Verwaltungsrecht

Unzulässiger Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

Aktenzeichen  9 ZB 19.34124

Datum:
16.3.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 6739
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4

 

Leitsatz

1. Formuliert der Asylbewerber im Berufungszulassungsverfahren keine konkrete, noch nicht geklärte Rechts-oder Tatsachenfrage, und setzt er sich mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht mit der Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung der Rechtssache auseinander, genügt sein Vorbringen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 S. 4 AsylG nicht (VGH München BeckRS 2020, 1163). (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)
2. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG BeckRS 2013, 46319). (Rn. 5) (red. LS Clemens Kurzidem)
3. Die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (VGH München BeckRS 2019, 6032). (Rn. 5) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

B 4 K 18.31393 2019-08-26 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Togos und begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 26. August 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig und deshalb entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen. Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und von Verfahrensfehlern (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) sind nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt.
1. Soweit der Kläger im Zulassungsschriftsatz eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) als Zulassungsgrund anführt, genügt dies nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, weil das Zulassungsvorbringen hierzu keine weiteren Ausführungen enthält. Es wird weder eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, noch setzt sich das Zulassungsvorbringen mit einer Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung der Rechtssache auseinander (vgl. zu den Anforderungen: BayVGH, B.v. 24.1.2020 – 9 ZB 20.30226 – juris Rn. 3).
2. Die im Zulassungsvorbringen angeführten Verfahrensmängel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) sind ebenfalls nicht ausreichend dargelegt.
a) Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung eines erheblichen Beweisantrags geltend macht, wird verkannt, dass schon kein Beweisantrag – weder schriftlich angekündigt noch in der mündlichen Verhandlung – gestellt wurde. Die Aufklärungsrüge dient aber nicht dazu, Versäumnisse eines anwaltschaftlich vertretenen Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, B.v. 20.12.2012 – 4 B 20.12 – juris Rn. 6). Auch die bloße Behauptung, das Gericht habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen oder das Gericht habe es versäumt, Beweis zu erheben, vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 – 2 BvR 395/16 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 9 ZB 16.30086 – juris Rn. 3). Ausführungen zur Begründung des Vorbringens lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wird auch nicht durch den Vortrag dargelegt, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil das Gericht sich darauf berufen habe, „die Atteste würden nicht den Mindestanforderungen“ entsprechen „bzw. es würde bereits an der Nennung einer tragfähigen Begründung für diese Einschätzung fehlen“. Abgesehen davon, dass sich der Urteilsbegründung derartige Begründungselemente bereits gar nicht entnehmen lassen, hat der Kläger weder im Anhörungsverfahren vor dem Bundesamt für … noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (ärztliche) Atteste vorgelegt. Es ist deshalb weder ersichtlich, noch dargelegt, inwieweit hier eine Überraschungsentscheidung ergangen sein soll oder welche Atteste inwiefern entscheidungserheblich sein sollten. Auch insoweit lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts weiter zur Begründung entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Verwerfung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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