Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage gegen Prüfungsbewertung

Aktenzeichen  M 16 K 15.3036

Datum:
17.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 47 Abs. 1, § 72, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
GG GG Art. 12 Abs. 1
BayVwVfG BayVwVfG Art. 48, Art. 51

 

Leitsatz

1 Bei sogenannten „Verbesserungsklagen“, mit denen nach bestandener Prüfung der u.a. auf eine leistungsgerechte Bewertung abzielende Prüfungsanspruch weiterverfolgt wird, ist die auf eine Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage die statthafte Klageart. (redaktioneller Leitsatz)
2 Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler im Prüfungsverfahren wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d.h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Kläger, der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, wendet sich mit seiner Klage gegen eine Prüfungsbewertung.
Der Kläger legte im Winter 2013 bei der Beklagten die Abschlussprüfung zum „Fachinformatiker Fachrichtung: Anwendungsentwicklung“ ab. Die Prüfung bestand aus einem Prüfungsteil A (Durchführung und Dokumentation einer betrieblichen Projektarbeit, Präsentation der Projektarbeit und Führung eines Fachgesprächs darüber) und einem (schriftlichen) Prüfungsteil B, bestehend aus drei Prüfungsbereichen (Ganzheitliche Aufgabe I, Ganzheitliche Aufgabe II und Wirtschafts- und Sozialkunde).
Mit einer „Bescheinigung der Abschlussprüfung Winter 2013“ vom 27. Januar 2014 wurde dem Kläger bescheinigt, dass er die Prüfung bestanden habe. Der Kläger erhielt weiterhin eine mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene „Ergebnismitteilung der Abschlussprüfung Winter 2013“, in der die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbestandteile aufgelistet und das Gesamtergebnis der Prüfung angegeben waren sowie die Feststellung enthalten war, dass der Kläger die Prüfung bestanden habe. Als Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses ist darin der 27. Januar 2014 angegeben. Zudem wurde dem Kläger am selben Tag ein Prüfungszeugnis nach § 37 Berufsbildungsgesetz – BBiG – ausgestellt.
Mit handschriftlichem Schreiben vom … Februar 2014 reichte der Kläger bei der Beklagten Anmerkungen zu einzelnen Aufgabenstellungen aus der Ganzheitlichen Aufgabe I und der Ganzheitlichen Aufgabe II (Prüfungsteil B) ein. Mit Schreiben vom 24. April 2014 teilte die Beklagte dem Kläger hierzu mit, dass sich auf seinen Wunsch hin der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der von ihm vorgebrachten Einwände um eine Nachkorrektur bemüht habe. Danach habe sich in der Ganzheitlichen Aufgabe I das Ergebnis von 56 Punkten auf 59 Punkte geändert und in der Ganzheitlichen Aufgabe II von 90 Punkten auf 93 Punkte. Es werde davon ausgegangen, dass sich mit dieser Stellungnahme der Widerspruch des Klägers erledigt habe. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um entsprechende Benachrichtigung bis 7. Mai 2014 gebeten. Der Kläger erhielt daraufhin ein entsprechend geändertes Prüfungszeugnis.
Mit weiterem Schreiben vom … April 2014 machte der Kläger geltend, dass bei der Nachkorrektur einzelne Punkte (betreffend die Ganzheitlichen Aufgaben I und II) nicht berücksichtigt worden seien. Nach erfolgtem E-Mail-Verkehr und weiterer Nachkorrektur teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 17. Juli 2014 mit, dass der Prüfungsausschuss seine Bewertung in der Ganzheitlichen Aufgabe I auf 68 Punkte angehoben habe. Der Kläger wurde gebeten, sich für den erneuten Austausch des Prüfungszeugnisses direkt mit der zuständigen Mitarbeiterin in Verbindung zu setzen.
