Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch Beschluss abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens

Aktenzeichen  L 11 AS 850/15 WA

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 86b Abs. 1 S. 3, Abs. 2, § 177, § 179
ZPO ZPO § 579, § 580

 

Leitsatz

1. Ein Wiederaufnahmeantrag ist im Hinblick auf ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig. (amtlicher Leitsatz)
2 Das durch Beschluss abgeschlossene Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz ist nicht rechtskräftig beendet im Sinne des § 179 SGG. Es kann in den Fällen der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Abänderung eines ablehnenden Beschlusses und im Falle der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ein neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

L 11 AS 293/14 B ER 2014-07-14 Bes LSGBAYERN LSG München

Tenor

I.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des durch Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 14.07.2015 abgeschlossenen Verfahrens L 11 AS 293/14 B ER wird als unzulässig abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens L 11 AS 293/14 B ER.
Einen Antrag des ASt auf einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf eine monatliche Aufrechnung des Leistungsanspruchs mit der Darlehensrückforderung sowie die einstweilige Einstellung einer Vollstreckung hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Beschluss vom 22.02.2014 abgelehnt (S 15 AS 32/14 B ER). Eine dagegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14.07.2014 zurückgewiesen (L 11 AS 293/14 B ER).
Der ASt hat beim Bayer. Landessozialgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 293/14 B ER beantragt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 AS 293/14 B ER ist nicht statthaft und damit als unzulässig abzulehnen. Der Senat konnte ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da der Wiederaufnahmeantrag ein durch Beschluss abgeschlossenes Verfahren betritt, bei dem an die Stelle der Wiederaufnahmeklage ein Wiederaufnahmeantrag tritt, über den das Gericht im Beschlussverfahren entscheidet (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2014 – L 11 KR 2851/14 WA – juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 179 Rn. 3a).
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richtet sich nach § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO). Im Hinblick auf ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist aber zu beachten, dass dort ergangene Entscheidungen keine rechtskräftige Beendigung des Verfahrens im Sinne des § 179 SGG darstellen und somit ein diesbezüglicher Wiederaufnahmeantrag nicht in Betracht kommt (vgl. Leitherer a. a. O. § 179 Rn. 3b). In Verfahren, in denen es um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Verwaltungsakt geht, kann nach § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG die Abänderung eines ablehnenden Beschlusses beantragt werden. Ebenso kann im Falle der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) jederzeit ein erneuter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Eines Wiederaufnahmeverfahrens bedarf es deshalb schon gar nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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