Verwaltungsrecht

Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG

Aktenzeichen  AN 15 K 19.31363

Datum:
30.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 44543
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Streitgegenstand ist vorliegend die Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 16. Dezember 2019 und somit die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG besitzt.
Der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da dem Kläger im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht zusteht.
Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Die Verfolgung muss dem Ausländer hierbei gerade wegen mindestens einem dieser Verfolgungsgründe drohen; es muss eine Verknüpfung zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Hierbei ist es unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich eines dieser Merkmale verwirklicht, sofern ihm dieses Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67-89 Rn. 19).
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – BVerwGE 146, 67-89 Rn. 32; U.v. 5.11.1991 – 9 C 118.90 – BverwGE 89, 162-171 Rn. 17).
Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie). Diese Vermutung kann aber wiederlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377-388 Rn. 23).
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Dabei greift für derartige Nachfluchttatbestände in einem Erstverfahren die Einschränkung des § 28 Abs. 2 AsylG nicht, wonach bei einem Folgeantrag Nachfluchtgründe in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen können.
Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – BVerwGE 71, 180-183 Rn. 16). Demgemäß setzt ein Asylanspruch bzw. die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147 Rn. 11).
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – InfAuslR 1991, 94-97 Rn. 15; BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 17.30785 – juris Rn. 5 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien nach Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
Der Kläger ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den syrischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben könnten, hat der Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Konkrete Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitskräfte hat der Kläger nicht dargelegt. In der mündlichen Verhandlung beschränkte der Kläger seinen Vortrag im Wesentlichen auf die Aussage, er sei von den syrischen Sicherheitskräften physisch und psychisch unter Druck gesetzt und misshandelt worden. Ort und Zeitpunkt dieser angeblichen Misshandlungen konnte der Kläger nicht darlegen. Auch den Vorfall aus dem Jahr 2012, wonach – so seine Darlegung gegenüber dem Bundesamt – er bei der Kontrolle eines Buses durch syrische Sicherheitskräfte geschlagen worden sei, erwähnte der Kläger gegenüber dem Gericht nicht mehr. Aus diesem detailarmen, wenig konkreten und zudem divergierenden Vortrag des Klägers ist zu schließen, dass es vorliegend an einer Glaubhaftmachung von Asylgründen fehlt.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich auch nicht aus den Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat. Mithin liegen Nachfluchtgründe im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG nicht vor. Es ergeben sich derartige Nachfluchtgründe nicht aus dem Umstand, dass der aus Syrien ausgereiste Kläger in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt und sich seitdem hier aufgehalten hat. Diese Umstände allein rechtfertigen nicht die begründete Furcht, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien als Oppositionellen betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen. Das erkennende Gericht schließt sich in diesem Zusammenhang den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338; 21 B 16.30364; 21 B 16.30371 – (alle juris) an, der nach Auswertung der maßgeblichen und auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu diesem Ergebnis kommt (so auch BayVGH, U.v. 9.5.2019 – 20 B 19.30643 – juris Rn. 35 ff.; U.v. 10.9.2019 – 20 B 19.32549 – juris Rn. 21 ff. m.w.N.).
Der Kläger muss eine Verfolgung durch syrische Sicherheitskräfte auch nicht deshalb fürchten, weil er aus einem (vermeintlich) regierungsfeindlichen Gebiet stammt. Eine solche Verfolgungsgefahr für Rückkehrer aus bestimmten Gebieten besteht nicht allgemein, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Umstände, die den Rückkehrer außer der Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in irgendeiner Weise in „Oppositionsnähe“ bringen (BayVGH, U.v. 9.5.2019 – 20 B 19.30643 – juris Rn. 54 ff.; U.v. 10.9.2019 – 20 B 19.32549 – juris Rn. 42 ff. m.w.N.). Derartige Umstände sind hier jedoch weder vorgetragen worden noch ersichtlich.
Eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht auch nicht deshalb, weil sich der Kläger durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat. Als 33-Jähriger ist der Kläger grundsätzlich in Syrien wehrdienstpflichtig, da dort eine allgemeine Wehrpflicht ab 18 Jahren bis 42 Jahren besteht (vgl. Einwanderungs- und Flüchtlingsbehörde von Kanada – Antwort auf Informationsanfragen v. 13.8.2014, SYR104921.E; S. 5). Die Wehrpflicht des Klägers entfällt auch nicht vor dem Hintergrund der sogenannten „Ein-Sohn-Regelung“, wonach der einzige Sohn einer Familie nicht wehrpflichtig ist (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30371 – juris Rn. 22), da der Kläger vor dem Bundesamt im Zuge seiner Anhörung angegeben hat, noch mehrere Brüder zu besitzen. Dennoch ist es vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Gerichts nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Einreise über den Flughafen …oder eine andere staatliche Kontrollstelle menschenrechtswidrige Maßnahmen drohen, insbesondere Folter als schwerwiegende Verletzung eines notstandsfesten grundlegenden Menschenrechts (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK, Art. 3 EMRK). An der bisherigen Rechtsprechung, dass aufgrund des Umstands, dass die syrischen Machthaber um des Erhalts ihrer infolge des syrischen Bürgerkriegs bedrohten Herrschaft willen mit äußerster Härte gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle vorgehen, es beachtlich wahrscheinlich ist, dass die syrischen Sicherheitsbehörden den Kläger, der sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehrdienst entzogen hat, bei Rückkehr in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Persönlichkeitsmerkmale, nämlich eine ihm wegen Verweigerung des Militärdienstes unterstellte regimefeindliche Gesinnung als Oppositionellen behandeln (vgl. unter Auswertung der maßgeblichen und auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen BayVGH, U.v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris Rn. 25), wird nicht mehr festgehalten. Vielmehr fehlt es bei einer zusammenfassenden Bewertung der Erkenntnislage nunmehr an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass Rückkehrer im militärdienstpflichtigen Alter (Militärdienstpflichtige, Reservisten), die sich durch Flucht ins Ausland dem Militärdienst entzogen haben, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle bzw. regimefeindliche Gesinnung Verfolgungshandlungen syrischer Sicherheitskräfte zu befürchten haben (unter Auswertung der maßgeblichen und auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen BayVGH, U.v. 12.4.2019 – 21 B 18.32459 – juris Rn. 67; U.v. 1.10.2019 – 20 B 19.32618 – juris Rn. 21 ff. m.w.N.).
Auch eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren C-238/19 hinsichtlich des Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover ist nicht erforderlich. Die richtige Anwendung des Unionsrechts – hier des Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU – ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, also ein „acte clair“ vorliegt. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV bedarf es daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Hannover nicht (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2020 – 20 B 19.32952 – juris Rn. 40 m.w.N.). Wehrdienstentziehung führt auch nicht aufgrund von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG kann danach auch eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Die Anforderungen dieser Vorschrift, deren Anwendungsbereich in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist und daher weder eine Vorlage nach Art. 267 AEUV noch eine Revisionszulassung rechtfertigt sind in zweifacher, die Entscheidung jeweils selbstständig tragender Hinsicht nicht erfüllt (BayVGH, B.v. 30.1.2020 – 20 B 19.32952 – juris Rn. 32 m.w.N.). Ungeachtet der weiterhin offenen Frage, ob – und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen – eine Wehrdienstentziehung durch Flucht eine Verweigerung des Militärdienstes darstellen kann, setzt die Vorschrift erstens voraus, dass es in Anbetracht aller relevanten Umstände plausibel erscheint, dass der Betroffene entweder als Mitglied der Kampftruppen selbst Kriegsverbrechen i.S.v. § 3 Abs. 2 AsylG begehen oder er sich bei der Ausübung anderer, etwa logistischer oder unterstützender Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Verbrechen beteiligten müsste. Auch bei einer Armee wie der syrischen, aus deren Reihen wiederholt und systematisch schwerste Kriegsverbrechen begangen werden, ist das nicht ausnahmslos für jeden Militärangehörigen der mindestens 100.000 Mann starken Truppen plausibel. Zahlreiche Militärangehörige nehmen ausschließlich Aufgaben wie beispielsweise die Besetzung von Checkpoints oder Kampfeinsätze ohne den Einsatz verbotener Waffen und ohne Angriff auf die Zivilbevölkerung wahr, die nicht mit der Begehung von Kriegsverbrechen verbunden sind (BayVGH, B.v. 30.1.2020 – 20 B 19.32952 – juris Rn. 33 m.w.N.). Zweitens folgt aus § 3a Abs. 3 AsylG, dass die Qualifizierung einer Handlung als Verfolgung im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG allein nicht ausreicht, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahme zu begründen. Hinzukommen muss auch in den Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund, d.h. die Verfolgung muss „wegen“ bestimmter Verfolgungsgründe drohen. Wortlaut und Systematik sowohl des § 3a AsylG als auch des Art. 9 RL 2011/95/EU gestatten keine andere Lesart (BayVGH, B.v. 30.1.2020 – 20 B 19.32952 – juris Rn. 37 m.w.N.).
Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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