Nach Aushändigung des erneut geänderten Zeugnisses durch die Beklagte am 21. Juli 2014 forderte der Kläger mit handschriftlichem Schreiben vom selben Tag, eingegangen bei der Beklagten ebenfalls am 21. Juli 2014, eine detaillierte Begründung zu der Bewertung seiner betrieblichen Projektarbeit (Prüfungsteil A). Dazu benötige er auch die Bewertungsangaben samt Gewichtung. Da er derart starke Abweichungen bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen nicht für möglich gehalten habe, müsse er den Prüfungsteil A jetzt doch „genauer unter die Lupe nehmen“. Nach Mitteilung durch die Beklagte über die Möglichkeit zur Akteneinsicht beantragte der Kläger mit Schreiben vom … September 2014 eine erneute Bewertung seiner Projektarbeit und der Dokumentation (Prüfungsteil A).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 mit, dass der Prüfungsausschuss schriftlich um Stellungnahme gebeten worden sei. Ein Anspruch auf Neubewertung oder gar Nachkorrektur bestehe nicht. Die Stellungnahme wurde im Folgenden wiedergegeben. Die Bewertung bleibe unverändert. Mit Schreiben an die Beklagte vom … Januar 2015 bat der Kläger, ihn über seine weiteren Optionen zu informieren, da er aus der letzten Stellungnahme keine Schlüsse auf die Punktevergabe ziehen könne. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 13. März 2015 mit, dass mit der abschließenden Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens das Selbige mit dem zweiten Austausch des Zeugnisses am 21. Juli 2014 geendet habe. Dem Widerspruch sei somit im Sinne von § 72 VwGO abgeholfen worden. Mit gleichem Datum habe er nun erstmals in einem erneut eingelegten Widerspruch eine detaillierte Begründung zu der Bewertung der betrieblichen Projektarbeit und der dazugehörigen Dokumentation gefordert. Da die Beklagte sich darum bemühe, auch bei verfristetem Vorbringen dem Prüfling die Bewertung nachvollziehbar zu machen, sei der Prüfungsausschuss außerhalb des Prüfungsverfahrens gebeten worden, die vorgebrachten Einwände zu überprüfen. Diese nochmalige, vom Rechtsweg nicht vorgesehene und wohlmeinende Überprüfung habe jedoch ergeben, dass die Bewertung unverändert bleibe. Weitere „Optionen“ stünden nicht im Raum.
Der Kläger bat die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom … März 2015 um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Grund seiner Forderung nach Korrektureinsicht in Projektarbeit und Dokumentation sei die starke Abweichung in der Punktzahl nach der zweiten Nachkorrektur gewesen. Wegen dieser neuen Umstände habe er nicht mehr davon ausgehen können, dass seine Arbeit ordentlich geprüft worden sei. Genaugenommen hätte er dadurch einen weiteren Grund zur Annahme gehabt, dass seine Prüfer die Korrektur ihm gegenüber voreingenommen durchgeführt hätten. Mit E-Mail vom … Mai 2015 teilte der Kläger mit, er habe, da ihm nach der zweiten Nachkorrektur seiner schriftlichen Prüfung 15 Punkte gutgeschrieben worden seien und der Prüfungskoordinator der Beklagten eine Beschwerde-E-Mail des Klägers bezüglich des Online-Prüfungssystems auf einer Prüfertagung zur Prüfungszeit (offensichtlich nicht anonym) veröffentlicht habe, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer neutralen Bewertung seiner Arbeit ausgehen können. Er bitte um eine „ordentliche Bearbeitung seines nachträglichen Widerspruchs“ und eine objektiv nachvollziehbare Bewertung seiner betrieblichen Projektarbeit. Es folgten weiterer E-Mail-Verkehr zwischen den Beteiligten zur Frage der Bewertungskriterien und Nachvollziehbarkeit der Punktvergabe sowie ein persönliches Gespräch am … Juni 2015.
Mit Schreiben vom … Juli 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten in Bezug auf den Prüfungsteil A die „Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts“. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Realisation seiner Projektarbeit sei nicht vollständig bewertet worden, da weder das vorhandene Produkt selbst noch dessen Quellcode bewertet worden seien. Die Bewertung der Projektarbeit basiere einzig auf seiner Projektdokumentation. Deren Bewertung wiederum sei mangels Punktabzug nicht einheitlich nachvollziehbar und basiere auf dem individuellen und subjektiven Bewertungsspielraum des jeweiligen Prüfers. Durch die Veröffentlichung seiner Beschwerde-E-Mail bezüglich des Online-Portals zur Abwicklung der Projektarbeit auf einer Prüfertagung während der Prüfungszeit sei die unvoreingenommene Bewertung seiner Prüfung nicht mehr gewährleistet gewesen. Die 15 Zusatzpunkte seiner schriftlichen Abschlussprüfung (Prüfungsteil B) nach zwei Nachkorrekturen bekräftigten diesen Verdacht. Für den Fall der Fälle ziehe er die Heilung des Fristversäumnisses heran, die durch die Einlassung der Beklagten (vom 23. Dezember 2013 – richtig wohl: 2014) auf die Neuerhebung oder Erweiterung (vom 21. Juli 2014) seines ursprünglichen Widerspruchs bzw. seiner formlosen Beschwerde (vom … Februar 2014) erwirkt worden sei. Insgesamt könne bei objektiver Betrachtung nicht von einer ordentlich und korrekt sowie vollständig durchgeführten Bewertung seiner Projektarbeit ausgegangen werden.
