Verwaltungsrecht

Vereinfachtes Berufungsverfahren; Notwendigkeit einer erneuten Anhörung; rechtliches Gehör

Aktenzeichen  10 B 21/09, 10 B 21/09, 10 PKH 15/09

Datum:
1.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 130a VwGO
Art 103 Abs 1 GG
Spruchkörper:
10. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 3. Juni 2009, Az: 9 B 09.30074, Beschluss

Gründe

1
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
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Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
3
1. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass das Berufungsgericht im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO entschieden habe, obwohl der Bevollmächtigte des Klägers auf den Hinweis des Gerichts vom Mai 2009, nach § 130a VwGO durch Beschluss zu entscheiden, am 1. Juni 2009 eine mehrseitige Stellungnahme eingereicht habe, die auf Gerichtsentscheidungen mit aktuellen Erkenntnisquellen zur Lage in Togo hingewiesen habe, die nicht in der gerichtlichen Erkenntnismittelliste mit Stand vom Mai 2009 enthalten gewesen seien. Das rechtliche Gehör des Klägers sei verletzt worden, weil kein weiterer Hinweis auf das Festhalten an der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO erfolgt sei (Beschwerdebegründung S. 2). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich der gerügte Verfahrensmangel nicht.
4
Gemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, vgl. etwa Beschlüsse vom 3. Februar 1999 – BVerwG 4 B 4.99 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 und vom 8. August 2007 – BVerwG 10 B 74.07 – juris Rn. 3). Anhaltspunkte für derartige Ermessensfehler lassen sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen zur Unterlassung eines Hinweises nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 1. Juni 2009.
5
Zwar gebietet es der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Verfahrensbeteiligten durch eine erneute Anhörungsmitteilung von der fortbestehenden Absicht des Gerichts in Kenntnis zu setzen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn nach der entsprechenden Ankündigung ein erheblicher Beweisantrag gestellt wurde oder sich die prozessuale Lage des Rechtsstreits nach einer Anhörungsmitteilung wesentlich ändert, etwa dadurch, dass ein Prozessbeteiligter seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt oder erweitert (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2000 – BVerwG 9 B 614.99 – Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 46 m.w.N.). Derartige eine erneute Mitteilung erfordernde Umstände trägt die Beschwerde aber nicht vor. Dass ein Beweisantrag gestellt wurde, wird nicht behauptet. Die Beschwerde beruft sich pauschal auf ihr ergänzendes Vorbringen im Schriftsatz vom 1. Juni 2009 und die darin wiedergegebenen erstinstanzlichen Gerichtsentscheidungen mit zusätzlichen Erkenntnisquellen. Sie legt aber nicht dar, dass damit der bisherige Sachvortrag, der sich im wesentlichen ebenfalls auf die für den Kläger günstige erstinstanzliche Rechtsprechung gestützt hat, in so erheblicher Weise ergänzt oder erweitert worden wäre, dass eine erneute Anhörung nach § 130a VwGO erforderlich gewesen wäre.
6
Im Übrigen lässt die Beschwerde auch die erforderliche Darlegung vermissen, was der Kläger bei Erteilung des vermissten Hinweises noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung von Voraussetzungen für den angefochtenen Widerruf geeignet gewesen wäre (vgl. hierzu Beschlüsse vom 20. Februar 2007 – BVerwG 1 B 15.07 – juris Rn. 7 und vom 22. April 1999 – BVerwG 9 B 188.99 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 44).
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2. Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) weiter darin, dass das Berufungsgericht sein Vorbringen im Schriftsatz vom 1. Juni 2009 nicht zur Kenntnis genommen habe. Insbesondere habe es sich nicht mit dem darin zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2008 und den darin genannten Erkenntnisquellen auseinander gesetzt, obwohl nach der dort zitierten aktuellen Auskunftslage des Auswärtigen Amtes nur noch zwei Mitglieder des neuen Kabinetts in Togo einer Oppositionspartei angehörten und von einem tiefgreifenden und stabilen Regimewechsel noch nicht gesprochen werden könne (Beschwerdebegründung S. 3). Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ergibt sich jedoch auch aus diesem Vorbringen nicht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aus dem Schweigen der gerichtlichen Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Parteivortrags allein noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden; nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. etwa Beschluss vom 15. August 2003 – BVerwG 1 B 107.03 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Gegen eine fehlende Kenntnisnahme des Vorbringens des Klägers spricht schon die Tatsache, dass der Berufungsbeschluss das im Schriftsatz vom 1. Juni 2009 angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2008 ausdrücklich in den Beschlussgründen zitiert (BA S. 5), ihm lediglich der Sache nach in der Beurteilung der für den Widerruf maßgeblichen Umstände nicht folgt. Die Beschwerde legt weiter nicht dar, warum das Berufungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung auf die Tatsache der nur geringen Beteiligung von Oppositionspolitikern an der Regierung von Togo hätte eingehen müssen. Entscheidend für die Prognose des Berufungsgerichts zur Verfolgungssicherheit war seine Feststellung, dass trotz jahrelanger stetiger Rückführungsmaßnahmen kein einziger Fall bestätigt werden konnte, in dem ein aus Europa nach Togo abgeschobener Asylbewerber Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen wäre (BA S. 7). Anders als das Verwaltungsgericht Oldenburg und die Beschwerde hält das Berufungsgericht daher Verfolgungsmaßnahmen gegen aus dem Exil nach Togo zurückkehrende Oppositionelle auf absehbare Zeit für ausgeschlossen (BA S. 5). Angesichts dieser Bewertung der Entwicklung sowie der festgestellten Tatsache, dass die Präsidentenpartei RPT 2007 die absolute Mehrheit errungen hatte (BA S. 7), musste sich das Berufungsgericht nicht – wie die Beschwerde meint – mit der vorgetragenen geringen Repräsentanz von Oppositionspolitikern in der togoischen Regierung auseinandersetzen.
