Verwaltungsrecht

Verlängerung einer Beschäftigungserlaubnis

Aktenzeichen  M 24 E 20.6131

Datum:
7.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46904
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
AufenthG § 4a Abs. 4, § 42 Abs. 2 Nr. 4
BeschV § 32

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage oder einer Entscheidung des Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma … & …, … Str. 13, … …, zu erteilen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,– festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige erneute Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
Der am … geborene Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste nach Auskunft des Landratsamts am 24. November 2015 in das Bundesgebiet ein. Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2017 vollumfänglich abgelehnt und er wurde aufgefordert, das Bundesgebiet binnen 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18. September 2019 abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2019 abgelehnt.
Seit 2. Dezember 2019 ist der Antragsteller in Besitz einer Duldung wegen fehlender Reisedokumente. Seit dem 30. September 2016 verfügte der Antragsteller ununterbrochen über eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung als Lagerarbeiter bei der Firma … und … Die zuletzt am 7. September 2020 verlängerte, bis 6. November 2020 gültige Duldungsbescheinigung war insoweit mit der entsprechenden Nebenbestimmung versehen.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019, 10. März 2020, 20. Mai 2020, 16. Juli 2020 und zuletzt 7. September 2020 mit Fristsetzung bis zum 5. November 2020 wurde der Antragsteller über seine Pflichten hinsichtlich der Identitätsklärung und Vorlage eines Reisedokumentes belehrt und aufgefordert, der Ausländerbehörde einen gültigen Reisepass vorzulegen. Auf die Möglichkeit des Entzugs der Beschäftigungserlaubnis bei mangelnder Mitwirkung wurde der Antragsteller am 7. September 2020 hingewiesen. Am 23. Januar 2020 wurde darüber hinaus ein Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers (PEP) eingeleitet.
Im Rahmen einer Vorsprache des Antragstellers zur Verlängerung der abgelaufenen Duldung am 18. November 2020 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass die Beschäftigungserlaubnis nicht mehr erteilt werden könne, weil der Antragsteller nicht ausreichend an der Beschaffung eines Reisepasses mitgewirkt habe bzw. derzeit keinen Pass vorlegen könne. Die am 18. November 2020 ausgestellte Duldung wurde mit der Nebenbestimmung versehen, dass eine Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde erlaubt sei.
Am 26. November 2020 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München,
den Antragsgegner wegen der Dringlichkeit im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragssteller einstweilen eine Beschäftigungserlaubnis für das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma … & … … GmbH zu erteilen bzw. deren Entzug zurückzunehmen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Termin am … 11.2020 habe der Antragsteller bei der Ausländerbehörde diverse Nachweise über seine Bemühungen, einen Reisepass mit Unterstützung von Dritten zu besorgen, eingereicht. Entgegen der Auslegung der Ausländerbehörde sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Bemühungen ausreichend gewesen seien, um der Mitwirkungspflicht zu entsprechen und dass eine Entziehung der Beschäftigungserlaubnis nicht gerechtfertigt sei. Vor allem deshalb, da die bisherige Nichterbringung der Passpapiere nicht im Verschulden des Antragstellers liege, sondern in den Schwierigkeiten der nigerianischen Botschaft in … begründet sei, Termine zu vergeben. Mit Hilfe von Helfern der … und des örtlichen Helferkreises sei im März 2020 und sodann nach der Wiederöffnung der Nigerianischen Botschaft ab August 2020 mehrfach, zuletzt am 16. November 2020, versucht worden, über das Onlineportal zur Terminvergabe einen Termin zur Beantragung eines Reisepasses zu vereinbaren; es habe jedoch jeweils kein freier Termin ausgewählt werden können. Darüber hinaus sei die Botschaft auch telefonisch und per E-Mail kontaktiert worden, wobei zunächst keine Antwort erfolgt und später mitgeteilt worden sei, dass erst im Jahr 2021 wieder Termine zu vergeben seien. Der Antragsteller habe sich darüber hinaus seine Geburtsurkunde aus Nigeria zusenden lassen und diese am 7. September 2020 dem Landratsamt vorgelegt. Am 30. November 2020 sei es nunmehr gelungen, einen Termin zur Passbeantragung bei der Botschaft für den ersten Februar 2021 zu vereinbaren. Dies sei dem Landratsamt auch mitgeteilt worden.