Am … Juli 2015 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten über das Prüfungsergebnis vom 27. Januar 2014, nach Möglichkeit nur gegen den Prüfungsteil A als eigenständiger Verwaltungsakt. Er wolle nun über den Klageweg erwirken, dass seine betriebliche Projektarbeit (des Prüfungsteils A), mit Projektdokumentation und Projektarbeit, einheitlich sowie objektiv nachvollziehbar und vollständig, aber auch voneinander möglichst unabhängig bewertet werde. Dies beinhalte auch die Bewertung des Quellcodes und dessen lauffähiges Ergebnis als Bestandteil der Projektrealisation. Mit Schriftsatz vom … September 2015 führte er zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus, die Einlassung der Beklagten vom 23. Dezember 2013 (richtig wohl: 2014) sei ein – nicht als Bescheid erkennbarer – Folgebescheid bezüglich seiner Einsicht in die Korrektur seiner betrieblichen Projektarbeit am … September 2014. Der ursprüngliche Widerspruch vom … Februar 2014 sei eine Mängelliste gewesen, die er während der Einsicht in die Korrektur der Ganzheitlichen Aufgabe I und II seines Prüfungsteils B erstellt hätte. Der Bewertungsdurchschnitt (53%) seiner betrieblichen Projektarbeit sei weder einheitlich noch objektiv nachvollziehbar. Zudem sei die Teilbewertung der Projektarbeit unvollständig und stark von der Projektdokumentation abhängig. Der Wert von 52 Prozentpunkten für seine Projektdokumentation sei aus deren Korrektur nicht objektiv nachvollziehbar, weil es dieser an einer einheitlichen Punktevergabe mangele. Die Randnotizen ließen keinen Schluss auf das Zustandekommen dieses Teilergebnisses zu. Der Wert von 54 Prozentpunkten für seine Projektarbeit basiere lediglich auf seiner Projektdokumentation. Dabei fehle insbesondere die Bewertung seines Quellcodes und dessen funktionsfähigen Ergebnisses. Ohne Berücksichtigung dieses praktischen Bestandteils seiner Projektrealisation sei die Bewertung seiner Projektarbeit unvollständig. Unter einer nachvollziehbaren Bewertung verstehe er eine einheitliche Punktvergabe mit festem Bewertungsschema. Die Bewertungskriterien existierten bereits, wenn auch unvollständig in Bezug auf die Projektrealisation. Gewichtungsfaktoren fehlten aber auf jeden Fall. Sollte der Prüfungsbescheid von 2014 nicht mehr änderbar sein, wolle er dessen Annullierung und Neuerstellung erreichen. Sollte der Prüfungsbescheid von 2014 weiterhin Bestand haben, stelle er die Umsetzung von § 15 der Ausbildungsordnung für Fachinformatiker auf den Prüfstand sowie dessen Vereinbarkeit mit § 38 Berufsbildungsgesetz – BBiG. Sollten die Korrektur und Bewertung seiner betrieblichen Projektarbeit derzeit § 15 der Ausbildungsordnung für Fachinformatiker entsprechen und dieser wiederum § 38 BBiG, solle zumindest die „Erläuterung zum Prüfungszeugnis“ (bezüglich der betrieblichen Projektarbeit) mit der Realität übereinstimmen. Daher beantrage er, die Beklagte dazu zu verpflichten, ihm ein Prüfungszeugnis mit korrekter „Erläuterung zum Prüfungszeugnis“ auszustellen. Die derzeitige Erläuterung lasse schnell den Schluss zu, dass das Softwareprojekt selbst sowie dessen gesamte Realisierung und dessen funktionsfähiges Ergebnis ebenfalls in die Bewertung eingeflossen seien. Dies wiederum lasse den Leser verstärkt an den Fähigkeiten des Klägers in der Anwendungsentwicklung und Programmierung zweifeln, obwohl diese gar nicht bewertet worden seien. Bei einigen Vorstellungsgesprächen habe sich das auch in Form von konkreten Nachfragen gezeigt. Er wolle auch darauf hinweisen, dass der zur Verfügung gestellte Overheadprojektor bei seiner Projektpräsentation mit Fachgespräch unbrauchbar gewesen sei. Die Projektion hätte eine derart niedrige Auflösung gehabt, dass Text und Bilder Großteils unerkennbar gewesen wären.
