Aktenzeichen 9 ZB 16.943
Leitsatz
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde und die Frist für die Stellung des Zulassungsantrages bereits verstrichen ist. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 3 K 15.2363 2016-03-31 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. März 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000,– € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 31. März 2016 ist unzulässig, da er nicht durch einen hierfür befähigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO) und die in § 124 a Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO genannten Fristen für die Stellung des Zulassungsantrags und die Darlegung der Zulassungsgründe bereits verstrichen sind. Die Klägerin wurde durch die dem erstinstanzlichen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung und durch das Schreiben des Senats vom 17. Mai 2016 auf die Notwendigkeit der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten hingewiesen. Die Voraussetzungen des § 60 VwGO für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen auch unter Würdigung der beiden Fax-Schreiben der Klägerin vom 7. Juni 2016 und vom 7. Juli 2016 offensichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 47 GKG. In Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts war der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 1.000,– € festzusetzen, weil Gegenstand der Klage die im Bescheid des Landratsamts vom 1. Oktober 2015 enthaltene (selbstständige) Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,– € je Schornsteinkopf ist. Für die zwei betroffenen Schornsteinköpfe ergibt sich somit eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von insgesamt 2.000,– €. Nach Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, den der Senat bei der Streitwertfestsetzung in der Regel als Orientierungshilfe heranzieht, ist für die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 1. Oktober 2015 ein Betrag in Höhe der Hälfte des im Bescheid insgesamt angedrohten Zwangsgeldes, also 1.000 €, anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 9 ZB 15.1344 – juris Rn. 4).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).