Ohne die einstweilige Wiedererteilung der Beschäftigungserlaubnis seien für den Antragsteller erhebliche Nachteile zu erwarten. Sein Arbeitgeber könne den Arbeitsplatz nur bis zum elften Dezember 2020 freihalten, so dass der Verlust des Arbeitsplatzes drohe. Daneben würde ein nicht wiedergutzumachender Rechtsverlust eintreten, da der Antragsteller derzeit fast alle Voraussetzungen erfülle, um eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG zu beantragen.
Das Landratsamt beantragte unter Vorlage von Auszügen aus der Ausländerakte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Die Beschäftigungserlaubnis habe nicht mehr erteilt werden können, weil ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorliege. Zum einen sei dem Antragsteller bereits am 2. Dezember 2019 eine erste Belehrung über die Pflicht zur Passbeschaffung ausgehändigt worden, so dass er bis zur Schließung der Botschaft drei Monate Zeit gehabt habe, dieser nachzukommen. Entsprechende Bemühungen seien nicht nachgewiesen worden. Zum anderen seien dem Landratsamt in den letzten Monaten von der Nigerianischen Botschaft in … neu ausgestellte Reisepässe vorgelegt worden, so dass davon auszugehen sei, dass die Passbeantragung auch in den letzten Monaten möglich war. Der Antragsteller habe gegenüber der Ausländerbehörde zweimal erklärt, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Bei Vorliegen eines Reisepasses könnte die Abschiebung vollzogen werden.
Durch Beschluss der Kammer wurde die Verwaltungsstreitsache zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und die übersandten Auszüge aus der Ausländerakte des Landratsamts Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 123 VwGO hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht.
I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, da kein Vorrang eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht (§ 123 Abs. 5 VwGO).
Denn im vorliegenden Fall steht keine Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung der Beschäftigungserlaubnis inmitten, gegen welche eine Anfechtungsklage statthaft gewesen wäre; vielmehr hat das Landratsamt durch die Entscheidung, die Beschäftigungserlaubnis nicht mehr als Nebenbestimmung in die am … November 2020 neu erteilte Duldungsbescheinigung aufzunehmen, die Verlängerung bzw. erneute Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis abgelehnt. Die Gestattung der Erwerbstätigkeit hat am 6. November 2020 allein durch Fristablauf der erteilten Duldungsbescheinigung ihre Wirkung verloren, da die Befristung der Duldung auch die Nebenbestimmung über die Zulassung einer Erwerbstätigkeit erfasst mit der Folge, dass mit dem Ablauf der Duldung auch die in der Duldungsbescheinigung enthaltene Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit ihre Rechtswirkungen verliert. Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Aufenthaltsgesetz zum Ausdruck gebracht wird, steht die Beschäftigungserlaubnis in einem unlösbaren engen Zusammenhang mit dem konkreten Aufenthaltstitel oder der konkreten Duldung, ohne dass eine auflösende Bedingung beigefügt werden müsste; dieses schließt es nicht aus, dass die Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis ausdrücklich kürzer bemessen wird als die des Titels oder der Duldung selbst. Eine über den Titel oder die Duldung in zeitlicher Hinsicht hinausgehende Erlaubnis, wie sie noch nach dem früheren selbstständigen Arbeitserlaubnisverfahren denkbar war, ist dem Aufenthaltsgesetz fremd. Andernfalls könnte eine über den konkreten Titel oder die konkrete Duldung hinausreichende Bindung der Ausländerbehörde eintreten, die der Neuordnung des Rechts der Zulassung einer Erwerbstätigkeit, mit dem das selbstständige Erlaubnisverfahren der Arbeitsverwaltung beseitigt werden sollte, widerspräche (vgl. VGH BW, U.v. 10.7.2017 – 11 S 695/17 – AuAS 2017, 220 ff.; BayVGH, B.v. 18.7.2018 – 19 BV 15.467 – juris). Das verfahrensgegenständliche Begehren des Antragstellers auf Verlängerung seiner Beschäftigungserlaubnis wäre daher in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen.