Der Kläger stellt folgenden Klageantrag:
1. Herausgabe der Korrektur seines Prüfungsteils A sowie der Stellungnahme der Prüfer zu seiner Nachkorrekturforderung vom …9.2014 (bzgl. der „Betrieblichen Projektarbeit“) als Beweismittel;
2. a) Leistung auf objektiv nachvollziehbare Bewertung seiner „Projektdokumentation“;
b) Leistung auf objektiv nachvollziehbare und von der „Projektdokumentation“ weitgehend unabhängige Bewertung seiner „Projektarbeit“;
c) Leistung auf objektiv nachvollziehbare und vollständige Bewertung seiner „Projektrealisation“ und deren Miteinbeziehung in das Prüfungsergebnis der „Projektarbeit“; ggf. 3. Anfechtung und Neuerstellung des Bescheids über sein Prüfungsergebnis von 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A; ggf. 4. Aufhebung und Neuerstellung des Bescheids über sein Prüfungsergebnis von 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A; ggf. 5. Feststellung der Nichtigkeit und Neuerstellung des Bescheids über sein Prüfungsergebnis 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A; ggf. 6. Leistung auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, also des Bescheids über sein Prüfungsergebnis 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A und folgend dessen Neuerstellung; ggf. 7. Normenkontrolle von § 15 der Ausbildungsordnung für Fachinformatiker in Verbindung mit § 38 BBiG und Leistung auf Neuerstellung des Bescheids über sein Prüfungsergebnis 2014 oder nach Möglichkeit nur des Prüfungsteils A; ggf. 8. Leistung auf korrekte Erläuterung der „Betrieblichen Projektarbeit“ im Prüfungszeugnis.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei unzulässig. Die Ergebnismitteilung der Abschlussprüfung Winter 2013/2014 vom 27. Januar 2014 sei mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung an den Kläger ergangen. Aufgrund der Nachkorrektur durch den Prüfungsausschuss sei eine höhere Bewertung erfolgt, somit sei dem Widerspruch gemäß § 72 VwGO abgeholfen worden. Soweit der Kläger mit Schreiben vom … Juli 2014 erstmalig die Bewertung der betrieblichen Projektarbeit und der dazugehörigen Dokumentation angreife, sei dieser erneute Widerspruch bereits verfristet gewesen. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die vom Kläger vorgetragenen Punkte, weshalb die Bewertung seiner Projektarbeit und der Dokumentation erneut vorgenommen werden sollte, seien bereits im Schreiben vom 23. Dezember 2014 ausführlich beantwortet worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass die betriebliche Projektarbeit und Dokumentation aufgrund der in diesem Schreiben genannten Punkte nicht höher bewertet werden könne. Der Bewertungsbogen basiere auf der einschlägigen Ausbildungsordnung für den anerkannten Ausbildungsberuf „Fachinformatiker/-in“ vom 10. Juli 1997. Aus diesem lasse sich die Bewertung nachvollziehen. In Bezug auf die vorgetragene Befangenheit werde bestritten, dass eine Beschwerde-E-Mail des Klägers auf einer Prüfertagung zur Prüfungszeit veröffentlicht worden sei. Eine solche Veröffentlichung habe es tatsächlich nie gegeben. Kein Prüfer habe von dieser Beschwerde und dem Vorgang Kenntnis erlangt. Eine mögliche Befangenheit sei somit ausgeschlossen. Zur Frage der Bewertung des Quellcodes gebe die Ausbildungsordnung für den Beruf „Fachinformatiker/-in Fachrichtung: Anwendungsentwicklung“ keine Vorgabe. Die Vorgabe laute nach dessen § 15 Abs. 2 Nr. 1a: „Erstellen oder Anpassen eines Softwareprodukts, einschließlich Planung, Kalkulation, Realisation und Testen“. