Verwaltungsrecht

Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

Aktenzeichen  23 CS 19.624

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7318
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 2a, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren bei zahlreichen Kontrollen immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei der Haltung von Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Tierhalter zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung ist im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
4. Ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, zumal wenn kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Rindern, also Vieh iSv § 2 Nr. 4 b Tiergesundheitsgesetz, untersagt wurde. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 4 S 19.163 2019-02-26 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26. Februar 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.
1. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, nicht.
Der Antragsteller begehrt weiterhin die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 31. Januar 2019 gegen den Bescheid des Landratsamts Rottal-Inn vom 3. Januar 2019, mit dem ihm unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer III.) das Halten und Betreuen von Rindern untersagt (Ziffer I.) und die Auflösung des auf seinem Anwesen vorhandenen Rinderbestandes (Ziffer II.) sowie eine entsprechende Nachweispflicht (Ziffern III. und IV.) verfügt wurden. Für den Fall, dass der Antragsteller die Auflösung des Rinderbestandes nicht binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids vornimmt, wurde die Fortnahme der gehaltenen Rinder und gegebenenfalls deren vorübergehende anderweitige pflegliche Unterbringung – auf seine Kosten – sowie deren Veräußerung durch das Landratsamt Rottal-Inn angeordnet (Ziffer V.) und der Antragsteller zur Duldung der Maßnahmen unter Ziffer V. verpflichtet (Ziffer VI.). Zudem wurde dem Antragsteller für den Fall, dass er den unter Ziffern I., III.1, III.2, IV.1, IV.2 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jeweils ein Zwangsgeld sowie der Vollzug der in Ziffer VI. verfügten Duldungspflicht durch unmittelbaren Zwang angedroht (Ziffer VIII.).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf der Grundlage der behördlichen Feststellungen und fachlichen Stellungnahmen bzw. Untersuchungsberichte die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Untersagung der Rinderhaltung und der angeordneten Auflösung des Rinderbestands, sondern auch die Dringlichkeit des Sofortvollzugs bejaht, weil bei den gegebenen Umständen die Gefahr besteht, dass der Antragsteller während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
a) Das in Ziffer I. ausgesprochene Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen liegen nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des Eilverfahrens vor.
Der Umstand, dass im Laufe von jedenfalls vier Jahren (2015 – 2019) bei zahlreichen Kontrollen (am 10.11.2015, 2.2.2016, 19.4.2016, 21.12.2016, 11.10.2017 und 15.3.2018) immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen bei den vom Antragsteller gehaltenen Rindern festgestellt wurden, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Rindern ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 9 ZB 11.2455 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 17.3.2005 – OVG 1 S 381/05 – juris Rn. 4). Für das Tatbestandsmerkmal einer wiederholten Zuwiderhandlung reichen bereits zwei Verstöße aus (vgl. BVerwG, B.v. 9.12.2016 – 3 B 34.16 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 15). Im Hinblick auf die Summierung und die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O.; B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 5; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 – 11 LB 29/15 – juris Rn. 48). Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 a.a.O. Rn. 16; B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 a.a.O. juris Rn. 51 m.w.N.; Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.).
Nach den Feststellungen des beamteten Tierarztes vom 11. Oktober 2017 (Bl. 20 ff der Behördenakten) und vom 15. März 2018 (Bl. 81 ff der Behördenakten) sowie nach den Feststellungen im Bescheid vom 14. Dezember 2015 und schließlich im Strafbefehl vom 26. Juli 2018 hat der Antragsteller seit 2015 die Rinder nicht ordnungsgemäß versorgt, sie zu spät einem Tierarzt zur Behandlung zugeführt und sie nicht artgerecht untergebracht, wodurch den Rindern erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Das Landratsamt hat insoweit auf die fehlende Wasserversorgung, die Unterlassung des Herbeiholens eines Tierarztes, das Nichtausleben von essentiellen Grundbedürfnissen wegen Fehlens einer ausreichend groß bemessenen trockenen Liegefläche sowie die mangelnde Hufpflege und schließlich auch auf die mangelhaften Haltungseinrichtungen und verletzungsträchtigen Objekte im Stall sowie die Überbelegung der Liegeboxen (z.B. 13 Liegeboxen für 21 Milchkühe, Ergebnisprotokoll vom 11.10.2017, BA S. 21) verwiesen. Bereits mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 wurden gravierende Mängel bei der Rinderhaltung des Antragstellers festgehalten und dieser unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Behebung der 41 tierschutzrechtlichen Beanstandungen aufgefordert. Mit Schreiben vom 8. November 2017 wurde ein angedrohtes Zwangsgeld fällig gestellt und für den Fall, dass der Antragsteller erneut den im Bescheid vom 14. Dezember 2015 unter Ziffern I.4, I.9, I.12, I.17, I.21, I.22, I. 22, I. 23., I.25, I.26 festgelegten Pflichten nicht nachkommt, ein erneutes Zwangsgeld angedroht. