Verwaltungsrecht

Versorgung, Bescheid, Zwangsgeld, Vollziehung, Tierhaltung, Betreuung, Anordnung, Zustellung, Tiere, Gefahrenabwehr, Schmerzen, Antragsteller, Ermessen, Rinder, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Stand der Technik, Art und Weise

Aktenzeichen  RO 4 S 21.933

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24966
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Nummer 11/4.3 (richtig wohl 11.3) des streitgegenständlichen Bescheides des L* … vom 4.3.2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbotes sowie gegen die Anordnung, seinen Rinderbestand aufzulösen.
Der Antragsteller betreibt auf dem Anwesen L1* …, E* …, eine Rinderhaltung.
Das L* … traf unter dem 22.9.2017 auf Tierseuchenrecht und Tierschutzrecht gestützte Anordnungen gegenüber dem Antragsteller. Mit Schreiben vom 28.12.2017 stellte das L* … gegenüber dem Antragsteller Zwangsgelder fällig, weil er die Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 22.9.2017 nur teilweise erfüllt hatte und drohte ihm erneut Zwangsgelder an.
Unter dem 1.2.2018 erließ das L* … gegenüber dem Antragsteller auf Tierschutzrecht gestützte Anordnungen. Unter dem 8.3.2018 erließ das L* … gegenüber dem Antragsteller einen Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen Vorschriften des Tiergesundheitsrechts. Unter dem 2.8.2018 und 8.8.2018 ergingen gegenüber dem Antragsteller auf den Vollzug lebensmittelrechtlicher Vorschriften gestützte Anordnungen.
Mit Schreiben vom 16.8.2018 stellte das L* … gegenüber dem Antragsteller Zwangsgelder fällig, weil er die Verpflichtungen aus den Bescheiden vom 22.9.2017 und 1.2.2018 nur teilweise erfüllt hatte und drohte gegenüber dem Antragsteller erneut Zwangsgelder an.
Unter dem 28.8.2018 erfolgte eine weitere Anordnung des L* … gegenüber dem Antragsteller zur Abstellung lebensmittel- und tierschutzrechtlicher Missstände.
Am 7.3.2019 wurde der Betrieb des Antragstellers durch das L* … kontrolliert. Anlässlich dieser Kontrolle wurden Verstöße gegen das Tierseuchen- und das Tierschutzrecht festgestellt.
Mit Schreiben vom 19.6.2019 stellte das L* … gegenüber dem Antragsteller Zwangsgelder fällig, weil er die Verpflichtungen aus den Bescheiden vom 22.9.2017 und 1.2.2018 nur teilweise erfüllt hatte und drohte ihm erneut Zwangsgelder an. Der Antragsteller erhob gegen die Fälligstellung der Zwangsgelder und gegen die Zwangsgeldandrohungen Klage. Diese wurden unter den Aktenzeichen RN 4 K 19.1313 und RN 4 K 19.1305 geführt, soweit sie sich auf das Tierschutzrecht beziehen und die beiden Klagen jeweils mit Urteil vom 21.7.2020 abgewiesen.
Am 26.6.2019 wurde der Betrieb des Antragstellers durch das L* … kontrolliert.
Am 2.7.2019 fand eine weitere Kontrolle des Betriebs des Antragstellers statt.
Am 4.7.2019, 8.7.2019, 9.7.2019, 10.7.2019, 15.7.2019 und 17.7.2019 fanden Nachkontrollen durch das L* … im Betrieb des Antragstellers statt.
Ausweislich eines Aktenvermerks des L* … vom 26.7.2019 wurde mit dem Antragsteller vor Ort mehrfach über eine Bestandsreduzierung gesprochen, zuletzt während der Ortseinsicht am 2.7.2019.
Unter dem 6.8.2019 ordnete das L* … gegenüber dem Antragsteller u.a. an, dass ihm das Halten und Betreuen von mehr als 100 Rindern untersagt werde. Die hiergegen durch den Antragsteller erhobene Klage wurde unter dem Aktenzeichen RN 4 K 19.1650 geführt und mit Urteil vom 21.7.2020 abgewiesen.
Unter dem 7.8.2020 fand eine weitere tierschutzrechtliche Kontrolle des Betriebs des Antragstellers statt. Dabei wurde ausweislich des in der Behördenakte befindlichen Ergebnisprotokolls u.a. Folgendes festgestellt: Es ist nicht sichergestellt, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden. Die Haltungseinrichtungen sind nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand nicht so beschaffen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen werde, wie dies nach dem Stand der Technik möglich sei. Im Laufstall seien 5 Kühe mit deutlichen Lahmheiten und überlangen Klauen aufgefallen. Teilweise hätten die betroffenen Kühe versucht, den schmerzenden Fuß nicht mehr zu belasten und hätten sich mit drei Beinen fortbewegt. Ein Tierarzt sei zur fachgerechten Untersuchung und Versorgung der betroffenen Kühe bisher nicht hinzugezogen worden. Es sei nicht sichergestellt, dass Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten werde. Es sei nicht sichergestellt, dass jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität habe. Ferner wurden Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften festgestellt.
Unter dem 10.8.2020 teilte PHK U* …, PI E* … dem L* … mit, dass der Antragsteller gegenüber der PI E* … angegeben habe, er wolle sämtliche Mängel abstellen. Er wolle jedoch nicht direkt mit dem Landratsamt kommunizieren, sondern die Polizei als Vermittler einschalten. Die Polizei habe dem zugestimmt. PHK U* … wurden seitens des L* … diejenigen Mängel genannt, die dringend abgestellt werden müssen.
