Verwaltungsrecht

Verfahrensmangel, Berufung, Zulassung, Zulassungsgrund, Divergenz, Darlegung, Abweichung, Rechtssatz, Richtigkeit, Kostenentscheidung, Anwendung, Urteilstenor, Gesamtzusammenhang, Bedeutungsgehalt, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, inhaltliche Richtigkeit

Aktenzeichen  11 ZB 21.30512

Datum:
27.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12510
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 29 K 17.35377 2021-03-05 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger macht in erster Linie geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts leide an einem Verfahrensmangel, weil es nicht mit Gründen versehen sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheids der Beklagten vom 16. März 2017 Bezug genommen. Der Kläger habe jedoch im Klageverfahren vorgetragen, dass sein damaliger Vorgesetzter, Sergey Oleynik, nach Erlass des Bescheids auf offener Straße aus politisch motivierten Gründen getötet worden sei und dass ihm als landesweit bekanntem Mitarbeiter bei einer Rückkehr das gleiche Schicksal drohe, weil er sich sehr für die Rechte von Migranten engagiert habe und deshalb ins Visier rechter Organisationen in der Ukraine geraten sei. Eine Verweisung auf den Bescheid komme nicht in Betracht, wenn die gerichtliche Entscheidung auf Fragestellungen eingehen müsse, zu denen sich der Verwaltungsakt nicht äußere. Werde neuer Vortrag im gerichtlichen Verfahren übergangen, stehe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Raum. Das Verwaltungsgericht sei mit keinem Wort auf den entscheidenden, rechtzeitig vorgetragenen neuen Sachverhalt eingegangen. Daher könne nicht nachgeprüft werden, ob der neue Sachvortrag in angemessener Weise in die Entscheidung eingeflossen sei. Der Kläger habe sein Vorbringen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht gesteigert, sondern sei lediglich detaillierter auf die Fragen eingegangen. Das Verwaltungsgericht habe die angenommene innerstaatliche Fluchtalternative mit einer Leerformel abgehandelt und das detaillierte Vorbringen des Klägers zu dessen landesweiter Bekanntheit nicht „getroffen“.
Damit legt die Antragsbegründung nicht dar, dass das Ausgangsurteil nicht mit Gründen versehen wäre und deshalb an einem Verfahrensmangel leiden würde (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO). Im Urteil müssen diejenigen Entscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die Entscheidungsgründe sollen die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht ermöglichen. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung deshalb nur, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können. Das ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen; jedoch nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Die Lückenhaftigkeit der Entscheidungsgründe kann allerdings dann anders zu beurteilen sein, wenn das Urteil auf „einzelne Ansprüche“ oder „einzelne selbstständige Angriffs- und Verteidigungsmittel“ überhaupt nicht eingeht. Auch das kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Gründe in sich gänzlich lückenhaft sind, insbesondere weil einzelne Streitgegenstände oder Streitgegenstandsteile vollständig übergangen sind, aber nicht bereits dann, wenn lediglich einzelne Tatumstände oder Anspruchselemente unerwähnt geblieben sind oder wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (BVerwG, B.v. 15.7.2010 – 8 B 94.09 – juris Rn. 13; B.v. 5.6.1998 – 9 B 412.98 – NJW 1998, 3290 = juris Rn. 5).
Zwar geht das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf das Vorbringen des Klägers zum Tod seines ehemaligen Vorgesetzten ein. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Urteil deshalb so mangelhaft begründet wäre, dass es nicht erkennen ließe, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Die Bezugnahme auf die Gründe des Bescheids war für das Gericht nicht allein entscheidungstragend, was sich aus dem ausdrücklichen Zusatz „zunächst“ ergibt. Vielmehr hat das Gericht die Klageabweisung darüber hinaus („ergänzend“) darauf gestützt, dass es das klägerische Vorbringen als gesteigert und widersprüchlich und damit als unglaubhaft angesehen hat. Dies ist der Entscheidung deutlich zu entnehmen und wird vom Gericht im Einzelnen damit begründet, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet habe, er habe wegen des Angriffs auf ihn ein Gespräch mit Vertretern des Innenministeriums geführt und dort sowie bei weiteren Organisationen um Hilfe gebeten (UA S. 5). Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, aus welchen Gründen es davon ausgeht, dass die staatlichen Behörden willens und in der Lage seien, ihn vor kriminellem Unrecht zu schützen (UA S. 6), und dass dem Kläger „ungeachtet all dessen“ eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung stünde (UA S. 6 f.). Auch ohne ausdrückliches Eingehen auf die im Tatbestand (UA S. 3) erwähnte Tötung des ehemaligen Vorgesetzten des Klägers sind damit die dem Urteil zugrundeliegenden und den Tenor tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ausreichend dargelegt.
2. Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht, dass die Berufung – was der Kläger ebenfalls geltend macht – gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 22.11.1983 – 2 BvR 399/81; B.v. 19.8.2016 – 1 BvR 1283/13) oder des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.5.1988 – 9 CB 19.88) zuzulassen wäre. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. Vielmehr setzt der Zulassungsgrund der Divergenz voraus, dass zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes besteht. Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenzrüge die Angabe eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dabei sind die divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 15 m.w.N.; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.).
Solche abstrakten Rechtssätze stellt der Klägerbevollmächtigte in seiner Antragsbegründung jedoch nicht gegenüber. Vielmehr beruft er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Abgesehen davon, dass nach den in der Antragsbegründung genannten Entscheidungen die Gerichte zwar verpflichtet sind, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch nicht dazu, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, genügt – wie ausgeführt – die Behauptung, die Ausgangsentscheidung habe einen in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten Grundsatz übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt, nicht zur Darlegung der Divergenzrüge. Der mit einer solchen Behauptung sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann nach der abschließenden und gegenüber § 124 Abs. 2 VwGO spezielleren Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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