Verwaltungsrecht

Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten im Asylverfahren – Voraussetzungen fiktiver Klagerücknahme

Aktenzeichen  8 ZB 18.30470

Datum:
16.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 10037
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 10 Abs. 1, § 81
VwGO § 92 Abs. 3

 

Leitsatz

Die Normen zur Verfahrenseinstellung bei Klagerücknahmefiktion wegen Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 81 ASylG sind auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BayVGH BeckRS 2017, 138394 mwN). Das gilt auch dann, wenn der Kläger die Position des Rechtsmittelbeklagten hat (SächsOVG BeckRS 2017, 120158). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

W 3 K 17.30442 2018-01-29 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2018 – W 3 K 17.30442 – ist wirkungslos.
III. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen, weil die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Diese Bestimmung ist auch im Rechtsmittelverfahren anwendbar (BayVGH, B.v. 29.12.2017 – 11 ZB 17.30845 – juris Rn.1 m.w.N.); das gilt auch dann, wenn der Kläger – wie hier – die Position des Rechtsmittelbeklagten hat (SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris Rn. 1; BVerwG, U.v. 9.12.1985 – 9 C 14.85 – juris Rn. 9 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 33 AsylVfG a. F.). Entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären.
Die Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme gemäß § 81 Satz 1 AsylG sind gegeben, weil der Kläger die seinen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 13. April 2018 zugestellte gerichtliche Aufforderung vom 10. April 2018, seine aktuelle ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, länger als einen Monat nicht beantwortet hat. Nachdem der Kläger laut Mitteilung der Regierung von Unterfranken seit dem 1. Januar 2018 als untergetaucht gilt und damit seine prozessuale Mitwirkungspflicht verletzt, während der Dauer des Asylverfahrens dem angerufenen Gericht jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Abs. 1 AsylG), bestanden Zweifel an seinem Rechtsschutzbedürfnis und damit ein hinreichender Anlass für die Betreibensaufforderung. Diese enthielt auch die nach § 81 Satz 3 AsylG erforderliche Belehrung über die Folgen des Nichtbetreibens.
Die Einwilligung der Beklagten ist für die Annahme der Rücknahmefiktion nicht erforderlich, weil § 81 AsylG insoweit eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 2 VwGO darstellt (SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – A 4 S 184/98 – juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Satz 2, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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