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger als Prüfling die Realisation vornehmen und auch das Testverfahren durchlaufen müsse. Das vom Kläger in der Klage vorgetragene lauffähige Ergebnis stelle das Testen dar und sei somit Aufgabe des Prüflings und nicht des Prüfungsausschusses. Inwiefern und in welchem Umfang der Prüfling das Programmieren beherrsche, werde im schriftlich abzulegenden Prüfungsteil B geprüft. Konsequenterweise irre hier der Kläger auch darüber, dass die Erläuterung des Prüfungszeugnisses falsch sei. Dies sei dem Kläger mit E-Mail vom 22. Juni 2015 bereits mitgeteilt worden. Das Schreiben des Klägers vom … Juli 2015 habe sich mit der Klageeinreichung vom … Juli 2015 überschnitten. Eine ernsthafte Reaktion sei in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen. Diese sei auch nicht geboten gewesen. Die vom Kläger vorgebrachte Heilung der Fristversäumnis komme nicht in Betracht, da die Einlassung mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 deutlich gemacht habe, dass ein Anspruch auf eine neue Bewertung nicht bestanden habe. Gründe für eine fehlerhafte Bewertung der betrieblichen Projektarbeit und Dokumentation seien somit nicht ersichtlich. Darüber hinaus fehle dem Kläger das besondere Rechtsschutzbedürfnis, das er bei einem Widerspruch bzw. Klage bei Notenverbesserung innehaben müsste. Dieses sei nur dann gegeben, wenn die im Einzelnen angestrebte Verbesserung reale positive Folgen habe, z. B. wenn davon die Zulassung zum Studium oder der Erfolg einer beruflichen Bewerbung abhänge. Diesbezüglich habe der Kläger keine Anhaltspunkte gegeben. Der angefochtene Verwaltungsakt sei auch nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig. Auch eine Rücknahme komme nicht in Betracht, da kein rechtswidriger Verwaltungsakt vorliege. Für eine Normenkontrollklage sei die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München nach § 47 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet. Die den Prüflingen mit dem Zeugnis mitüberreichte Erläuterung stelle eine freiwillige Darstellung der Prüfungsteile sowie deren Gewichtung dar. Als Grundlage diene der Wortlaut des § 15 der Verordnung über die Berufsausbildung „Fachinformatiker/-in“ vom 10. Juli 1997. Sowohl in der Projektarbeit als auch auf dem Bewertungsbogen sei erkennbar, dass die Korrekturen nachvollziehbar vorgenommen worden seien. Einwendungen über Unzulänglichkeiten im Prüfungsgeschehen seien sofort und vor Ort zu erheben. Eine erstmalige Geltendmachung knapp zwei Jahre nach Prüfungsablegung sei unerheblich.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die auf die hinreichende Erfolgsaussicht gerichtete rechtliche Prüfung ist nur eine summarische Prüfung. Denn die Prüfung der Erfolgsaussicht dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Prozesskostenhilfeverfahren vor zu verlagern, das den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen will (Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 35). Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden. Der Erfolg muss nicht gewiss sein. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso ungewiss ist wie ein Unterliegen. Allerdings genügt eine nur entfernte, eine nur theoretische Wahrscheinlichkeit nicht (Geiger in Eyermann, a. a. O., § 166 Rn. 26).
Bei Beachtung dieser Grundsätze kann dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, da nach summarischer Prüfung seine Klage nach dem derzeitigen Sach-und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, unabhängig von der Frage, ob er überhaupt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine sogenannte „Verbesserungsklage“ geltend machen könnte. Es kann daher auch offen bleiben, ob die Vorrausetzungen hinsichtlich der Bedürftigkeit des Klägers gegeben sind.
Soweit der Kläger die Herausgabe der Korrektur des Prüfungsteils A sowie der Stellungnahme der Prüfer zu seiner Nachkorrekturforderung vom 23. September 2014 als Beweismittel begehrt, wurden diese Unterlagen im Rahmen der Aktenvorlage im Klageverfahren bereits vorgelegt, so dass für eine diesbezügliche Klage kein Rechtsschutzbedürfnis vorliegt und sie daher unzulässig ist.
Soweit der Kläger im zweiten Klageantrag die Leistung objektiv nachvollziehbarer Bewertungen bestimmter Prüfungsleistungen begehrt, ist eine darauf gerichtete allgemeine Leistungsklage nicht statthaft, da das Rechtsschutzziel des Klägers vielmehr grundsätzlich im Wege einer Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre.
