Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag wegen Verbots der doppelten Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  M 17 S 16.33076

Datum:
5.10.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 173
GVG GVG § 17 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Einem Antrag fehlt bei doppelter Rechtshängigkeit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil von einem Gericht zulässigerweise nicht verlangt werden kann, dass es bezüglich desselben Streitgegenstands mehrfach entscheidet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist senegalesischer Staatsangehöriger, dem Volke der Wolof zugehörig und muslimischer Glaubensrichtung. Er reiste nach eigenen Angaben am … Juli 2015 auf dem Landweg über Spanien, Italien und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Oktober 2015 Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … August 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, sein Heimatland wegen familiärer Probleme verlassen zu haben. Seine Familie habe erwartet, dass er weiter zur Schule gehe, er selbst habe aber Fußballprofi werden wollen. Als er deshalb mit der Schule aufgehört habe, hätten ihn seine Eltern aus dem Haus geworfen. Er habe sich mit Gelegenheitsjobs ausgeholfen bis ihm der Vater eines Freundes die Ausreise nach Europa finanziert habe. Er habe nach Europa gehen wollen, um dort professionell Fußball zu spielen. Er sei zunächst in Italien bei seinem Bruder untergekommen. Anschließend sei er nach Deutschland weitergereist. Eine Rückkehr in den Senegal sei für ihn wegen der genannten Gründe schwierig.
Mit Bescheid vom 9. September 2016, der dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 15. September 2016 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihm die Abschiebung nach Senegal angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7).
Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 15. September 2016, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 19. September 2016 zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr gemäß Eingangsstempel zugegangen, Klage (M 17 K 16.33057) mit den sinngemäßen Anträgen, unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2016 die Flüchtlingseigenschaft oder Asyl oder subsidiären Schutz zuzuerkennen. Gleichzeitig wurde beantragt (M 17 S 16.33059), die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2016, dem Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax am 19. September 2016 um 14.30 Uhr zugesandt, erhob der Kläger erneut Klage (M 17 K 16.33074) mit den Anträgen den Bescheid des Bundesamtes vom 9. September 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig wurde auch erneut beantragt (M 17 S 16.33076),
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen
Die Antragsgegnerin übersandte am 20. September 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren M 17 K 16.33057, M 17 K 16.33074, M 17 S 16.33076 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Der Antragsteller hat bezüglich desselben Bescheides des Bundesamtes vom 9. September 2016 (Geschäftszeichen des Bundesamtes: 6195762-269) bereits am 19. September 2016 (zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr) mit Schreiben vom 15. September 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2016, eingegangen per Telefax um 14:30 Uhr, hat der Antragsteller bezüglich desselben Streitgegenstands nochmals Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben sowie erneut einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Sowohl dieser neuerlichen Klage als auch dem vorliegenden Eilantrag fehlen das Rechtsschutzbedürfnis bzw. sie verstoßen gegen das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit (§§ 122, 90, 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG), weil von einem Gericht zulässigerweise nicht verlangt werden kann, dass es bezüglich desselben Streitgegenstands mehrfach entscheidet. Trotz einer entsprechenden Bitte des Gerichts hat sich der Kläger nicht geäußert.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG als unzulässig abzulehnen.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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