II. Der Antrag ist auch begründet, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
1. der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da eine Entscheidung in der Hauptsache zur Wahrung der Rechte des Antragstellers zu spät kommen würde. Der Arbeitgeber des Antragstellers hat bestätigt, dass er den Arbeitsplatz für den Antragsteller nur bis zum elften Dezember 2020 freihalten kann; sollte bis dahin eine Beschäftigungserlaubnis nicht erteilt sein, müsse er dem Antragsteller kündigen und den Arbeitsplatz anderweitig besetzen. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller bereits seit 30. September 2016 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist und ungewiss ist, ob er zeitnah einen anderen Arbeitsplatz finden würde, liegt Eilbedürftigkeit vor.
2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn ihm steht gemäß § 4a Abs. 4, § 42 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG i.V.m. § 32 BeschV ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlängerung seiner Beschäftigungserlaubnis zu, den der Antragsgegner bislang nicht erfüllt hat und der im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern ist.
a) Die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller ist als vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer seit mehr als drei Monaten im Besitz einer Duldung. Der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG liegt entgegen der Auffassung des Landratsamts nicht vor.
§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG richtet sich an Geduldete, die ihr Ausreisehindernis selbst zu vertreten haben (BT-Drs. 18/6185, 50). Der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis können also nur solche Gründe entgegengehalten werden, die aktuell den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen behindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind unbeachtlich (BayVGH, B.v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 26). Wirkt der betreffende Ausländer daher im Laufe des Verfahrens wieder mit und legt z.B. aktuelle Dokumente zu seiner Identität vor, liegen die Voraussetzungen für eine Versagensentscheidung nicht – mehr – vor (Kluth/Breidenbach in BeckOK, Ausländerrecht, Stand 1.10.2020, AufenthG § 60a Rn. 54).
Neben den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG beispielhaft aufgeführten Fällen der Täuschung und Falschangaben kann auch in der unzureichenden Mitwirkung bei der Identitätsklärung und Passbeschaffung grundsätzlich ein Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu sehen sein, der ein absolutes Erwerbstätigkeitsverbot begründet (vgl. zu § 11 BeschV a.F. SächsOVG, B.v. 7.3.2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7). Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer ist im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gefordert, bezüglich seiner Identität und Staatsangehörigkeit zutreffende Angaben zu machen, an allen zumutbaren Handlungen mitzuwirken, die die Behörden von ihm verlangen, und darüber hinaus eigeninitiativ ihm mögliche und bekannte Schritte in die Wege zu leiten, die geeignet sind, seine Identität und Staatsangehörigkeit zu klären und die Passlosigkeit zu beseitigen (zu § 25 Abs. 5 AufenthG vgl. OVG MV, U.v. 24.6.2014 – 2 L 192/10 – juris). Nach §§ 48 Abs. 3, 60b Abs. 2 und 3 AufenthG ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere hat er im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Die zuständige Ausländerbehörde ist dabei auch gehalten, in Erfüllung ihr selbst obliegender behördlicher Mitwirkungspflichten konkret zu bezeichnen, was genau in welchem Umfang vom Ausländer erwartet wird, wenn sich ein bestimmtes Verhalten nicht bereits aufdrängen muss. Die Behörde ist regelmäßig angesichts ihrer organisatorischen Überlegenheit und Sachnähe besser in der Lage, die bestehenden Möglichkeiten zu erkennen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten (VGH BW, U. v. 3.12.2008 – 13 S 2483/07 – juris m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Ausländerbehörde gesetzliche Mitwirkungspflichten beispielsweise zur Beschaffung von Identitätspapieren konkret gegenüber dem Betroffenen aktualisiert haben, um aus der mangelnden Mitwirkung negative aufenthaltsrechtliche Folgen ziehen zu können (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 22.1.2018 – 19 CE 18.51 – juris Rn. 25). Unter Berücksichtigung der genannten Regelbeispiele in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG muss eine mangelnde Mitwirkung ein gewisses Gewicht erreichen, so dass es gerechtfertigt erscheint, sie aktivem Handeln gleichzustellen (vgl. für § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG BVerwG, U.v. 26.10.2010 – 1 C 18.09 – NVwZ-RR 2011, 210).