Verwaltungsrecht

Unzulässiger Eilantrag

Aktenzeichen  M 4 S 17.41244

Datum:
7.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 5
AsylG AsylG § 38 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem ihr Asylantrag abgelehnt wurde.
Die Antragsteller geben an, irakische Staatsangehörige mit arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Sie hätten ihr Heimatland am … Oktober 2015 verlassen und seien unter anderem über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Hier stellten sie am 2. Mai 2016 Asylanträge.
Bei ihrer persönlichen Anhörung am … Juni 2016 gaben die Kläger im Wesentlichen an, aus … zu stammen. Sie hätten im Irak kein Leben mehr, seien bedroht worden und würden wahrscheinlich umgebracht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (2.) und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (1.). Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm nicht zuerkannt (3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- lägen nicht vor (4.). Der Antragsteller werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte er die Frist nicht einhalten, werde er in den Irak oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (5.). Das gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Mit Telefax vom 23. Mai 2017 erhob die Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2017 (Az. M 4 K 17.41237) und beantragte gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, äußerte sich sonst jedoch nicht im Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist unzulässig. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, denn die Klage hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Da der Asylantrag des Antragstellers durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2017 nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und auch kein sonstiger Fall vorliegt, bei dem die aufschiebende Wirkung der Klage nicht eintritt, hat die Klage aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG). Daher hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid auch eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs. 1 AsylG) verfügt. Da dem Bescheid ferner eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, kann nicht zweifelhaft sein, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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