Unter dem 12.8.2020 teilte PHK U* …, PI E* … dem L* … mit, dass die Fläche in dem Stall, in dem sich der beanstandete Schieber befinde, absolut sauber gewesen sei. Es seien genügend Liegeflächen eingestreut. Bei den Jungrindern sei auch gut eingestreut. Der Antragsteller sei fest entschlossen, den Betrieb jetzt so zu führen wie es vom L* … vorgegeben werde.
Unter dem 18.8.2020 teilte PHK U* …, PI E* … dem L* … mit, dass er am 17.8.2020 im Betrieb B* … gewesen sei. Bei den Jungtieren sei seiner Meinung nach sehr gut eingestreut gewesen, auch bei den Großen. Der Bereich des Schiebers sei sauber gewesen. Ob genügend Liegeflächen eingestreut gewesen seien, sei für ihn schwer zu beurteilen. Insgesamt habe der Stall sehr sauber gewirkt.
Seitens des L* … wurde PHK U* … gebeten, den Antragsteller auch auf die weiteren festgestellten tierschutzrechtlichen Mängel und deren erforderliche Abstellung hinzuweisen. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass seitens des L* … nochmals eine unangekündigte Ortseinsicht durchgeführt werden müsse, um die Einhaltung der Tierschutz-Vorgaben abschließend beurteilen zu können.
Unter dem 6.11.2020 wurden dem Antragsteller die Kosten für die Kontrollen am 12.2.2020 und 7.8.2020 in Rechnung gestellt.
Unter dem 10.2.2021 fand eine Kontrolle des Betriebs des Antragstellers statt. Dabei wurde Folgendes festgestellt:
– Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden 107 Rinder gehalten. Im Vergleich zur letzten Ortseinsicht am 7.8.2020 hatten sich die Haltungsbedingungen der Rinder nicht verbessert, sondern eindeutig verschlechtert, insbesondere waren die Haltungseinrichtungen größtenteils hochgradig mit den Ausscheidungen der Rinder verschmutzt, so dass die Rinder großflächig mit angetrockneten Kotkrusten am ganzen Körper überzogen waren. Einige Rinder waren in ihrer körperlichen Entwicklung offensichtlich zurückgeblieben. … Mehrere Rinder zeigten einen deutlich reduzierten Ernährungszustand. … Im Jungviehstall lagen drei verendete Kälber auf dem Boden, im Eingangsbereich vor dem Jungviehstall lag ein verendetes Kalb neben einem Kälberiglu. Hinter den Fahrsilos wurden die Überreste eines stark verwesten Rinderkadavers aufgefunden.
– Überwachung-Fütterung-Pflege von Nutztieren, Sauberkeit Es ist nicht sichergestellt, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie möglich entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Den 6 Kühen im Milchviehstall standen keine eingestreuten Liegeboxen zur Verfügung. Die Liegebuchten waren unverändert zur Ortseinsicht im August 2020 vollständig mit harten Kotresten verbacken und den Exkrementen der Kühe gefüllt; Einstreu oder Einstreureste waren nicht erkennbar. Im gesamten vorderen Laufgang, der direkt an den Futtertisch angrenzte, hatte sich ein regelrechter Güllesee gebildet, so dass die Rinder beim Fressen bis zu den Fesselgelenken in ihren eigenen Ausscheidungen stehen mussten und beim Laufen regelrecht in der Gülle dahin wateten. … Das Fell der Kühe war im Bereich der Hinterbeine bis zum Hüftbereich durchgehend stark verschmutzt und es hatten sich regelrechte Kotkrusten auf dem Fell gebildet, offensichtlich hatte der schlechte Reinigungszustand bereits seit längerem angedauert.
Ebenso stand 20 Kälbern bzw. Jungrindern, die in Tiefstreuboxen … auf der linken Seite des Jungviehstalls untergebracht waren, keine saubere Stand- und Liegefläche zur Verfügung. Die Einstreu war so stark mit den Ausscheidungen der Rinder durchsetzt, dass sich durchgehend ein brauner zäher Morast gebildet hatte. Im gesamten vorderen, direkt an den Futtertisch angrenzenden Bereich der Boxen 1 und 2 hatte sich ein regelrechter Güllesee gebildet, so dass die Rinder beim Fressen bis zu den Fesselgelenken in ihren eigenen Ausscheidungen stehen mussten und beim Laufen in der Gülle dahinwateten. Das Fell der dort untergebrachten Kälber und Jungrinder war im Bereich der gesamten unteren Körperhälfte durchgehend stark verschmutzt und es hatten sich Kotkrusten auf dem Fell gebildet, die zum Teil bis zur Rückenlinie und in den Kopfbereich hineinreichten. Dies ist als eindeutiger Hinweis darauf zu werten, dass diesen Rindern bereits über einen längeren Zeitraum keine sauberen Liege- und Standflächen zur Verfügung standen.
