Verwaltungsrecht

Vereinsausschluss eines bundesunmittelbaren Mitglieds

Aktenzeichen  34 O 11131/16

Datum:
12.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB BGB § 362

 

Leitsatz

Die Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge eines Vereins wird nicht durch die bloße Erteilung einer Einziehungsermächtigung erfüllt. Erfüllung tritt vielmehr erst dann ein, wenn die Schuldnerbank das Konto des Schuldners wirksam belastet und der Gläubigerbank den Betrag gutgeschrieben hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % der zu vollstreckenden Kosten anwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Antrag auf Klageabweisung ist dem Sinn nach trotz missverständlicher Formulierung – ordnungsgemäß gestellt. Ein Widerklage liegt nicht vor.
Der Parteiausschluss des Klägers aus dem beklagten Verein ist rechtmäßig.
I.
Formelle Voraussetzungen
1. Der Bundesvorstand war das für den Ausschluss zuständige Organ des Beklagten.
Ausdrücklich geregelt ist die Zuständigkeit des Bundesvorstands allerdings nicht. Nach § 5 Abs. 7 der dem Gericht vorliegenden Satzung (Anlage B 1) ist für den Ausschluss zuständige der zuständige Landesvorstand. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Bundesvorstand entschieden.
Es muss allerdings berücksichtigt werden, dass der Kläger bundesunmittelbares Mitglied der Beklagten war.
In diesem Fälle kann ein zuständiger Landesvorstand nicht festgestellt werden.
Deshalb ist § 5 Abs. 7 der Satzung so auszulegen, dass für Fälle des Ausschlusses eines bundesunmittelbaren Mitglieds der Bundesvorstand zuständig ist. Immerhin ist der Bundesvorstand dann auch für Berufungen das zuständige Gremium, § 5 Abs. 7 Satz 2 der Satzung.
2. Die Mitglieder des Bundesvorstandes, die am 16.04.2016 entschieden haben, waren auch ordnungsgemäß durch Wahl am 27./28.02.2016 in den Bundesvorstand berufen worden. Die Einberufung zur ersten Sitzung der XVI. Bundesversammlung erfolgte ordnungsgemäß, die Einladung vom 15.01.2016 ist ordnungsgemäß vom Präsidenten … unterzeichnet (Anlage B 9, zweites Blatt). Das Schreiben des Bundesgeschäftsführers … vom 15.01.2016 stellt lediglich ein Begleitschreiben dar. In dem Begleitschreiben ist ausdrücklich aufgeführt, dass die Empfänger als Anlage die Einladung des Präsidenten zur ersten und konstituierenden Sitzung der XVI. Bundesversammlung mit Anlagen erhalten.
Es ist dem erkennenden Gericht völlig unverständlich wie man diese klare Sachlage als Einladung des Geschäftsführers im eigenen Namen auslegen kann, zumal der Passus „Einladung des Präsidenten zur ersten und konstituierenden Sitzung“ der XVI. Bundesversammlung auch fettgedruckt ist.
Das Schreiben des Präsidenten selbst stellt die Einberufung in der Ichform dar. Der Präsident war die zuständige Person für die Einberufung der Bundesversammlung.
Da sich Herr … aus unverständlichen Gründen geweigert hat, die Bundesversammlung zu eröffnen, hat dies ordnungsgemäß – nachdem … den Saal verlassen hatte – Herr … vorgenommen.
3. Eine Beteiligung eines Landesverbandes am Ausschlussverfahren, wie es § 5 Abs. 7 eigentlich vorsieht, war im vorliegenden Fall nicht möglich. Der Kläger ist sogenanntes bundesunmittelbares Mitglied des Beklagten. Es ist nicht ersichtlich, weicher Vorstand einer Gebietsgliederung hätte angehört werden können.
4. Die Rüge des Klägers, dass Herr … nicht zu der Sitzung am 16.04.2016 eingeladen worden ist, ist ohne Bedeutung. Aus dem Sitzungsprotokoll vom 27. und , 28.02.2016 (Anlage B 11) folgt, dass sich … zwar zur Wahl gestellt hat, jedoch nicht die nötigen Stimmen für einen der drei Stellvertreterposten des Bundesvorsitzenden erhalten, hat (Seite 10 des Protokolls). Damit musste er zur Sitzung vom 16.04.2016 auch nicht eingeladen werden.
II.
Es liegt ein Ausschlussgrund vor.
1. Der Kläger ist seiner Verpflichtung, die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen, nicht nachgekommen. Dies ist nach § 5 Abs. 7 Satz 1 der Satzung ein Ausschlussgrund.
Der Kläger beruft sich für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge auf die Erteilung einer Einziehungsermächtigung an den Beklagten.