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und Würdigung der Umstände des Einzelfalls liegt ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis von hinreichendem Gewicht nicht vor. Zunächst ist festzustellen, dass die dem Antragsteller obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung erstmals mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 2. Dezember 2019 konkret aktualisiert wurden. Ab März 2020 war die nigerianische Botschaft bis Mitte August 2020 geschlossen. Aus der fehlenden Mitwirkung im Zeitraum 2. Dezember 2019 bis Anfang März 2020 hat das Landratsamt selbst keine Konsequenzen gezogen, da es offenbar nicht davon ausging, dass die Verweigerung der Mitwirkungspflicht während dieses Zeitraums bereits das erforderliche hinreichende Gewicht besaß. Für den Zeitraum ab August 2020 hat der Antragsteller durchaus intensive Bemühungen glaubhaft gemacht, einen Termin bei der nigerianischen Botschaft zur Passbeschaffung zu vereinbaren. Unstreitig war eine Terminvereinbarung für den Zeitraum ab August 2020 grundsätzlich möglich, da die Botschaft geöffnet war und tatsächlich Termine stattgefunden haben. Wegen des durch die Schließung der Botschaft im vorangegangenen Halbjahr verursachten Rückstaus bei der Terminvergabe sowie wohl auch aufgrund zeitweise bestehender technischer Probleme war die Terminvereinbarung allerdings tatsächlich erschwert, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Dies ist dem erkennenden Gericht aus anderen Verfahren sowie auch aus eigenen Recherchen im Zeitraum September-Oktober 2020, bei denen kein freier Termin ausgewählt werden konnte und eine Terminvereinbarung für das Jahr 2021 noch nicht möglich war, bekannt. Das Landratsamt ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Ebenso wenig hat das Landratsamt dargelegt, dass der Antragsteller im Rahmen der Einleitung des Passersatzpapierbeschaffungsverfahrens nicht hinreichend mitgewirkt hat. Dem Antragsteller kann daher allenfalls vorgeworfen werden, dass er sich nicht sofort im Anschluss an die erste Belehrung über die Pflicht zur Passbeschaffung vom zweiten Dezember 2019 um einen Reisepass bemüht hat. Zum einen hat das Landratsamtwie bereits ausgeführt-hieraus aber selbst keine Konsequenzen für die Beschäftigungserlaubnis gezogen, sondern diese weiterhin verlängert, und ist mithin selbst nicht davon ausgegangen, dass dieses Unterlassen bereits das erforderliche Gewicht für die Annahme eines absoluten Erwerbstätigkeitsverbots nach § 60a Abs. 6 AufenthG erreicht hatte. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich dieses Unterlassen aber jedenfalls als bloße Verzögerung von Mitwirkungshandlungen dar, da der Antragsteller zumindest derzeit wieder an der Passbeschaffung mitwirkt. Zeitlich verzögerte Mitwirkungshandlungen stehen aber in ihrer Intensität den in § 60a Abs. 6 Satz 2 AufenthG genannten Regelbeispielen nicht annähernd gleich (BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 10 CE 18.738 – juris Rn. 8).
Unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Umstände sind die seit August 2020 ergriffenen Maßnahmen zur Passbeschaffung und Identitätsklärung als derzeit ausreichend anzusehen und es kann angenommen werden, dass sie zum Erfolg führen können. Der Antragsteller hat dem Landratsamt eine Geburtsurkunde vorgelegt. Auch die Bemühungen, einen Termin zur Passbeschaffung bei der nigerianischen Botschaft zu vereinbaren, haben inzwischen zum Erfolg geführt, da der Antragsteller einen Termin zur Beantragung eines Nationalpasses bei der Botschaft Nigerias am 1. Februar 2021 erhalten hat.
b) Das Landratsamt war nach alldem verpflichtet, über die Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis im Ermessen zu entscheiden. Auch auf einen diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis im Rahmen der Erstzustellung sowie eines Telefongesprächs hat das Landratsamt diesen Anspruch nicht erfüllt. Unabhängig von der im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheidenden Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, war der Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung daher vorliegend durch eine vorläufige Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichern (vgl. VGH BW, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1067/17 – juris Rn. 13; NdsOVG, B.v. 11.6.2008 – 4 ME 184/08 – juris; Eyermann, 15. Auflage 2019, § 123 VwGO Rn. 50 und Rn. 66).
Ein unzulässiger Eingriff in das dem Antragsgegner zustehende Verwaltungsermessen (Art. 40 BayVwVfG) liegt hierin nicht, da das Landratsamt seiner Messen bislang nicht ausgeübt hat und es ihm unbenommen bleibt, dies unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts künftig zu tun.