Auch die weiteren Boxen für die Jungrinder und Nachzucht auf der linken Seite des Jungviehstalls waren erheblich mit den Ausscheidungen der Rinder verunreinigt. … In den Liegeboxen hatte sich der Mist zum Teil zu dreckig-feuchten Anbackungen angehäuft. Die Laufflächen waren mit Kot überzogen. In den Boxen 5 und 6 hatte sich die Gülle aufgestaut, so dass der Laufbereich zwischen den Liegebuchten und dem Futtertisch mit den Ausscheidungen der Rinder komplett aufgefüllt war und die Rinder in diesem bis über die Klauen hinaufreichenden Güllesee dahinstapfen mussten. Das Fell der Rinder war ebenfalls im Bereich der gesamten unteren Körperhälfte durchgehend stark verschmutzt und es hatten sich braun-borkige Kotkrusten auf dem Fell gebildet, die zum Teil bis zur Rückenlinie und in den Kopfbereich hineinreichten.
Auch den Rindern in den Boxen auf der rechten Seite des Jungviehstalls stand keine saubere Stand- und Liegefläche zur Verfügung. Die Liegebuchten waren weder sauber noch trocken und durchgehend mit Kotbacken verunreinigt. … Nur 3 Kälbern in einer Tiefstreubox und den 7 Kälbern in den Iglus stand eine akzeptable Stand- und Liegefläche zur Verfügungden restlichen 97 Rindern nicht.
– Haltungseinrichtungen für Nutztiere, Bauweise-Materialien-Zustand/verletzungssicher Die Haltungseinrichtungen sind nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand nicht so beschaffen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
Im Jungviehstall waren mehrere Teile der Aufstallung defekt oder nur notdürftig instandgesetzt, so dass für die dort untergebrachten Rinder eine Verletzungsgefahr bestand.
– Tierhaltung, Ernährungs-/ Pflegezustand … In den Boxen auf der rechten Seite des Jungviehstalls fielen 4 Kühe mit deutlichen Lahmheiten oder überlangen Klauen auf. …
– Überwachung-Fütterung-Pflege von Nutztieren, Zuziehung Tierarzt … Zwei Kühe im Jungviehstall zeigten mittel- bis hochgradige Lahmheiten, die deutlich zu erkennen waren. Teilweise versuchten die betroffenen Kühe den schmerzenden Fuß nicht mehr zu belasten und bewegten sich auf drei Beinen fort. … Im Jungviehstall zeigten mehrere Jungrinder und Kühe Mottenfraß ähnliche Fellveränderungen im Bereich der Hinterhand rund um den Schwanzansatz. Dies sind typische Anzeichen eines Befalls mit Räudemilben. … Bei dem Jungrind 01480 war die Spitze des rechten Horns sehr nahe an den Bereich unterhalb des Auges herangewachsen. Das Horn berührte bereits das Fell. Bei dem Jungrind 22526 war das linke Horn bereits sehr nahe an den oberen Rand des Auges herangewachsen und berührte fast das obere Augenlid. … Im Jungviehstall lagen neben der Abgrenzung zu Box 4 drei verendete Kälber unter einer Decke. … Im Eingangsbereich des Jungviehstalls lag neben einem Iglu ein weiteres verendetes Kalb. … Unter dem 17.2.2021 hörte das L* … den Antragsteller zum beabsichtigten Erlass tierschutzrechtlicher Anordnungen und dem beabsichtigten Erlass eines Rinderhaltungs- und Betreuungsverbotes, sowie der beabsichtigten Anordnung der Auflösung des Rinderbestandes an.
Unter dem 4.3.2021 erließ das L* … gegenüber dem Antragsteller folgenden Bescheid, der diesem nach zwei gescheiterten Zustellversuchen am 6.3.2021 und 24.3.2021 am 15.4.2021 zugestellt wurde:
1. Herr K* … B* … wird verpflichtet, in seiner Rinderhaltung auf dem Anwesen in … E* …, L1* …, die Maßnahmen unter den nachfolgenden Ziffern 1.1 – 1.4 durchzuführen bzw. sicherzustellen:
1.1. Die Kühe mit den Ohrmarkennummern DE 09 525 01540 und DE 09 541 22516 mit den Lahmheiten sind einem Tierarzt zur fachgerechten Untersuchung und Behandlung vorzustellen.
1.2. Der gesamte Rinderbestand ist in Absprache mit dem behandelnden Tierarzt einer fachgerechten Behandlung gegen Räude zu unterziehen.
1.3. Bei dem Jungrind mit der Ohrmarkennummer DE 09 525 01480 ist das rechte Horn nach Rücksprache mit dem behandelnden Tierarzt entfernen zu lassen bzw. derart kürzen zu lassen, dass die Gefahr des Einwachsens des jeweiligen Horns in den Schädel nicht mehr gegeben ist.
1.4. Bei dem Jungrind mit der Ohrmarkennummer DE 09 541 22526 ist das linke Horn nach Rücksprache mit dem behandelnden Tierarzt entfernen zu lassen bzw. derart kürzen zu lassen, dass die Gefahr des Einwachsens des jeweiligen Horns in den Schädel nicht mehr gegeben ist.
2. Herrn K* … B* … wird das Halten und Betreuen von Rindern untersagt.
3. Herr K* … B* … hat den auf seinem Anwesen in … E* …, L1* …, vorhandenen Rinderbestand aufzulösen und an Personen abzugeben, welche eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz sicherstellen können. Alternativ sind die Tiere bei entsprechender Voraussetzung schlachten zu lassen.
