dürfe, die er aufgrund einer langjährigen beruflichen Tätigkeit als Beamter im öffentlichen Dienst erworben und vertieft habe (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.2014 a. a. O. Rn. 26), legt er nicht dar, warum das angefochtene Urteil deshalb fehlerhaft sein sollte. Im Übrigen schließt das „Amtswissen“ die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die i.d.R. der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, sowie kollegiale Kontakte zu anderen Richtern bzw. Angehörigen des nichtrichterlichen Personals ein. Hiervon ist die Nutzung der im Dienst erworbenen allgemeinen und besonderen Fachkunde und der Erfahrung in dem Fachgebiet zu unterscheiden (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 19).
1.3.5 Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich eine Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Belange vorliegend auch nicht deshalb verneinen, weil angesichts der richterlichen Unabhängigkeit nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich Richter des Landgerichts M. I aufgrund der früheren dortigen Tätigkeit des Klägers tatsächlich von diesem beeinflussen lassen könnten. Es entspricht vielmehr st. Rspr. (vgl. die unter 1.2 genannten Entscheidungen), dass in einer solchen Konstellation der Anschein erweckt werden kann, die persönlichen Beziehungen des früheren Richters zu den Richtern des Gerichts, dem er bis zu seiner Pensionierung angehört hat, könnten die Bearbeitung dort anhängiger Verfahren, an deren Vorbereitung er beteiligt war, in nicht sachgemäßer Weise beeinflussen.
Die vom Kläger hierzu herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2011 (II ZB 2/10 – NJW 2011, 1358 ) betraf demgegenüber eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO und ist daher mit dem vorliegenden Fall von vornherein nicht vergleichbar. An der Vergleichbarkeit fehlt es aber auch insoweit, als dort der frühere Vorsitzende des betreffenden BGH-Senats nunmehr der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten angehörte, die diesen vorinstanzlich vertreten hatten. Insoweit ist auch irrelevant, ob diesem gegenüber eine Tätigkeit als Rechtsanwalt vor dem BGH, dem er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand angehörte, untersagt worden ist. Im Übrigen ist, da es nur auf die Eignung ankommt, dass der Anschein erweckt wird, dass die persönlichen Beziehungen des früheren Richters zu den Richtern des Gerichts, dem er bis zu seiner Pensionierung angehört hat, die Bearbeitung anhängiger Verfahren in nicht sachgemäßer Weise beeinflussen könnten, es auch unerheblich, ob angesichts der richterlichen Unabhängigkeit die Gefahr besteht, dass sich Richter des Landgerichts M. I tatsächlich beeinflussen lassen könnten. Zudem ist (worauf das Verwaltungsgericht zu Recht verwiesen hat) unabhängig hiervon zu beachten, dass auch nichtrichterliches Personal an der Bearbeitung von Verfahren beteiligt ist.
1.3.6 Die Untersagungsverfügung ist entgegen der Behauptung des Klägers auch nicht unverhältnismäßig. Zum Beleg der konkreten Unverhältnismäßigkeit genügt der Verweis auf eine Kommentarstelle nicht. Im Übrigen kommt das Verbot der Tätigkeit nicht einem vorläufigen Berufsverbot gleich, da dem Kläger lediglich die Mitarbeit an Verfahren beim Landgericht M. I verboten wurde. Er ist nicht gehindert, Verfahren an anderen Gerichten (z. B. am OLG Düsseldorf) zu bearbeiten. Auch verbleiben dem Kläger noch weitere, nicht vom Verbot betroffene Tätigkeiten.
1.3.7 Der Beklagte hat entgegen den Behauptungen des Klägers das Verbot auch zu Recht gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 3 BayRiG, Art. 86 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 BayBG auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt befristet, in dem der Kläger regulär in den Ruhestand gehen hätte können. Da dieser nicht mit einem längeren Tätigkeitsverbot belastet wird, als wenn er regulär mit 65 Jahren und 1 Monat in Pension gegangen wäre, erschließt sich dem Senat nicht, wie er dadurch entgegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG gegenüber anderen Richtern, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausgeschieden sind, benachteiligt werden sollte. Im Übrigen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a VwGO.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit verweist der Senat ebenso wie der Bevollmächtigte des Klägers auf seine Ausführungen unter 1.
3. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die aufgeworfene Frage 1 („Ist als „Amtswissen“ im Sinne des § 41 BeamtStG alles Fachwissen anzusehen, welches sich ein Beamter/Richter im Laufe seiner Dienstzeit aneignet oder nur ein solches, welches ein Außenstehender sich mangels „amtlicher Erfahrung“ nicht aneignen kann?“) ist nach dem unter 1.3.4 Ausgeführten bereits höchstrichterlich beantwortet. So schließt das „Amtswissen“ die Kenntnis dienstlicher Weisungen, Zusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die i.d.R. der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind, und kollegiale Kontakte zu anderen Richtern bzw. Angehörigen des nichtrichterlichen Personals ein. Hiervon ist die Nutzung der im Dienst erworbenen allgemeinen und besonderen Fachkunde und der Erfahrung in dem Fachgebiet zu unterscheiden (BVerwG, U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 19).
Die aufgeworfene Frage 2 („Kann der Anschein einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bereits dadurch hervorgerufen werden, dass ein im Ruhestand befindlicher Richter eines Gerichts „im Hintergrund“ – also nach außen nicht erkennbar – an der Bearbeitung von Verfahren beteiligt wird, die von dem Gericht zu entscheiden sind, an dem er früher tätig war?“) ist anhand der unter 1.3.3 zitierten Rechtsprechung des BVerwG (U. v. 6.12.1989 a. a. O. Rn. 36) und des Senats (B. v. 11.1.1988 a. a. O.; B. v. 26.2.2008 a. a. O. Rn. 41; B. v. 20.8.2013 a. a. O. Rn. 39) ohne weiteres zu bejahen.
Die aufgeworfene Frage 3 („Kann [der Anschein in] das hohe Gut der richterlichen Unabhängigkeit bereits dadurch beeinträchtigt werden, dass „gerade auch nichtrichterliches Personal bei der Bearbeitung von Rechtssachen beteiligt ist“?), ist nicht entscheidungserheblich, da es nach dem unter 1.3.5 Ausgeführten auf die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit nicht maßgeblich ankommt. Im Übrigen erscheint es widersinnig, aus der möglichen Beeinflussung nichtrichterlichen Personals auf eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit schließen zu wollen, was das Verwaltungsgericht auch nicht getan hat.
4. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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