Aktenzeichen AN 4 K 18.30863
Leitsatz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asylanerkennung, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG), auf die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 AsylG) oder auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, denen sich das Gericht anschließt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Hierzu ist gerichtlicherseits, mit Blick auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) folgendes zu ergänzen:
Von Seiten des Gerichts gibt es keinen Anlass an der Wahrheit des Fluchtvorbringens zu zweifeln, auch wenn sie im Detail teilweise unscharf und unschlüssig blieb, was durchaus auch der Natur des Erlebten und dem Alter des Klägers bei der Flucht zugeschrieben werden kann. Es verbleibt im Ergebnis dennoch dabei, dass der Kläger im Heimatland keine beachtliche Gefahr einer asylverfahrensrelevanten Verfolgung zu erwarten hat. Die Familie des Klägers war nach Vortrag vor allem an den Unterlagen über die Ländereien interessiert, die aber schon der Bruder des Klägers an einen Dritten gegeben hatte. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger befürchten muss, von wem auch immer, auf ähnliche Weise wie sein Bruder ermorverweisen.
Für alles Weitere könnte er seiner Familie gegenüber auf Herrn Im Übrigen kann der Kläger ohne weiteres in der Anonymität der Stadt … leben ohne Behelligung durch seine Familie oder Herrn … befürchten zu müssen.
Das Gesetz über Homosexualität wird laut Auskunftslage nicht mehr angewendet und der Kläger war nach Darstellung im Übrigen Opfer einer Vergewaltigung.
Aus der Attestierung über die TBC-Erkrankung ergibt sich keine Existenzialgefahr, die zu einem Abschiebehindernis führen könnte.
Damit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 83 b AsylG, 154 Abs. 1 VwGO.