Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag eines georgischen Staatsangehörigen in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  M 16 S 16.32516

Datum:
3.11.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 81

 

Leitsatz

Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines untergetauchten Ausländers fehlt das Rechtsschutzbedürfnis (ebenso BayVGH BeckRS 2009, 40807; BayVGH BeckRS 2001, 25000). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist georgischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben reiste er am 25. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26. Januar 2016 stellte er einen Asylantrag.
Mit Schreiben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Januar 2016 wurde der Antragsteller zur persönlichen Anhörung am 18. Februar 2016 geladen.
Mit Schreiben vom 18. März 2016 bestellte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt und trug vor, sein Mandant habe wegen Nierenproblemen den Termin zur persönlichen Anhörung nicht wahrnehmen können.
Mit Schreiben vom 25. April 2016 teilte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen dem Bundesamt mit, dass der Antragsteller seit 24. März 2016 nach unbekannt verzogen sei.
Mit Bescheid vom 2. August 2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt und stellte das Asylverfahren ein (Nr. 1). Außerdem verneinte es das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Georgien oder in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Gegen diesen Bescheid hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 19. August 2016 Klage (M 16 K 16.32515) erhoben und gleichzeitig beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Das Bundesamt hat die Behördenakten vorgelegt und beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers wurde gebeten, zur Mitteilung des Landratsamts Neuburg-Schrobenhausen vom 25. April 2016 Stellung zu nehmen. Im Klageverfahren wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers nach § 81 AsylG aufgefordert, die derzeitige Anschrift seines Mandanten mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 teilte der Bevollmächtige des Antragstellers mit, ihm sei nur die Adresse im Rubrum seines Klage- bzw. Antragsschriftsatzes bekannt.
Mit Beschluss vom heutigen Tage, wurde das Klageverfahren nach § 81 AsylG eingestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses und des Klageverfahrens M 16 K 16.32515 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig.
Dem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller unbekannten Aufenthalts ist und die Klage gemäß § 81 AsylG als zurückgenommen gilt.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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