Verwaltungsrecht

Unzulässiger Zweitantrag bei vorausgegangenem erfolglosen Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat

Aktenzeichen  Au 4 S 17.34595

Datum:
26.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7
AsylG AsylG § 25 Abs. 1, § 26a, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 4, § 71a
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 1 – 3
RL 2013/32/EU Art. 2, Art. 33 Abs. 2, Art. 40 Abs. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Der erfolglose Abschluss eines in einem anderen Mitgliedsstaat betriebenen Asylverfahrens liegt vor, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Antrags endgültig eingestellt worden ist. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Anwendbarkeit von § 71a AsylG, § 51 VwVfG steht Unionsrecht nicht entgegen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Erst- und Folgeantrag im gleichen Mitgliedsstaat gestellt werden müssen, um den Folgeantrag als unzulässig ablehnen zu können. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3 Aus der allgemeinen Situation in Nigeria ergeben sich keine Abschiebungsverbote. Der gesunde und arbeitsfähige Kläger war schon vor seiner Ausreise in der Lage, sich dort ein ausreichendes Einkommen zu sichern. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Am 14. Juli 2016 stellte der Antragsteller, nach seinen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach Anhörung des Antragstellers am 4. August 2016 mit Bescheid vom 1. September 2017 – zugestellt am 6. September 2017 – als unzulässig ab (1.). Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (2.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Nigeria abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (3.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (4.). Zur Begründung führte der Bescheid im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe bereits in Griechenland erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Damit handele es sich nunmehr um einen Zweitantrag gem. § 71a AsylG. Wiederaufgreifensgründe gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Daher sei der Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Abschiebungsverbote in Bezug auf Nigeria bestünden nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Der Kläger ließ am 12. September 2017 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 17.34594). Gleichzeitig beantragte er,
die aufschiebende Wirkung der Klage im Hinblick auf die in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung nach Nigeria anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Nach Maßgabe einschlägigen Unionsrechts könne hier nicht von einer Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ausgegangen werden. Eine unionsrechtliche Vorschrift, die auch in der Situation des § 71a AsylG (Zweitantrag) eine vorgeschaltete Zulässigkeitsprüfung nach § 51 Abs. 1 – 3 ASylG erlaube, bestehe nicht. Das Bundesamt habe auch die Verfahrensakten des Klägers aus Griechenland nicht beibezogen. Nur dann könne jedoch geprüft werden, ob neues Vorbringen vorliege. Der Kläger sei vom Bundesamt auch nicht zu den von ihm in Griechenland angegebenen Asylgründen befragt worden. Die Absicht einer Entscheidung nach § 71a AsylG sei dem Kläger nicht angekündigt worden. Schließlich habe das Bundesamt den Asylantrag auch nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, der Antragsteller sei aus einem sicheren Drittstaat eingereist. Sicherer Drittstaat könne bei unionsrechtskonformer Auslegung nur ein Nicht-EU-Mitgliedstaat sein. Zudem habe das Bundesamt Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht verneinen dürfen. Der Antragsteller sei wegen seiner MASSOB-Mitgliedschaft 2006 bis 2007 zwei Mal verhaftet worden. Ferner ließ der Antragsteller zur allgemeinen Situation in Nigeria, insbesondere in Bezug auf Gewaltausübung und Konflikte sowie hinsichtlich der Menschenrechtssituation, vortragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klage- und Antragsbegründung vom 12. September 2017 Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin übermittelte am 25. September 2017 ihre Akten; in der Sache äußerte sie sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids (§ 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).
Die Antragsgegnerin hat den in Deutschland gestellten Asylantrag des Antragstellers zu Recht gem. § 71a AsylG als Zweitantrag gewertet. Der Antragsteller hat in Griechenland und damit einem sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten, erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen, vgl. § 71a Abs. 1 AsylG. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens liegt vor, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 29). So liegen die Dinge hier: Nach der Mitteilung der griechischen Behörden (Bundesamtsakte, Bl. 73; wiedergegeben im Bundesamtsbescheid), hat der Kläger in Griechenland nicht nur einen (Ausgangs-) Asylantrag gestellt und gegen dessen Ablehnung erfolglos Rechtsbehelfe eingelegt, sondern auch einen – nach Rechtsbehelfen ebenfalls erfolglosen – Folgeantrag.