4. Bei einer Abgabe der Rinder an Personen zur weiteren Haltung und/oder Betreuung entsprechend der Ziffer 3 dieses Bescheides ist dem L* …
4.1. Spätestens drei Tage vor Abgabe der Tiere nachzuweisen, dass die Personen, an welche die Tiere abgegeben werden sollen, eine Ernährung, Pflege und Unterbringung entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz sicherstellen können und
4.2. die Abgabe der Tiere mit der Adresse des neuen Aufenthaltsorts der Tiere sowie dem Datum der Abgabe spätestens nach drei Tagen schriftlich nachzuweisen.
5. Bei einer Abgabe der Rinder zur Schlachtung entsprechend Ziffer 3 dieses Bescheides ist das/dem L* …
5.1. spätestens mit Anmeldung der Tiere zur Schlachtung am Schlachthof am selben Tag darüber zu informieren
5.2. innerhalb einer Woche nach Schlachtung der Tiere eine diesbezügliche Bestätigung, aus der das/die Tier/e sowie der Anlieferungstag ersichtlich sind, vorzulegen.
6. Für den Fall, dass Herr K* … B* … die Auflösung des Rinderbestandes nicht gem. der Ziffer 3 dieses Bescheides binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bzw. im Falle der Vollziehungsaussetzung mit einer Ablauf von einer Frist von acht Wochen nach erneuter Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft dieses Bescheides vornimmt, wird die Fortnahme der gehaltenen Rinder und gegebenenfalls vorübergehende anderweitige pflegliche Unterbringung – auf seine Kosten – sowie im Weiteren deren Veräußerung durch das L* … angeordnet.
7. Herr K* … B* … wird verpflichtet, die Maßnahmen unter Ziffer 6 dieses Bescheides zu dulden.
8. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 7 dieses Bescheides wird angeordnet.
9. Für den Fall, dass Herr K* … B* … den in den Ziffern 1.1-1.4 dieses Bescheides festgelegten Pflichten nach Ablauf der nachfolgend genannten Vollstreckungsfristen nicht nachkommt, werden nach Ablauf folgender Fristen die nachstehenden Zwangsgelder zur Zahlung fällig:
Frist
Zwangsgeld
Ziffer 1.1
Nach Ablauf einer Woche ab Zustellung
250 € je nicht behandeltem Rind
Ziffer 1.2
Nach Ablauf einer Woche ab Zustellung
25 € pro nicht behandeltem Rind
Ziffer 1.3
Nach Ablauf einer Woche ab Zustellung
200 €
Ziffer 1.4
Nach Ablauf einer Woche ab Zustellung
200 €
10. Für den Fall, dass Herr K* … B* …
10.1. Seinem in Ziffer 2 dieses Bescheides auferlegtem Rinderhaltungs- und-betreuungsverbot zuwiderhandelt, wird nach Abgabe der gehaltenen Rinder bzw. behördlicher Fortnahme des Rinderbestandes pro gehaltenem/ betreutem Rind ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € zur Zahlung fällig.
10.2. Seiner in Ziffer 4.1 dieses Bescheides auferlegten Verpflichtung zuwiderhandelt, wird mit Zustellung dieses Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € zur Zahlung fällig
10.3. Seiner in 4.2 dieses Bescheides auferlegten Verpflichtung zuwiderhandelt, wird mit Zustellung dieses Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € zur Zahlung fällig
10.4. Seiner in 5.1 dieses Bescheides auferlegten Verpflichtung zuwiderhandelt, wird mit Zustellung dieses Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € zur Zahlung fällig
10.5. Seiner in 5.2 dieses Bescheides auferlegten Verpflichtung zuwiderhandelt, wird mit Zustellung dieses Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 200 € zur Zahlung fällig
10.6. Seiner in Ziffer 7 festgelegten Duldungspflicht zuwiderhandelt, wird diese durch unmittelbaren Zwang vollzogen.
11. Kostenentscheidung
11.1. Herr K* … B* … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
11.2. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 122,92 € festgesetzt.