Die Erteilung einer Einziehungsermächtigung stellt jedoch keine Erfüllung dar. Bei Zahlung im Lastschriftverfahren genügt nicht einmal die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto, geschweige denn das Vorliegen einer Einzugsermächtigung. Voraussetzung ist vielmehr weiter, dass die Schuldnerbank das Konto des Schuldners wirksam belastet und der Gläubigerbank den Betrag gutgeschrieben hat (Palandt-Grüneberg, Kommentar zum BGB, 75. Auflage, § 362 Rdnr. 11).
Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 01.02.2016 zur Begleichung der Rückstände aufgefordert Aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte vom Vorliegen einer Einzugsermächtigung seitens des Klägers ausgegangen ist und aus Bösartigkeit von der Einzugsermächtigung nicht Gebrauch machen wollte. Der Beklagte hat dann auf dieses Schreiben mit der Bemerkung reagiert, es gäbe keine Beitragsrückstände. Dies war jedoch falsch. Beitragsrückstände gab es. Diese lagen vor, ganz egal ob eine Einzugsermächtigung erteilt war oder nicht.
Es entlastet den Kläger nicht, dass er anderweitig in einem Ortsverband einen Mitgliedbeitrag zahlt. Damit ist seine Mitgliedschaft im Bund nicht abgedeckt. Beide Mitgliedschaften bestehen nebeneinander.
Eine Anhörung des Klägers ist durch das Schreiben vom 01.02.2016 ausreichend erfolgt.
Des Weiteren liegt auch ein grober Verstoß gegen die Interessen des Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 7 der Satzung vor. In der Druckschrift … ist grafisch hervorgehoben Folgendes festgehalten:
„Alle Verträge der Bundesrepublik Deutschland – wie z.B. auch der deutsch-tschechische Vertrag vom 11.12.1973 oder die deutsch-tschechische Erklärung über die gegenseitigen Beziehungen und deren künftige Entwicklung vom 27.02.1997 – sind grundsätzlich nichtig, weil Völkerrechtsverbrechen nicht mit der Unterschrift des vom Sieger lizensierten Besiegten-Vertreters in Recht umgewandelt werden können.“
Der Kläger ist in dem Impressum genannt, und zwar dahin, dass er nach Vorlage die hier vorliegende Fassung der Sudetendeutschen Passion überarbeitet hat. Damit macht sich der Kläger den Inhalt des Druckwerkes zu eigen.
Auf der anderen Seite hat der Beklagte dargelegt, dass das Festhalten an Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, seinem Selbstverständnis entspricht.
Damit setzt sich der Kläger durch sein Verhalten in einem für den Beklagten wichtigen Punkt diametral in Gegensatz.
Die Ausführungen des Klägers vom 26.12.2015 mögen unter Dritten im Namen der freien Meinungsäußerung hinnehmbar sein. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Mitglied des Beklagten den Vorstand der Beklagten in feindlicher Weise angeht.
Es liegt auch kein Einzelfall vor, vielmehr bringt der Kläger auch in seinem letzten Schriftsatz vom 14.11.2016 seine negative Haltung gegenüber den gewählten Mitgliedern des Vorstandes zum Ausdruck. Dort heißt es auf Seite 10, dass die Mitglieder des Vorstandes … und … erst recht in den Reihen des Beklagten nicht mehr geduldet werden könnten, weil sie sich mit der Änderung des Vereinszwecks die Auflösung des Beklagten zum Ziel gesetzt haben, um persönliche und politische Vorteile für sich einzufahren.
Es bleibt dem Vorstand unbenommen auf eine Satzungsänderung in dem dafür vorgesehenen Verfahren hinzuwirken. Die Entscheidung des ehemaligen Bayerischen Obersten Landesgericht hat einen änderen Inhalt, als die Klageseite annimmt:
Ein Vorstand eines Vereins muss jedoch überprüfen können, ob nicht durch eine Satzungsänderung der Verein in der Lage sein muss, sich gewandelten Verhältnissen durch die Änderung von einzelnen Teilen der Satzung anzupassen (BayObLG, Beschluss vom 25.01.2001 in NJW-RR 2001, 1260 auf beck-online).
Wegen der polemischen Angriffe der Klageseite noch im Schriftsatz vom 14.11.2016 (hier Seite 9) war eine Anhörung des Klägers im Vereinsausschlussverfahren – aus einer retrospektiven Sicht – ausnahmsweise entbehrlich.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Das Gericht hat den Streitwert – wie von der Klageseite vorgeschlagen – mit EUR 10.000,00 festgesetzt.


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