Verwaltungsrecht

Unzulässige Feststellungsklage wegen Subsidiarität

Aktenzeichen  M 5 K 16.2738

Datum:
11.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 43 Abs. 2

 

Leitsatz

Gegenüber einer Schadensersatzklage in Form einer Leistungsklage aufgrund einer zu Unrecht unterbliebenen Beförderung wegen einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Feststellung der Schadensersatzpflichtigkeit aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität unzulässig (Anschluss an VG München BeckRS 2014, 55587). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Feststellungklage ist bereits unzulässig.
1. Der Kläger kann seine Rechte durch eine Leistungsklage auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung geltend machen. Die vorliegende Feststellungsklage ist damit gegenüber einer Leistungsklage subsidiär (§ 43 Abs. 2 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
Der Kläger kann aufgrund einer nach seiner Ansicht zu Unrecht unterbliebenen Beförderung aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn eine Schadensersatzklage in Form einer Leistungsklage beim Verwaltungsgericht erheben (BVerwG, U. v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 – BVerwGE 151, 333, juris Rn. 9 ff.). Mit einem solchen Klageverfahren wird der erforderliche Rechtsschutz auf ein Klageverfahren konzentriert. Das entspricht dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 2 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 43 Rn. 41). Eine Feststellungsklage im Vorgriff auf eine beabsichtigte Klage mit dem Ziel des Schadensersatzes wegen unterbliebener Beförderung aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ist daher wegen Vorgreiflichkeit der Leistungsklage unzulässig (VG München, U. v. 21.7.2014 – M 21 K 13.784 – juris Rn. 35 m. w. N.; VG Ansbach, U. v. 10.11.2004 – An 11 K 04.181 – juris Rn. 29).
2. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.970,07 festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Nrn. 1.3 und 10.3).


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