11.3. Für die Kontrolle vom 10.2.2021 wird inklusive Berichterstellung eine Gebühr von 659,22 € festgesetzt.
11.4. Die Auslagen (Postzustellung und Fahrtkosten) betragen insgesamt 16,01 €.
Zur Begründung wurde u.a. bezüglich der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgeführt, die Rinderhaltung des Antragstellers habe u.a. bei der Kontrolle am 10.2.2021 nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen. Von der zuständigen Amtstierärztin seien hochgradige tierschutzrechtliche Mängel festgestellt worden. Zum Teil seien den Rindern ohne vernünftigen Grund vermeidbare Leiden und Schmerzen zugefügt worden. Das L* … habe den Antragsteller deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage des § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet, die erforderlich seien, damit seine Tierhaltung den gesetzlichen Vorschriften entspreche, d.h. es seien Anordnungen zur Art und Weise der Pflege der Rinder getroffen worden, denen Herr K* … B* … innerhalb festgelegter Fristen nachzukommen habe. Die vorliegenden Anordnungen seien demnach verhältnismäßig, d.h. die mit diesem Bescheid getroffenen Maßnahmen seien geeignet, erforderlich und angemessen, um eine tierschutzgerechte Tierhaltung bis zur Auflösung des Rinderbestandes sicherzustellen. Der Antragsteller sei nur zu Maßnahmen verpflichtet worden, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Tierhaltung ohnehin verpflichtend seien. Zur Begründung von Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides wurde u.a. ausgeführt, bei der Rinderhaltung des Antragstellers seien bei im Bescheid näher benannten Ortseinsichten teils gravierende und sich wiederholende bzw. andauernde tierschutzrechtliche Missstände vorgefunden worden. Der Antragsteller habe § 2 TierSchG sowie den Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wiederholt zuwider gehandelt, da bei Überprüfungen der Rinderhaltung durch das Veterinäramt des L* … insbesondere mehrmals
– das Fehlen einer sauberen, trockenen, weichen und verformbaren Liegefläche für die Kälber
– das Fehlen einer sauberen, trockenen, weichen und verformbaren Liegefläche für die Rinder
– die Verletzungsgefahr für die Tiere durch defekte Aufstallungselemente
– die unzureichende zur Verfügung stehende Mindestfläche
– die fehlende Gruppenhaltung von Kälbern
– die mangelhafte Versorgung der Kälber mit Rauhfutter und Wasser
– die mangelhafte Wasserversorgung der Rinder
– die fehlenden Maßnahmen bei kranken Tieren
– das fehlende Hinzuziehen eines Tierarztes bei kranken oder verletzten Tieren
– die mangelhafte Klauenpflege beanstandet worden seien. Darüber hinaus habe sich der Antragsteller Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt wiedersetzt. Der Antragsteller sei bereits mehrfach aufgefordert worden, die vorgefundenen tierschutzrechtlichen Verstöße in seiner Tierhaltung umgehend bzw. fristgerecht abzustellen. Der Antragsteller sei diesen Verpflichtungen nicht bzw. jeweils nur kurzzeitig und bedingt nachgekommen. Eine dauerhafte und zuverlässige Behebung der Mängel sei vom Antragsteller nicht vorgenommen worden. Auch durch die mehrfache Anwendung von Verwaltungszwang durch das Fälligsetzen und erneute Androhen von Zwangsgeldern habe der Antragsteller zu keiner Zeit zur dauerhaften Behebung der Mängel angehalten werden können. Durch die festgestellten Mängel seien laut der Stellungnahme der Amtstierärztin die natürlichen Verhaltensweisen, das Ruhe- und Komfortverhalten durch die unzureichenden Liegeflächen sowie das Bewegungsverhalten durch die mangelnde Klauenpflege, und damit das Wohlbefinden der Tiere erheblich eingeschränkt worden. Dies habe zu erheblichen Leiden bei den betroffenen Rindern geführt. Auf den ungeeigneten Liegeflächen hätten die Rinder und Kälber ihr Ruheverhalten nicht richtig ausüben können. Auf dem kaum eingestreuten und zum Teil stark verschmutzen Boden hätten die betroffenen Rinder nicht art- und verhaltensgerecht ruhen können. Dieser Sachverhalt habe erhebliche Leiden verursacht, weil das Ruheverhalten und damit das Wohlbefinden der Rinder stark eingeschränkt gewesen sei. Das Pflegegebot nach § 2 TierSchG schließe die regelmäßige Klauenpflege in Rinderbeständen ein. Wiederholt seien im Betrieb Rinder mit überlangen und verformten Klauen vorgefunden worden. Diese Rinder hätten zum Teil auch deutliche Schmerzanzeichen, wie z.B. Lahmheiten, Entlastungshaltung oder einen aufgekrümmten Rücken gezeigt. Bei mehreren Kontrollen seien offensichtlich kranke Tiere vorgefunden worden, die vor der Kontrolle noch keinem Tierarzt vorgestellt worden seien. Das Wohlbefinden dieser Tiere sei durch die Erkrankungen und die unzureichende tierärztliche Versorgung mehr als geringfügig beeinträchtigt worden. Der Antragsteller habe den Rindern in seiner Haltung und Betreuung durch die wiederholten Verstöße gegen § 2 TierSchG in Verbindung mit der Tierschutznutztierhaltungsverordnung erhebliche Leiden zugefügt, obwohl er als Landwirt über die erforderliche Sachkunde zur Haltung habe verfügen müssen. Das L* … habe deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG dem Antragsteller das weitere Halten und Betreuen von Rindern untersagt. Beim Antragsteller sei nach Ansicht des L* … die für eine Haltung und Betreuung von Rindern erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben. Die angeordnete Maßnahme sei verhältnismäßig, d.h. sie sei geeignet, erforderlich und angemessen, um weiteren tierschutzrechtlichen Verstößen durch den Antragsteller vorzubeugen. Mildere Handlungsalternativen erschienen nicht genügend effektiv, um eine dauerhafte ordnungsgemäße