Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  20 ZB 18.30410

Datum:
8.10.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 26782
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

Allein der Vortrag – ohne auf die erforderliche Gefahrendichte einzugehen -, in Bagdad herrsche ein bewaffneter Konflikt und der irakische Asylbewerber zähle als Mitglied einer Familie mit einem minderjährigen Kind zu einer besonders vulnerablen Gruppe, vermag die begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG lägen in der Provinz Bagdad nicht vor, nicht in Frage zu stellen. (Rn. 7) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

RN 13 K 16.31219 2017-10-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, da der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) bereits nicht in einer § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt wurde.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG verlangt, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb die Frage klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). „Darlegen“ bedeutet schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis. „Etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 2.10.1961 – 8 B 78.61 – BVerfGE 13, 90/91; Beschluss v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825). Der Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Begründung des Zulassungsantrags substantiiert auseinandersetzen muss (BVerfG, B.v. 2.3.2006 – 2 BvR 767/02 – NVwZ 2006, 683). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (BVerfG, B.v. 7.11.1994 – 2 BvR 2079/93 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – NJW 1993, 2825).
Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob aufgrund der aktuellen Situation und Sicherheitslage im Irak eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht, und aus diesem Grund ein ernsthafter Schaden droht.
und
ob es für eine junge irakische Familie mit einem minderjährigen Kind zumutbar ist, in den Irak zurückzukehren und ob für diese dort die Möglichkeit besteht die Lebensgrundlage für die ganze Familie zu sichern.
Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen wurde aber nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass in der Provinz Bagdad ein für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ausreichend hoher Gefahrengrad nicht erreicht werde, und dies nach eigenständiger Prüfung unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2017 (A 3 K 4020/16 – BeckRS 2017, 104691), die dieses aufgrund der von der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) veröffentlichten Zahlen getroffen hat, begründet. Weiter hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die humanitäre Lage in Bagdad derzeit zwar schwierig, aber auch nicht so außergewöhnlich prekär sei, dass Garantien der EMRK beeinträchtigt wären. Der Kläger zu 1 habe vor der Ausreise Tätigkeiten in verschiedensten Bereichen ausgeübt. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte, warum die Kläger nicht in ein sunnitisches Stadtviertel von Bagdad zurückkehren und ihre Existenz sichern könnten. Die Kläger setzen diesen Feststellungen in ihrem Zulassungsantrag lediglich den Vortrag entgegen, dass in Bagdad ein bewaffneter Konflikt herrsche, ohne auf die erforderliche Gefahrendichte einzugehen, und dass die Kläger als junge Familie mit minderjährigem Kind besonders vulnerabel seien. Dieser Vortrag ist jedoch zu oberflächlich, um die begründete Einschätzung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.


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