Verwaltungsrecht

Verfristeter Eilantrag gegen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig

Aktenzeichen  M 21 S 17.42867

Datum:
17.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 36 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der nicht ausgewiesenen Antragsteller ist nach eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. Mai 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Der Antragsteller wurde durch das Bundesamt am 5. Oktober 2016 persönlich angehört. Er erklärte, er sei im Jahr 2011 mit dem Boot nach Italien gereist und habe sich dort drei Jahre aufgehalten. Er habe in Italien Asyl beantragt und sei im Jahr 2013 anerkannt worden. Er sei auf der Suche nach einem besseren Leben nach Deutschland gekommen. Er wolle hier arbeiten. In Italien sei dies nicht möglich gewesen.
In der Behördenakte findet sich die Kopie eines italienischen Permesso di soggiorno, mit dem dem Antragsteller die Gewährung subsidiären Schutzes attestiert wurde. Auf eine EURODAC-Anfrage reagiert der italienische Mitgliedsstaat nicht.
Das Bundesamt lehnte den Antrag schließlich mit Bescheid vom 17. Mai 2017, zugestellt am 19. Mai 2017, als unzulässig ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung nach Italien wurde angedroht. Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden sei.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 29. Mai 2017 zur Niederschrift Klage (M 21 K 17. 42865, mit der er beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 17. Mai 2017 aufzuheben und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.
Zugleich beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. Ergänzend weist er darauf hin, dass er bereits seit zwei Jahren einer Arbeitstätigkeit nachgehe. Zudem sei seine in Deutschland lebende rumänische Lebensgefährtin im fünften Monat schwanger.
Das Bundesamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antrag sei nicht fristgerecht gestellt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Klageverfahren sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen. Der streitbefangene Bescheid wurde dem Antragsteller am 19. Mai 2017 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Die Antragsfrist ist daher am 26. Mai 2017 verstrichen, so dass der am 29. Mai 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zur Niederschrift erklärte Antrag verfristet ist.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden weder geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich, zumal der Antragsteller auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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