Rinderhaltung durch den Antragsteller sicherzustellen. Auch die bereits erfolgte behördlich verfügte Reduzierung des Rinderbestandes auf maximal 100 Rinder habe nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der tierschutzrechtlichen Bedingungen in der Rinderhaltung des Antragstellers geführt. Eine lediglich zweitweise anderweitige Unterbringung der fortgenommenen Rinder sei nicht zielführend, da aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht davon auszugehen sei, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit tierschutzgerechte Haltungsbedingungen herstellen und diese anschließend dauerhaft sicherstellen könne. Zudem hätte es keinen Sinn gehabt, die weitere Haltung und Betreuung von Rindern von der Erlangung bestimmter Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig zu machen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei zudem von der Anordnung eines generellen Tierhalte- und Betreuungsverbots gegenüber dem Antragsteller verzichtet worden. Dem L* … sei bewusst, dass damit in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers massiv eingegriffen werde. Jedoch überwiege in der Gesamtbetrachtung der Umstände das Schutzgut Tierschutz die rein wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers an einer weiteren Fortführung seiner Rinderhaltung in der jetzigen Form. Zur Begründung der Nummern 3 bis 5 des streitgegenständlichen Bescheides wurde u.a. ausgeführt, die Anordnung der Auflösung des Rinderbestandes sei notwendiger Bestandteil des verfügten Rinderhaltungs- und Betreuungsverbotes. Dem Tierhalter solle vorerst selbst ermöglicht werden, seinen Tierbestand aufzulösen. Die Pflicht zur Erbringung entsprechender Nachweise zum neuen Aufenthaltsort der Tiere bzw. zur erfolgten Schlachtung begründe sich in § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG. Die unter Ziffer 6 dieses Bescheides getroffene Anordnung sei Ausfluss des verfügten Rinderhaltungs- bzw. Betreuungsverbotes und beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Mit der gesetzten Frist von 8 Wochen sei dem Antragsteller auch eine angemessene Zeitspanne zur eigenen Tierbestandsauflösung gesetzt worden. Im Falle der behördlichen Fortnahme der Tiere halte es die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber hinaus für geboten, die Veräußerung der Rinder anzuordnen. Eine andauernde anderweitige pflegliche Unterbringung von Tieren könne im vorliegenden Fall, auch im Hinblick auf das angeordnete Rinderhaltungs- und betreuungsverbot nicht zielführend sein. Zur Begründung der Ziffer 7 wurde u.a. ausgeführt, die Befugnis der Behörde zum Erlass einer Duldungsanordnung ergebe sich aus derselben Rechtsvorschrift, die zum Erlass des vollstreckenden Verwaltungsakts ermächtige. Zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs wurde u.a. ausgeführt, es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass die tierschutzrechtlichen Verstöße in der Rinderhaltung des Antragstellers umgehend und dauerhaft abgestellt und unterbunden würden. Ein weiteres Zuwarten und eine Hinnahme der tierschutzwidrigen Haltung der Rinder wäre mit weiteren erheblichen und gegebenenfalls länger anhaltenden bzw. sich wiederholenden Schmerzen, Leiden und/ oder Schäden für die Tiere verbunden und liefe den Zielen des Tierschutzgesetzes, nämlich Tiere durch zuverlässige Halter/ Betreuer entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, sowie den Tieren die Möglichkeit einzuräumen, sich artgemäß zu bewegen und sie in ihrer Bewegung nicht so einzuschränken, dass ihnen Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, entgegen. Im Hinblick auf einen effektiven Tierschutz sei zu verhindern, dass nochmals derartige Situationen der vorgefundenen Art eintreten könnten. Die Androhung von unmittelbarem Zwang für den Fall, dass der Antragsteller seinen in Ziffer 7 festgelegten Duldungspflichten zuwiderhandle, erfolge, weil Zwangsgeld nicht oder nicht fristgerecht zum Ziel führen würde.
Mit Schreiben vom 14.5.2021, bei Gericht eingegangen am 16.5.2021, erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Klage (RN 4 K 21.924) und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zur Begründung machte er geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit. Der streitgegenständliche Bescheid stecke voll konstruierter Verstöße und fachlich nicht haltbarer Vorwürfe. Das Rinderhalteverbot entspreche einem Berufsverbot, da er weder auf seinem, noch auf einem anderen Betrieb Rinder betreuen dürfe. Er habe auf seinem Betrieb keine Alternativen zur Rinderhaltung. Zum einen seien die Stallungen komplett auf Rinder ausgelegt und außerdem habe der Betrieb fast 50% absolutes Grünland, das sich anderweitig nicht wirtschaftlich nutzen lasse. Das Landratsamt habe bereits 2020 eine Bestandsreduzierung wegen angeblicher Tierschutzverstöße durchgesetzt und eine Anzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft L2* … habe jedoch das Ermittlungsverfahren ohne Auflagen eingestellt. Offensichtlich habe das Landratsamt in der Sache maßlos übertrieben. Die Behauptung, die Tiere hätten länger anhaltende Leiden und Schmerzen, sei absolut haltlos. Die Mitarbeiter des Veterinäramtes P* … hätten aufgrund von Befangenheit überhaupt keine Kontrollen mehr durchführen dürfen, da der Antragsteller bereits Anzeigen gegen den Leiter sowie gegen mehrere Mitarbeiter erstattet habe. Er sei seit 15.12.2020 absolut arbeitsunfähig und sei von diesem Tag an in medizinischer Behandlung, u.a. 5 Tage auf der Intensivstation, davon 3 Tage im künstlichen Dauertiefschlaf. Auch nach der Entlassung am 6.2.2021 habe er weder