Zur Ausübung des Ermessens hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Vollzugshinweise zum Ausländerrecht, insbesondere zur Beschäftigung und Berufsausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten erlassen (u.a. IMS v. 4. 3. 2019; Az: F3-2081-1-64; zuletzt IMS vom 13.7.2020; Az: F3-2081-3-64). Diese Schreiben sind als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu sehen, um das Ermessen der verschiedenen Ausländerbehörden im Sinne einer landeseinheitlichen, gleichmäßigen Anwendung zu steuern. Solche Weisungen sind zulässig, da das ausländerbehördliche Ermessen dem Grunde nach durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf (BVerwG, B.v. 27.12.1990 – 1 B 162/90 – juris). Wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung, auf den sich Antragsteller im Rahmen des Art. 3 GG berufen können, hat das Landratsamt als Behörde des Antragsgegners sich bei der Ermessensausübung grundsätzlich im Rahmen der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration zu halten.
Danach wird die Beschäftigungserlaubnis verlängert bzw. erneut erteilt, wenn im Vergleich zur Sachverhaltslage bei der – ja positiven Vorentscheidung – keine zusätzlichen negativen Ermessensaspekte hinzugetreten sind bzw. sofern sie durch neu hinzugetretene positive Ermessensaspekte aufgewogen werden (vgl. 4.4.2.2 des IMS vom 13.7.2020). Die Weisungslage gewährt mithin Inhabern einer Beschäftigungserlaubnis einen gewissen Vertrauensschutz. Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nach der Auffassung des erkennenden Gerichts eine relevante Sachverhaltsänderung gegenüber der letzten Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis, die zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen wäre, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Der Antragsteller hat dem Landratsamt eine Geburtsurkunde vorgelegt und sich – wenn auch zunächst zögerlich – um die Beschaffung eines Reisepasses bei der Botschaft bemüht. Auch für eine fehlende Mitwirkung bei der Passersatzpapierbeschaffung ist nichts vorgetragen. Wie bereits ausgeführt hielt das Landratsamt die Mitwirkungshandlungen des Antragstellers bei den vorangegangenen Verlängerungen der Beschäftigungserlaubnis offensichtlich noch für ausreichend.
3. Die mit der einstweiligen Anordnung einhergehende partielle Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Blick auf den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegebenen Erfolg einer Hauptsacheklage, die dem Antragsteller ansonsten drohenden Nachteile und die jederzeit gegebene Reversibilität der getroffenen Regelung bei einer Änderung der Sachlage gerechtfertigt.
Dem Antragsgegner ist es zum einen unbenommen, beim Gericht zu beantragen, dass dem Antragsteller eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzt wird (§ 123 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO). Zum anderen hat er jederzeit die Möglichkeit, bei einer Änderung der Sachoder Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Anordnung zu stellen oder aber selbst eine erneute Ermessensentscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis unter Beachtung der im Beschluss dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen. Eine relevante Änderung der Sachlage, die die Behörde im Rahmen des Ermessens zu Ungunsten des Antragstellers berücksichtigen und die eine Versagung der Beschäftigungserlaubnis rechtfertigen kann, wäre unter anderem jedenfalls in einer (erneuten) unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers bei der Passbeschaffung zu sehen. Der Antragsteller hat alles dafür zu unternehmen, dass der für den ersten Februar 2021 bei der nigerianischen Botschaft in … vereinbarte Termin zur Passbeschaffung zur erfolgreichen Beantragung eines Reisepasses führt. Sollte der Antragsteller beispielsweise vorwerfbar nicht alle zur Passbeschaffung erforderlichen Dokumente und Unterlagen vorlegen sowie sämtliche geforderte Erklärungen abgeben, würde dies eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung darstellen, welche das Landratsamt zu Ungunsten des Antragstellers berücksichtigen kann.
Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund der dem Antragsteller ansonsten drohenden Nachteile, i.e. der Verlust seines Arbeitsplatzes und eine damit möglicherweise verbundene längere Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit, welche den Verlust des möglicherweise entstehenden Regelanspruchs auf Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG bedeuten kann, ist es gerechtfertigt, die Hauptsache teilweise vorwegzunehmen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1,52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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