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2018 wurde der Antragsteller wegen quälerischer Misshandlung eines Wirbeltieres durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. Daraus ist ersichtlich, dass auch vorangegangene tierschutzrechtliche Maßnahmen keine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung erbracht haben. Die Einwände des Antragstellers, welche auf eine Relativierung der von dem beamteten Tierarzt festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch den Antragsteller, mit der er die Einschätzung des Amtsveterinärs, der besonderes Gewicht zukommt, nicht in Frage stellen kann. Aber auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 8. April 2019 bleibt festzuhalten, dass bereits ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme des gesamten Rinderbestandes rechtfertigt (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 – 1 M 470/15 – juris Rn. 30). Auch die vereinzelte kurzfristige Behebung einzelner Mängel schließt die Maßnahme nicht aus, wenn insgesamt eine ununterbrochene Kette von Verstößen vorliegt. Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 – OVG 1 S 381/05 – juris Rn. 4; Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 222. EL Dezember 2018, § 16a TierSchG Rn. 15). Angesichts der Vorgeschichte ist im vorliegenden Fall die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die aufgezeigten Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin entsprechende Zuwiderhandlungen begehen werde, nicht zu beanstanden. Die amtstierärztliche, vom Verwaltungsgericht bestätigte Gefahrenprognose rechtfertigt sich aus der Vielzahl der über vier Jahre hinweg festgestellten Beanstandungen, die von dem fehlenden Willen bzw. von dem Unvermögen des Antragstellers zeugen, tierschutzrechtlichen Anforderungen Genüge zu leisten. Dieser ist offensichtlich mit der Versorgung seines Rinderbestandes überfordert.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt wurde – auch nicht gegen das Übermaßverbot, zumal gerade kein Verbot jeglicher Tierhaltung ausgesprochen wurde, sondern nur das Halten und Betreuen von Rindern, also Vieh im Sinn von § 2 Nr. 4 b Tiergesundheitsgesetz, untersagt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 17).
Nach den durch einen beamteten Tierarzt über einen längeren Zeitraum festgestellten hochgradigen Beanstandungen bei der Rinderhaltung des Antragstellers (vgl. Bescheid vom 14.12.2015; Ergebnisprotokoll vom 11.10.2017 und vom 15.3.2018 sowie Lichtbilder BA. S. 20 ff; 23 ff; 80 ff.) erweist sich auch die Reduzierung des Bestandes nicht als milderes Mittel, da es nicht gleich geeignet ist, um das Ziel der Maßnahme, eine artgerechte Haltung der Rinder, zu erreichen.
Das Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Rinderhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen für Rinder und der erfolglosen Androhung und Fälligstellung vom Zwangsgeldern mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 – 1 M 470/15 – juris Rn. 30; OVG BB, B.v. 12.11.2014 – OVG 5 S 26.14, OVG 5 M 25.14 – juris Rn. 8).
Das Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot ist auch ansonsten nicht unverhältnismäßig, der Antragsteller mag bei einer relevanten Veränderung der Sachlage die Aufhebung der Verfügung beim Antragsgegner beantragen. Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 – 23 C 19.134 – m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 – 1 M 470/15 – juris Rn. 31). Im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 8. April 2019 zeigt der Antragsteller eine Reihe von Maßnahmen auf, die er bereits umgesetzt habe oder zumindest in naher Zukunft umzusetzen plane. Wohlverhalten unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt jedoch ebenso wenig wie die bloße Absicht, in der Zukunft ein über vier Jahre hinweg aufgezeigtes Verhalten zu ändern, zum derzeitigen Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose.
b) Soweit unter Ziffer II. als Konkretisierung des unter Ziffer I. verfügten Haltungs- und Betreuungsverbots die Auflösung des Rinderbestands angeordnet wurde, findet sich die Rechtsgrundlage hierfür in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. der Generalklausel des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 9 CS 17.456 – juris Rn. 18; B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Als Folge des Tierhaltungsverbots entstünde ohne die Auflösung des Bestandes ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand, dessen Verhinderung vom Zweck der Eingriffsbefugnis noch umfasst wird (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 – 25 CS 06.2619 – juris Rn. 6). Aufgrund der Ungeeignetheit des Antragstellers kommt nur die Auflösung des Bestandes insgesamt in Betracht.
c) Im Übrigen tritt die Beschwerde dem Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der im Bescheid des Landratsamts vom 3. Januar 2019 erlassenen Ziffern III. – IX. nicht entgegen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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