Bei sogenannten „Verbesserungsklagen“, mit denen – wie im Fall des Klägers – nach bestandener Prüfung der u. a. auf eine leistungsgerechte Bewertung abzielende Prüfungsanspruch weiterverfolgt wird, ist die auf eine Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl. OVG NW; U. v. 16.7.1992 – 22 A 2549/91 – juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 829). Zwar können Begründungsmängel bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zur Rechtswidrigkeit von Prüfungsbescheiden führen (vgl. BVerwG, U. v. 6.9.1995 – 6 C 18/93 -juris Rn. 45). Bei dem Anspruch des Prüflings auf Bekanntgabe der Gründe, die den Prüfungsausschuss zu seiner Bewertung der Prüfungsleistung bewogen haben, handelt es sich jedoch ausschließlich um einen unselbstständigen verfahrensrechtlichen Bestandteil seines materiell-rechtlichen Anspruchs auf eine rechtmäßige Bewertung seiner Prüfungsleistungen, nicht um einen unmittelbar aus den Grundrechten auf freie Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, und auf einen effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG, hergeleiteten selbstständigen Leistungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1995 – 6 C 18/93 – juris Rn. 18).
Soweit der Kläger mit den beiden ersten Hilfsanträgen die Anfechtung bzw. Aufhebung und Neuerstellung des Bescheids über das Prüfungsergebnis vom 27. Januar 2014 in Bezug auf den Prüfungsteil A begehrt, ist die Klage auch insoweit unzulässig. Diese im Sinne eines Verpflichtungsbegehrens auszulegende Klage wäre zwar grundsätzlich statthaft. Da bezüglich dieses Bescheids jedoch bereits ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und dieses unter Beteiligung des Prüfungsausschusses mit einer vollständigen Abhilfe des Widerspruchs abgeschlossen wurde, war bzw. ist ein erneuter Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) gegen diesen Bescheid nicht mehr zulässig.
Es handelte sich bei den weiteren Schreiben des Klägers vom … Juli 2014 bzw. … September 2014 hingegen nicht um einen weiteren (verfristeten) Teilwiderspruch, da der Bescheid vom 27. Januar 2014 ein Gesamtergebnis der Prüfung und das Bestehen der Prüfung ausweist und damit der Einzelbewertung der einzelnen Prüfungsteile A und B keine eigenständige Regelungsqualität im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG zukommt (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 16.3.1994 – 6 C 5/93 – juris Rn. 21; U.v. 23.5.2012 – 6 C 8/11 – juris Rn. 14). Der mit Schreiben des Klägers vom … Februar 2014 erhobene Widerspruch richtete sich damit gegen den Bescheid vom 27. Januar 2014 insgesamt, nicht lediglich gegen die Bewertung des Prüfungsteils B.
Im Widerspruchsverfahren kann der Prüfungsausschuss auf einen Widerspruch hin die ihm allein eingeräumte Beurteilungsermächtigung (erneut) wahrnehmen und damit einer Beschwer des Widerspruchsführers abhelfen (vgl. BayVGH, U. v. 6.8.1990 -22 B 89.3150 – juris – Leitsatz). Die Abhilfeentscheidung stellt formal eine das Widerspruchsverfahren abschließende Sachentscheidung dar. Ihrem Inhalt nach beschränkt sie sich darauf, dem Widerspruchsbegehren zu „antworten“, indem sie ihm Rechnung trägt. Nach diesen beiden Kriterien bestimmt sich, ob eine Abhilfe oder eine Rücknahme außerhalb des Widerspruchsverfahrens und ob eine Voll- oder Teilabhilfe erfolgt ist (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 72, Rn. 6). Der Abhilfebescheid ist kein Widerspruchsbescheid, so dass § 73 VwGO nicht anwendbar ist (vgl. Rennert in Eyermann, a. a. O. Rn. 7).
Vorliegend wurde dem Widerspruchsbegehren des Klägers – auch aus seiner Sicht -vollständig Rechnung getragen, da er bezüglich des Prüfungsteils B auch keine weiteren Einwände vorgebracht hat. Demnach ist von einer vollständigen Abhilfe auszugehen.
Die Widerspruchsbehörde bzw. der Prüfungsausschuss waren dabei auch nicht verpflichtet, von sich aus eine Überprüfung der Bewertung sämtlicher Prüfungsteile durchzuführen.
