Verwaltungsrecht

Verbesserungsbeitrag -Entwässerung

Aktenzeichen  20 S 19.559

Datum:
28.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7790
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 167
ZPO  § 707 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Senats vom 12. Februar 2019 (§ 167 VwGO, § 707 ZPO) hat keinen Erfolg.
Ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 707 Rn. 6 ff.) angesichts der Tatsache, dass der den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 ablehnende Beschluss des Senats vom 12. Februar 2019 allein hinsichtlich der Kosten des Zulassungsverfahrens eine Vollstreckung ermöglicht erfüllt sind, kann dahingestellt bleiben.
Denn er ist jedenfalls unbegründet. Die Entscheidung über den Antrag nach § 707 ZPO i.V.m. § 167 VwGO über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung steht im freien, pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ausgangspunkt der Abwägung der widerstreitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger ist, dass das Gesetz dem Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel gestattet. Seinen Interessen gebührt deshalb grundsätzlich der Vorrang. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung muss bei dieser Sachlage die Ausnahme bleiben. Im Vordergrund der Entscheidungsfindung des Gerichts steht daher die Prüfung, ob der Angriff gegen den Titel überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Denn allenfalls dann kann dem Gläubiger im Hinblick auf eine mögliche Änderung oder Aufhebung des Titels zugemutet werden, mit der Vollstreckung zuzuwarten (vgl. zum Ganzen Götz a.a.O., § 707 ZPO, Rn. 11 u. 12 m.w.N.).
Wie sich aus dem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren Az. 20 S 19.384 über den Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2018 ergibt, hat dieser keine Aussicht auf Erfolg. Daher ist es auch nicht gerechtfertigt, die Zwangsvollstreckung einzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 707, Rn. 23).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 167 VwGO, § 707 Abs. 2 ZPO.


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