Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf aufschiebende Wirkung

Aktenzeichen  M 12 S 16.32892

Datum:
30.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mangels belastender sofort vollziehbarer Regelung unzulässig, wenn einem Asylantragsteller subsidiärer Schutz zuerkannt und nur sein weitergehender Asylantrag abgelehnt wird. Insbesondere droht in diesem Fall keine Abschiebung. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist eritreischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am *. Januar 2016 in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 6. Juli 2016 einen Asylantrag.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. August 2016 wurde dem Antragsteller der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom *. September 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 29. August 2016 teilweise aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG festzustellen.
Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Mit Schreiben vom 14. September 2016 hat die Antragsgegnerin die Behördenakte vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO ist vorliegend nicht gegeben, da der streitgegenständliche Bescheid keine belastende sofort vollziehbare Regelung enthält. Insbesondere wurde dem Antragsteller nicht die Abschiebung angedroht. Vielmehr wurde ihm mit Bescheid vom 29. August 2016 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, so dass er nicht zur Ausreise verpflichtet ist.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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