Das Bundesverfassungsgericht hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet. Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde „rechtzeitig und wirkungsvoll“ vorzubringen, um derart ein „Überdenken“ dieser Bewertungen unter Berücksichtigung seiner Einwände zu erreichen. Dieser Anspruch des Prüflings besteht zusätzlich zu seinem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG; denn die gerichtliche Kontrolle der Prüfungsentscheidung stößt an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen; insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden (genauer: den beteiligten Prüfern) bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. In eben diesem Maß stellt das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit zugleich – in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes – eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – juris). Dieser Anspruch des Prüflings auf ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren zum Zwecke des Überdenkens insbesondere der prüfungsspezifischen Wertungen besteht indessen nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinzuweisen, entspricht vielmehr nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben, d. h. die Einwände konkret und nachvollziehbar begründet werden (vgl. BVerwG, U. v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – juris Rn. 27). Mit der Begründung des Widerspruchs hat der Prüfling seine Einwände gegen die Prüfungsentscheidung (substantiiert) vorzutragen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 840).
Der Kläger hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens lediglich Einwendungen bezüglich des Prüfungsteils B und eine diesbezügliche „Nachkorrektur“ geltend gemacht. Bezüglich des Prüfungsteils A hat er nichts vorgetragen und offenbar diesbezüglich nicht einmal Einsicht in die Prüfungsakte begehrt. Demnach war der Prüfungsausschuss nicht verpflichtet, auch bezüglich des Prüfungsteils A – ohne jeglichen Anhaltspunkt von Seiten des Klägers, dass er sich auch durch die diesbezügliche Bewertung beschwert fühlte – ein Überdenkungsverfahren durchzuführen bzw. eine weitergehende Begründung der diesbezüglichen Prüfungsentscheidung abzugeben.
Die abschließende Abhilfeentscheidung war dem Kläger formlos per E-Mail vom 17. Juli 2014 mitgeteilt und das Zeugnis war am 21. Juli 2014 ausgetauscht worden. Soweit sich die Klage auf diese Abhilfeentscheidung beziehen sollte, wäre hierfür keine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, da dieser Bescheid keinerlei erstmalige Beschwer für den Kläger enthält.
Eine Klagemöglichkeit folgt für den Kläger auch nicht daraus, dass sich die Beklagte auf das Begründungsverlangen bzw. seinen Antrag auf erneute Bewertung der Projektarbeit und Dokumentation rügelos eingelassen hätte. Zwar kann die Sachentscheidung der Behörde bei einem verfristeten Widerspruch gegen einen einseitig belastenden Verwaltungsakt den Klageweg in der Hauptsache eröffnen (vgl. BVerwG, U. v. 27.2.1963 – V C 105.61 – juris Rn. 28; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 8 m. w. N.). Bereits eine solche Sachentscheidung im Sinne einer rügelosen Einlassung liegt hier jedoch nicht vor, da die Beklagte schon in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2014 deutlich gemacht hatte, dass ein Anspruch auf Neubewertung oder gar Nachkorrektur nicht bestand und mit Schreiben vom 13. März 2015 diesbezüglich erläutert hatte, dass das Widerspruchsverfahren mit der Abhilfe beendet gewesen sei und die nochmalige Befassung des Prüfungsausschusses außerhalb des Widerspruchsverfahrens (nur) erfolgt sei, um dem Prüfling auch bei verfristetem Vorbringen die Bewertung nachvollziehbar zu machen (vgl. hierzu auch VG Würzburg, B. v. 13.5.2015 – W 2 E 15.334 – juris Rn. 29).
Der Kläger hätte auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, da schon kein Wiederaufgreifensgrund nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG ersichtlich ist, insbesondere lag in Bezug auf die Bewertung des Prüfungsteils A keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers vor (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG), ebenso wenig ein neues Beweismittel, das eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (vgl. Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG). Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, er habe aufgrund der starken Abweichung in der Punktzahl bei der Nachkorrektur des Prüfungsteils B, neben der Veröffentlichung seiner Beschwerde-E-Mail bezüglich des Online-Prüfungssystems auf einer Prüfertagung zur Prüfungszeit durch den Prüfungskoordinator der Beklagten, Gründe zu der Annahme gehabt, dass die Prüfer die Korrektur ihm gegenüber voreingenommen durchgeführt hätten, handelt es sich lediglich um eine nicht näher substantiierte Befangenheitsrüge. So ist schon nicht ersichtlich, wie sich aus der Veröffentlichung einer Beschwerde-E-Mail des Klägers durch den Prüfungskoordinator der Beklagten ein Grund zur Annahme der Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ergeben sollte. Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner konkreten fachlichen Einwendungen im Überdenkungsverfahren durch den Prüfungsausschuss eine bessere Bewertung seiner Prüfungsleistung im Prüfungsteil B erreicht hat, lässt für sich allein noch keinen Grund erkennen, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung bzw. Bewertung durch den Prüfungsausschuss zu rechtfertigen. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren darauf hinweist, dass der zur Verfügung gestellte Overheadprojektor bei seiner Projektpräsentation mit Fachgespräch unbrauchbar gewesen sei, handelt es sich hierbei um eine jedenfalls verfristet erhobene Verfahrensrüge. Der Kläger hätte hierauf sogleich im Rahmen der Prüfung hinweisen müssen, wenn er sich hierdurch gestört fühlte (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 478 ff.). So hätte hierauf von Seiten der Prüfungsbehörde noch reagiert und ggf. Abhilfe geschaffen werden können.