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3. Die Beschwerde ist weiter der Auffassung, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen sei, ob ein Widerruf davon abhängig gemacht werden könne, dass dem Betreffenden das Existenzminimum bei einer Rückkehr gewährleistet sein müsse und ob es insoweit auf eine individuelle oder eine abstrakte Beurteilung ankomme (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Aus ihrem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass es auf die aufgeworfene Frage unter Zugrundelegung der für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts entscheidungserheblich ankommt.
10
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass es im vorliegenden Fall keinerlei Ansatzpunkte dafür gibt, dass das Existenzminimum des Klägers in Togo konkret nicht gesichert werden könnte (BA S. 8). Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln gewährleistet sei und es auch eine – in der Qualität allerdings eingeschränkte und mit finanziellen Belastungen verbundene – medizinische Versorgung gebe. Damit hat das Gericht nicht nur abstrakt, sondern auch konkret bezogen auf die Person des Klägers die Sicherung des Existenzminimums festgestellt. Besondere Umstände, die einen Rückschluss von der allgemeinen Versorgungslage auf die des Klägers nicht zulassen, hat die Beschwerde nicht vorgetragen. Hierfür reicht die 17-jährige Abwesenheit eines Erwachsenen, der Togo im Alter von 31 Jahren verlassen hat, jedenfalls nicht aus. Steht aber fest, dass das Existenzminimum des Klägers gesichert ist, bedurfte es auch keiner Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 – Buchholz 451.902 Europ. Ausl- u Asylrecht Nr. 19), das auch die Frage zum Gegenstand hat, ob der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten.
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4. Die Beschwerde rügt schließlich eine Divergenz der Berufungsentscheidung von zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Abweichung liege in der Außerachtlassung der Vorgaben zur Bildung der richterlichen Überzeugung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Berufungsgericht habe entschieden, ohne eine umfassende zukunfts- und länderbezogene Prognose auf der Grundlage eingeführter Erkenntnisquellen aufzustellen, die im Einzelnen nachprüfbar und nachvollziehbar wäre (Beschwerdebegründung S. 4-6). Mit ihrem Vorbringen erfüllt die Beschwerde nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Divergenzrüge.
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Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Beschwerde wegen einer Divergenz zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt eine auf eine Divergenz gestützte Beschwerde nur dann, wenn sie im Einzelnen ausführt, welche divergierenden abstrakten, das heißt fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende und das herangezogene Urteil aufgestellt haben. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem das Berufungsgericht einem Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen hat. Sie beanstandet nur die aus ihrer Sicht fehlerhafte Anwendung der Grundsätze zur richterlichen Überzeugungsbildung.
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Aber auch wenn man das Vorbringen als Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verstehen wollte, wären deren Voraussetzungen nicht dargelegt. Soweit die Beschwerde eine Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend macht, greift sie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind aber nach der ständigen Rechtsprechung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. etwa Beschluss vom 19. Oktober 1999 – BVerwG 9 B 407.99 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Ein Verfahrensverstoß kann allenfalls ausnahmsweise, etwa bei einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung oder bei einem Verstoß gegen die Denkgesetze in Betracht kommen. Dass die angefochtene Entscheidung derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde nicht dar. Die Beschwerde räumt vielmehr selbst ein, dass das Berufungsgericht unterschiedliche Erkenntnisquellen zur Lage in Togo zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Aus der Entscheidung selbst ist ersichtlich, dass sich das Gericht mit diesen Quellen wie auch mit dem von der Beschwerde im Rahmen der Rügen zu 1. und 2. erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg sowie weiteren von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden Gerichtsentscheidungen auseinander gesetzt und die von ihm getroffenen Feststellungen begründet hat. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde gegen das Ergebnis der Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Hiermit kann sie die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).


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