Verwaltungsrecht

Verfahren, Klage, Bestimmung, Einwilligung, Anwendung, Rechtsmittelverfahren, Annahme, Sonderregelung, unanfechtbar, Vorschrift, wirkungslos, Position, Beklagten, ZPO

Aktenzeichen  23 ZB 21.50014

Datum:
19.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 9466
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 14 K 19.50801 2020-12-28 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Dezember 2020 – AN 14 K 19.50801 – ist wirkungslos.
III. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen, weil die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Diese Bestimmung ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BayVGH, B.v. 29.12.2017 – 11 ZB 17.30845 – juris Rn.1 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 8 ZB 18.30470 – juris Rn. 1); das gilt auch dann, wenn der Kläger – wie hier – die Position des Rechtsmittelbeklagten hat (SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris Rn. 1; BVerwG, U.v. 9.12.1985 – 9 C 14.85 – juris Rn. 9 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 33 AsylVfG a. F.). Entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären.
Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben, weil der Kläger die gegen Postzustellungsurkunde am 16. März 2021 zugestellte gerichtliche Aufforderung vom 15. März 2021, seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht beantwortet hat. Stellt der erstinstanzlich obsiegende Kläger als Gegner im Berufungsverfahren keinen Antrag, muss er sich zwar nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 11 B 18.12 – juris Rn. 17), dennoch muss er jedoch seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nachkommen. Wer als Kläger und damit als Prozessverursacher in irgendeiner Instanz trotz gerichtlicher Aufforderung das Verfahren nicht betreibt, zeigt sein Desinteresse, das die Erledigung kraft Gesetzes durch fiktive Klagerücknahme rechtfertigt (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 81 AsylG Rn. 8). Nachdem das Ausländeramt dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit E-Mail vom 11. März 2021 mitteilte, dass die Ausschreibung des Klägers zur Aufenthaltsermittlung veranlasst wurde, bestanden Zweifel, ob der Kläger seiner prozessualen Mitwirkungspflicht, während der Dauer des Asylverfahrens dem angerufenen Gericht jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 AsylG), nachgekommen und nicht untergetaucht ist. Es bestanden insoweit Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis sowie am Vorliegen aller notwendigen Angaben nach § 82 VwGO für die von ihm erhobene Klage, so dass damit ein hinreichender Anlass für die gerichtliche Betreibensaufforderung vom 15. März 2021 vorlag. Diese enthielt auch die nach § 81 Satz 3 AsylG erforderliche Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens. Die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers wurde dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof jedoch bis dato nicht mitgeteilt.
Die Einwilligung der Beklagten ist für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht erforderlich, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO darstellt (SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – A 4 S 184/98 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 8 ZB 18.30470 – juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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