Zu Recht geht der streitgegenständliche Bescheid ferner davon aus, dass Anhaltspunkte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht erkennbar sind; insbesondere liegen Gründe gem. § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwVfG (Änderung der Sach- oder Rechtslage; neue Beweismittel) nicht vor. Zu Unrecht moniert der Antragsteller insoweit, weder habe die Antragsgegnerin die Akten des in Griechenland betriebenen Asylverfahrens des Antragstellers beigezogen, noch habe sie den Antragsteller nach seinen in Griechenland vorgebrachten Asylgründen befragt. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, Nigeria im Oktober 2008 verlassen zu haben. Damit haben sämtliche vom Antragsteller geltend gemachten Asylgründe bereits vorgelegen, als er im Jahre 2011 in Griechenland einen Asylantrag stellte. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm in der Antragsbegründung angeführte Verhaftung in den Jahren 2006 und 2007. Unterlagen, die seine MASSOB-Mitgliedschaft beweisen könnten, hat der Kläger nach seinen Angaben vor dem Bundesamt bereits in der Türkei verloren, also bevor er nach Griechenland kam und dort einen Asylantrag stellte. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, inwiefern eine nähere Befragung des Klägers oder eine nähere Sachaufklärung geboten gewesen wäre, um festzustellen, welche Änderung der Sachlage gegenüber dem Asylantrag des Antragstellers in Griechenland eingetreten sein könnte, oder inwiefern neue Beweismittel vorliegen. Im Übrigen hat der Antragsteller auch in der Klagebzw. Antragsbegründung nicht ansatzweise etwas dazu ausführen lassen, was sich gegenüber seinen in Griechenland vorgebrachten Asylgründen geändert hätte bzw. neu wäre.
Zudem ist die Stellung eines Asylantrags in Griechenland bei der Anhörung durch das Bundesamt thematisiert worden. Der Antragsteller hat diesbezüglich jedoch ausweichende, wenn nicht unrichtige Angaben gemacht, indem er geantwortet hat, er habe kein Ergebnis zu seinem Asylantrag erhalten. Dies widerspricht offenkundig der Mitteilung der griechischen Behörden, insbesondere in Bezug auf die vom Antragsteller ergriffenen Rechtsbehelfe. Damit hat der Antragsteller durch seinen Angaben beim Bundesamt selbst vereitelt, dass nähere Nachfragen zu seinem Asylantrag in Griechenland gestellt werden konnten. Dies geht nicht zu Lasten des Bundesamts, sondern des Antragstellers.
Im Übrigen ist es gem. § 71a Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylG Sache des Ausländers, die erforderlichen Angaben zu machen. Nichts anderes sieht das Unionsrecht vor (vgl. Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Der Antragsteller kann sich daher – zumal mit Blick auf seine ausweichenden bzw. unrichtigen Angaben – nicht darauf berufen, das Bundesamt hätte von sich aus einen Abgleich zwischen dem Asylvorbringen des Antragstellers in Griechenland und dem Vorbringen vor dem Bundesamt vornehmen müssen.
Der Anwendbarkeit von § 71a AsylG, § 51 VwfG steht Unionsrecht nicht entgegen. Das Gericht folgt in Übereinstimmung mit der – soweit ersichtlich – einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht der vom Antragsteller angeführten Literaturmeinung (Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71a Rn. 4), wonach Unionsrecht eine Prüfung von Wiederaufgreifensgründen gem. § 51 VwVfG bei einem Folgeantrag nur dann gestatte, wenn der Erstantrag im gleichen Mitgliedstaat gestellt wurde. Vielmehr verstoßen §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2, 71a Abs. 1 AsylG nicht gegen Unionsrecht
(vgl. VG Minden, B.v. 31.7.2017 – 10 L 109/17.A – juris Rn. 17 ff; VG Köln, B.v. 5.7.2017 – 18 L 2711/17.A – juris Rn. 5 ff.; VG Hamburg, B.v. 14.7.2016 – 1 AE 2790/16 – juris Rn. 11 ff.; VG Aachen, U.v. 8.3.2016 – 3 K 2147/15.A – juris; VG Trier, B.v. 10.2.2016 – 5 K 3875/15.TR – juris Rn. 41; VG Berlin, B.v. 17.7.2015 – 33 L 164.15 A – juris Rn. 10 ff.). Insbesondere enthält der Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Erstwie Folgeantrag in dem gleichen Mitgliedstaat gestellt sein müssen, damit der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt werden kann. Auch die Definition des Folgeantrags in Art. 2 Buchst. qdieser Richtlinie enthält keinen Hinweis darauf, dass der erste Antrag auf internationalen Schutz im gleichen Mitgliedstaat gestellt worden sein muss. Die vom Antragsteller genannte Norm des Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU enthält nicht die Definition des Begriffs „Folgeantrag“, sondern trifft eine Sonderregelung für eine Untergruppe von Folgeanträgen, nämlich solchen, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden. Auch weiteres Unionsrecht sowie Sinn und Zweck der Art. 2 Buchst. q, 33 Abs. 2 Buchst. dder Richtlinie 2013/32/EU sprechen dafür, die Regelungen in § 71a AsylG als unionsrechtskonform zu werten. Würde man die unionsrechtlichen Regelungen zu Folgeanträgen so verstehen, dass sie nur dann greifen sollen, wenn auch der Erstantrag im gleichen Mitgliedstaat gestellt wurde, würde man ihnen eine auf den jeweiligen Mitgliedstaat beschränkte Bedeutung zumessen. Dies