Der Kläger hat auch keinen (weiteren) Anspruch auf (ermessensfehlerfreie) Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (Ermessensentscheidung gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG über die Ausübung dieser Aufhebungsermächtigung – sogenanntes Wiederaufgreifen im weiteren Sinne – vgl. Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG) entsprechend seines ausdrücklichen Antrags mit Schreiben vom 15. Juli 2015.
Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen kann nur dann in Betracht kommen, wenn bei besonders gelagerten Sachverhalten, d. h. wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts „schlechthin“ unerträglich wäre, sich das Ermessen der Verwaltungsbehörde auf Null reduziert. Dieser Grundsatz gilt auch für die Frage des Wiederaufgreifens eines abgeschlossenen Prüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, B. v. 4.10.1993 – 6 B 35/93 – juris Rn. 5; B. v. 16.8.1989 – 7 B 57/89 – juris Rn. 8; vgl. auch VGH BW, U. v. 31.1.1989 – 9 S 1141/88 – juris Rn. 32).
Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falls bestehen hierfür jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Prüfungsausschuss hat sich bereits mit den Einwendungen des Klägers im Wege eines (freiwilligen) Überdenkungsverfahrens auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die erfolgte Bewertung nicht zu beanstanden sei. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt von der Rechtswidrigkeit der Bewertung der Prüfungsleistung auszugehen ist, wären jedenfalls auch keine Umstände dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung der Bewertung für den Kläger schlechthin unerträglich wäre. Er hat auch keinerlei Ausführungen dazu gemacht, dass ihm hierdurch greifbare Nachteile entstünden. Insoweit hat er lediglich angegeben, dass es in Bezug auf die aus seiner Sicht unkorrekte Erläuterung zum Prüfungszeugnis bei einigen Vorstellungsgesprächen zu konkreten Nachfragen gekommen sei.
Auch bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags auf Nichtigkeitsfeststellung (§ 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) bestehen keine Erfolgsaussichten der Klage, da es keine Anhaltpunkte für die Nichtigkeit des Prüfungsbescheids im Sinne von Art. 44 Abs. 1 oder Abs. 2 BayVwVfG gibt.
Soweit der Kläger weiter hilfsweise eine Normenkontrolle von § 15 der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik in Verbindung mit § 38 BBiG beantragt, könnte dies lediglich als Anregung für eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgelegt werden. Dies käme jedoch bereits schon deshalb nicht in Betracht, weil es für die Entscheidung des Gerichts nicht auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 38 BBiG als bundesgesetzlicher Norm oder des auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen § 15 der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik ankommt. Zudem wären im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften ersichtlich.
Auch soweit der Kläger zuletzt hilfsweise Leistung auf korrekte Erläuterung der betrieblichen Projektarbeit im Prüfungszeugnis im Sinne einer Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung eines Prüfungszeugnisses mit korrekter Erläuterung zum Prüfungszeugnis bezüglich der Passage zur betrieblichen Projektarbeit beantragt, hat die Klage ebenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da kein entsprechender Anspruch des Klägers ersichtlich ist. Wie auch die Beklagte vorgetragen hat, stellt die Erläuterung zum Prüfungszeugnis eine freiwillige Leistung und keinen Bestandteil des Prüfungszeugnisses dar. Zudem orientiert sich die Erläuterung an den Vorgaben aus der Regelung in § 15 der Verordnung über die Berufsausbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik. Soweit der Kläger hier weiteren Erläuterungsbedarf sieht, bleibt es ihm unbenommen, bei Vorstellungsgesprächen aus seiner Sicht hierzu erforderliche, ergänzende Erklärungen abzugeben.
Nach alledem liegen aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten der Klage die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor. Der Antrag war daher abzulehnen.


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