Verwaltungsrecht

Unzureichende Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Aktenzeichen  9 ZB 19.31933

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27540
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (Rn. 3). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 4 K 17.35090 2019-04-10 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 10. April 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage hiergegen ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 9 ZB 19.30606 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
Die Fragen, „ob trotz der immer vernetzteren Welt ein ausgestiegenes und dadurch verfolgtes Mitglied der Gruppe ‚fine boys‘ auf die innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden kann“ und „ob eine im Untergrund lebende Person in der Lage ist, sich eine nicht zum Tode führende Existenzgrundlage in Sierra Leone aufzubauen“, sind bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 10. April 2019 maßgebend darauf abgestellt, dass es auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung den gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere auch nach dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. April 2019 wegen zahlreicher unauflösbarer Widersprüche als unglaubhaft und den Kläger als unglaubwürdig angesehen hat. Im Übrigen wird das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht, weil es sich weder mit den vom Verwaltungsgericht eingeführten Erkenntnismitteln auseinandersetzt noch konkrete Anhaltspunkte aufzeigt, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte oder andere Gerichtsentscheidungen oder Erkenntnisse, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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