würde insbesondere dem Subsidiaritätsprinzip des Art. 5 Abs. 3 EUV widersprechen, wonach Voraussetzung für ein Tätigwerden der Europäischen Union in den Bereichen, die – wie hier – nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen (vgl. Art. 2 Buchst. j AEUV), insbesondere ist, dass die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind. Dies wäre jedoch nicht der Fall, würde man den genannten Normen der Richtlinie 2013/32/EU ausschließlich mitgliedstaateninterne Vorgaben entnehmen; mit anderen Worten: Einer Harmonisierung durch die Richtlinie 2013/32/EU hätte es nicht bedurft, hätte der Unionsgesetzgeber für die Zulässigkeit von Folgeanträgen ausschließlich mitgliedstaatsinterne Vorgänge regeln wollen. Auch ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 604/2013 EU (Dublin III-VO) – welche wie die Richtlinie 2013/32/EU zu den Normen des gemeinsamen europäischen Asylsystems zählt (vgl. Art. 78 Abs. 2 Buchst. d und e AEUV) –, dass jeder Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden soll. Nötigenfalls zuständig ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). Dem widerspräche es, würde ein anderer Mitgliedstaat einen weiteren, bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz ohne nähere Anforderungen in der Sache, insbesondere ohne Rücksicht auf die von einem anderen Mitgliedstaat bereits vorgenommene Prüfung eines früheren Asylvorbringens prüfen müssen. Dem trägt § 71a AsylG Rechnung, wonach vor Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zunächst zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.)
Aus diesen Gründen ergeben sich für den vorliegenden Fall auch keine unionsrechtlichen Bedenken aus dem vom Antragsteller angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2017 (1 C 17.16). Dieser Beschluss befasst sich mit einer vom Bundesamt angenommenen – vom Bundesverwaltungsgericht aus Gründen den Unionsrechts verneinten – Unzulässigkeit eines Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG und mit einer möglichen Umdeutung in eine Unzulässigkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nicht mit der hier in Mitten stehenden Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist anders als § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wegen Art. 33 Abs. 2 Buchst. d), Art. 2 Buchst. q), Art. 40 Abs. 7 Richtlinie 2013/32/EU auch auf Mitgliedstaaten der Union anwendbar (VG Lüneburg, U.v. 14.8.2017 – 3 A 110/16 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Ernstliche Zweifel bezüglich des streitgegenständlichen Bescheids bestehen schließlich nicht hinsichtlich der Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit sich der Antragsteller auf Verhaftungen wegen MASSOB-Mitgliedschaft beruft, erscheint sein Vorbringen vollkommen unglaubhaft. Zunächst hat der Antragsteller, wie erwähnt, zu seinen Asylanträgen in Griechenland vor dem Bundesamt unrichtige bzw. jedenfalls ausweichende Angaben gemacht. Damit hat er verhindert, dass zu seinen in Griechenland vorgebrachten Asylgründen näher nachgefragt werden konnte; ebenso hat er auf diese Weise Nachfragen verhindert, weshalb dies dort zur Ablehnung seiner Asylanträge geführt hat. Mithin führt das Verhalten des Antragstellers dazu, dass die Konsistenz seines Vortrags nicht näher überprüft werden kann. Auch sonst stellen sich das Vorbringen des Antragstellers als vage, seine Antworten als ausweichend dar. So hat er auf die Frage, ob er Unterlagen besessen habe, die seine MASSOB-Mitgliedschaft beweisen könnten, geantwortet, diese auf dem Weg von Syrien in die Türkei verloren zu haben. Auch Personaldokumente habe er verloren. Dass jedoch der Antragsteller gerade die für die offenbar in Folge seiner Flucht beabsichtigte Stellung eines Asylantrags wichtigsten Dokumente durchweg verloren haben will, erscheint nicht glaubhaft. Schließlich hat er vor dem Bundesamt angegeben, in Lagos gewesen sein; auf die Frage, ob er dort sicher gewesen sei, hat der Antragsteller erneut ausweichend geantwortet. Dieses von Ausweichen und Vagheit gekennzeichnete Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag von Fluchtgründen, wobei insbesondere persönliche Erlebnisse unter Angabe genauer Einzelheiten derart schlüssig dargelegt werden müssen, dass die Schilderung geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen.
Hinsichtlich der vom Kläger geschilderten allgemeinen Situation in Nigeria ist in dem streitgegenständlichen Bescheid im Einzelnen zu Recht ausgeführt, dass sich daraus Abschiebungsverbote nicht ergeben; das Gericht folgt der Begründung des Bescheids und nimmt darauf Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger ist gesund und arbeitsfähig und war schon vor seiner Ausreise in der Lage, ein ausreichendes Auskommen zu erwirtschaften.
Ernstliche Zweifel bestehen schließlich nicht hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Ziff. 3 des Bescheids) und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 des Bescheids). Auf die Bescheidbegründung wird erneut gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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