Aktenzeichen 15 ZB 19.31612
Leitsatz
1. In Verfahren nach dem Asylgesetz ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags kann auch bei rechtzeitig eingelegtem Antrag nicht verlängert werden (Rn. 1). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 8 K 18.32403 2019-03-11 Ent VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen u n d zu begründen. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 11. März 2019 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis den Bevollmächtigten des Klägers am 21. März 2019 zugestellt worden. Zwar wurde die Zulassung der Berufung am 23. April 2019 (dem Tag nach Ostermontag) rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist beantragt. Es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags, die nicht verlängert werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 – 8 ZB 12.30427 – juris Rn. 8 m.w.N.), ist seit dem 23. April 2019, 24:00 Uhr, abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).