Verwaltungsrecht

Verfristeter Antrag auf Zulassung der Berufung und ungenügende Darlegung der Zulassungsgründe – Asylrecht

Aktenzeichen  9 ZB 19.32166

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 27555
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 7
VwGO § 60 Abs. 1

 

Leitsatz

Das Asylverfahrensrecht kennt im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht; gleiches gilt für den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 14 K 18.32352 2019-05-03 VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der Kläger ist Staatsangehöriger Sierra Leones; ihm wurde bereits in Italien internationaler Schutz und eine Aufenthaltsgestattung als Flüchtling gewährt. Er wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2018, mit dem sein Zweitantrag als unzulässig abgelehnt wurde und seine Abschiebung nach Italien angedroht wurde. Mit Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II.
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
a) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits verfristet, weil er nicht innerhalb der Frist des § 78 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhoben wurde.
Nach § 78 Abs. 7 AsylG ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das Gerichtsbescheid vom 3. Mai 2019 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis der Bevollmächtigten des Klägers am 13. Mai 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Erhebung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Montag, den 27. Mai 2019 24:00 Uhr, abgelaufen. Der per besonderem Anwaltspostfach übermittelte Zulassungsantrag ging jedoch erst am 28. Mai 2019 um 0:05:51 auf dem Server des Verwaltungsgerichts ein; der Antrag auf Zulassung der Berufung ist damit verfristet. Gründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
b) Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung genügt auch nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Soweit sich der Kläger auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beruft, wird schon kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund dargelegt. Das Asylverfahrensrecht kennt im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3..4.2019 – 9 ZB 19.30176 – juris Rn. 5). Gleiches gilt für den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (BayVGH, B.v. 31.8.2018 – 9 ZB 18.32200 – juris Rn. 3). Durch den Vortrag, dem Kläger sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden und es werde die Verfahrensrüge geltend gemacht, weil seine Umverteilungsanträge durch die Regierung von Niederbayern abgelehnt worden seien, wird schon kein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Streitgegenstand ist vielmehr der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. August 2018, der darauf abstellt, dass dem Kläger bereits in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Schließlich legt das Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Das Zulassungsvorbringen formuliert bereits keine Frage, die auf ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit hin untersucht werden könnte. Eine solche entscheidungserhebliche Frage lässt sich im Hinblick auf den o.g. Streitgegenstand auch den Ausführungen zum Schutz der Familie im Rahmen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht entnehmen.
2. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend war auch der Antrag auf Beiordnung der Bevollmächtigten als Rechtsanwältin (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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