arbeiten, noch selbst im Stall Anweisungen erteilen können, weil er dazu körperlich nicht in der Lage gewesen sei. Bei der geringsten Anstrengung habe er schwere Atemnot gehabt. Der Anteil an Lahmheiten in deutschen Milchviehbetreiben betrage 20%. Wenn also 2 von 100 Rindern im Betrieb geringgradig lahmten, rechtfertige dies kein Tierhalteverbot. Ein Räudebefall habe weder vom Betriebsleiter noch vom Tierarzt festgestellt werden können. Die wahre Ursache für die kahlen Stellen sei im Fellwechsel zu finden. Das Jungrind DE 09525 01480 habe kein Horn, das einwachsen könne, denn das Tier sei gar nicht am Betrieb. Bei dem Rind DE 0954122526 sei das Horn am 6.5.2021 entfernt worden. Es sei weder eingewachsen gewesen, noch habe es dem Tier irgendwelche Schmerzen und Leiden zugefügt. Die Tiere würden vom Tierarzt untersucht und behandelt. Es hätte zunächst abgeklärt werden müssen, ob diese Tiere behandelt worden seien. Die Rinder würden sowohl vom Schlachtbetrieb, als auch vom abgebenden Betrieb und vom Transportunternehmer in der Datenbank gemeldet. Es sei völlig unnötig, vom Antragsteller weitere zwei Meldungen zu verlangen. Es sei mehr als offensichtlich, dass das Tierhaltungsverbot eine reine Racheaktion für die Anzeigen des Antragstellers gegenüber den Mitarbeitern des Veterinäramtes sei. Bei der Bestandsreduzierung sei es zu gravierenden Fehlern gekommen, die dem Antragsteller einen finanziellen Schaden von insgesamt mehr als 100.000 € zugefügt hätten. Von Seiten des Veterinäramtes werde behauptet, dass die Tiere zu wenig Platz hätten. Seine Ställe entsprächen den Kriterien für eine besonders artgerechte Haltung und das Platzangebot liege somit weit über den gesetzlichen Mindeststandards. Die Liegeboxen im Jungviehstall seien vollständig mit Gummimatten ausgestattet. Die Veterinäre hätten in den vergangenen 5 Jahren nicht bemerkt, dass auch die Tiefboxen mit Gummimatten ausgestattet seien und somit nicht eingestreut werden müssten. Er werde seit April 2021 von Mitarbeitern der ländlichen Familienberatung in der Diözese P1* … begleitet und unterstützt. Sollte das Rinderhaltungsverbot durchgesetzt werden, sei er wirtschaftlich ruiniert.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des L* … vom 4.3.2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Vorgetragen wird, die Rinderhaltung des Antragstellers habe u.a. bei der Kontrolle am 10.2.2021 nicht tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen. Von der zuständigen Amtstierärztin seien hochgradige tierschutzrechtliche Missstände festgestellt worden. Zum Teil seien den Rindern ohne vernünftigen Grund vermeidbare Leiden und Schmerzen zugefügt worden. Durch die Anordnung in Nummer 1 werde der Antragsteller nur zu Maßnahmen verpflichtet, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Tierhaltung ohnehin rechtlich verpflichtend seien. Insbesondere habe das L* … von mehreren rechtlichen Möglichkeiten diejenigen Maßnahmen gewählt, die den Tierhalter am wenigsten beeinträchtigten und der Behörde die Durchsetzung der tierschutzrechtlichen Gesetze dennoch ermöglichten. Der Eingriff sei insbesondere angesichts des Schutzgutes Tierschutz, im Hinblick auf die schwerwiegenden und sich zum Teil bereits wiederholenden Missstände nicht unverhältnismäßig. Mildere Mittel, die die beschriebenen Mängel in gleicher Weise beheben würden, seien nicht ersichtlich. Rechtgrundlage der in Nummer 2 erlassenen Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern sei § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Der Antragsteller habe den Rindern in seiner Haltung und Betreuung durch die wiederholten Verstöße gegen § 2 TierSchG in Verbindung mit der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt, obwohl er als Landwirt über die erforderliche Sachkunde zur Haltung von Rindern verfügen müsste. Die Haltungsbedingungen auf dem Betrieb hätten sich auch trotz der Verringerung des Bestandes und trotz umfangreicher verwaltungsrechtlicher Maßnahmen nicht verbessert, sondern vielmehr weiter verschlechtert. Aufgrund der anhaltenden Uneinsichtigkeit und der offensichtlichen Überforderung sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch künftig keine tierschutzgerechte Haltung und Betreuung von Rindern gewährleisten könne. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung diene der effektiven Gefahrenabwehr und sei auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Betroffenen unaufschiebbar.
Der Antragsteller legte ein Schreiben seine Person betreffend der Radiologie R* … vom 17.2.2021 vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21.7.2020 Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren RN 4 K 19.1650, RN 4 K 19.1305 und RN 4 K 19.1313 sowie die in diesen Verfahren vorgelegte Behördenakte wurden zum Verfahren beigezogen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit er sich auf die Nummer 1.4 des Bescheides des L* … vom 4.3.2021 bezieht (dazu 1). Im Übrigen ist er zulässig und begründet, soweit begehrt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 11/4.3 (richtig wohl 11.3) des Bescheides des L* … vom 4.3.2021 anzuordnen (dazu 11). Im Weiteren ist er unbegründet (dazu 2-10).
1. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Nummer 1.4 des Bescheides des L* … vom 4.3.2021 wiederherzustellen, ist der Antrag bereits unzulässig. Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, die Anordnung unter Nummer 1.4 am 6.5.2021, d.h. nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides, erfüllt zu haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist daher insoweit nicht ersichtlich.
2. Gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings dann, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (hier für die Nummern 1 bis 7 des streitgegenständlichen Bescheides) oder wenn die Anordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (Nummern 9-11 des streitgegenständlichen Bescheides gem. Art. 21a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG), § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinandergesetzt hat. Im Bescheid wurde für die Nummern 1 bis 7 der Sofortvollzug angeordnet. Die Begründung dieser Anordnung entspricht den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass hier ein besonderes öffentliches Interesse daran besteht, dass den Zuständen in der Tierhaltung des Antragstellers so schnell wie möglich abgeholfen wird und zukünftige Verstöße verhütet werden, nur so könne ein effektiver Tierschutz erreicht werden. An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Unzureichend wäre es, die sofortige Vollziehbarkeit lediglich formelhaft, etwa allein mit dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses zu begründen. Die Behörde kann aber zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, denen eine typische Interessenlage zu Grunde liegt, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzeigen und deutlich machen, dass diese nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die vorliegenden streitgegenständlichen Anordnungen gehören (siehe hierzu: VG Augsburg, B.v. 17.9.2012, Az.: Au 1 S 12.1089 – juris; BayVGH, B.v. 10.3.2008, Az.: 11 CS 07.3453 – juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid ausreichend.
3. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft insoweit eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Die hier gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt, dass die Hauptsacheklage gegen die Nummer 11.3 des streitgegenständlichen Bescheides des L* … vom 4.3.2021 voraussichtlich erfolgreich sein wird. Im Übrigen hat die Klage voraussichtlich keine Aussichten auf Erfolg.
4. Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter der Nummer 1.1 bis 1.3 des streitgegenständlichen Bescheides ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Demgemäß kann die Behörde im Einzelfall, die zur Erfüllung des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die getroffenen Anordnungen beruhen auf den Feststellungen, die die Amtstierärzte bei der Kontrolle des Betriebs des Antragstellers am 10.2.2021 getätigt haben. Das Gericht hat bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der getroffenen Anordnungen. Insbesondere steht das unter Nummer 2 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot der Erforderlichkeit der Anordnungen unter den Nummern 1.1 bis 1.3 nicht entgegen. Dem Antragsteller wurde ein Zeitraum von 8 Wochen nach Zustellung des Bescheides zugestanden, um seinen Rinderbestand aufzulösen. Es ist nicht hinnehmbar, dass behandlungsbedürftige Rinder in diesem Zeitraum nicht die notwendige tierärztliche Betreuung bzw. sonstige für ihr Befinden erforderliche Maßnahmen erhalten. Im Übrigen wird insoweit auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides Bezug genommen und von weiteren Ausführungen abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
5. Rechtsgrundlage für das in Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Haltungs- und Betreuungsverbot für Rinder ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Nach der genannten Norm kann die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Kammer hat keine Zweifel, dass der Antragsteller die Vorgaben des § 2 TierSchG wiederholt und grob verletzt und seinen Tieren so erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden sowie erhebliche Schäden zugefügt hat. Die behördliche Prognose weiterer Zuwiderhandlungen ist nicht zu beanstanden. Von der Ermessensgerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit des Verbots ist ebenfalls auszugehen.
Der Antragsteller hat seine Pflichten aus § 2 TierSchG wiederholt und grob verletzt. Die Vorschrift erlegt ihm unter anderem die Verpflichtung auf, gehaltene und betreute Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen (Nr. 1). Die Tierhaltung des Antragstellers wurde wiederholt kontrolliert. Es wurden ihm gegenüber auf § 2 TierSchG gestützte Anordnungen erlassen. Bei den durchgeführten Kontrollen wurde festgestellt, dass der Antragsteller den getroffenen Anordnungen nicht oder nur teilweise nachgekommen ist. In der Folge wurden gegenüber dem Antragsteller Zwangsgelder fällig gestellt und erneute Zwangsgelder angedroht. Auch dies hat nicht dazu geführt, dass der Antragsteller die tierschutzrechtlichen Anordnungen vollständig und dauerhaft erfüllt hätte. Mit Bescheid vom 6.8.2019 ordnete das L* … gegenüber dem Antragsteller ein partielles Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot an. Auch dies führte allerdings nicht dazu, dass der Antragsteller im verbleibenden Rinderbestand dauerhaft die tierschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten hätte.
Die bei den Kontrollen vorgefundenen Zustände, die zum Erlass der dem streitgegenständlichen Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot vorausgegangenen Einzelanordnungen geführt haben, zeigen aus Sicht des Gerichts, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, die Vorgaben des Tierschutzrechts vollständig und dauerhaft umzusetzen und die von ihm gehaltenen Rinder ordnungsgemäß zu versorgen. Auch die ihm gegenüber angeordnete Bestandsreduzierung war nicht geeignet, dauerhaft ordnungsgemäße Zustände im Betrieb des Antragstellers zu gewährleisten. Wie sich dem Vorbringen des Antragstellers entnehmen lässt, ist er selbst auch körperlich nicht mehr dazu in der Lage, die von ihm gehaltenen Rinder den tierschutzrechtlichen Vorgaben gemäß zu versorgen. Diese körperlichen Einschränkungen, die der Antragsteller anführt, rechtfertigen es allerdings aus Sicht des Gerichts nicht, dass an die Rinderhaltung des Antragstellers andere geringere Anforderungen zu stellen wären als an andere Rinderhaltungen. Es hätte dem Antragsteller vielmehr oblegen, eine ordnungsgemäße anderweitige Versorgung seiner Rinder sicherzustellen. Diesen Anforderungen ist er offensichtlich nicht nachgekommen. Das Gericht hat auch keinen Anlass dazu, die Feststellungen des L* … bei der Kontrolle am 10.2.2021, die dem Erlass des streitgegenständlichen Rinderhaltungs- und Betreuungsverbotes vorausging, in Frage zu stellen. Zum einen beruhen diese Feststellungen auf den Einschätzungen der an der Kontrolle beteiligten Amtstierärzte, denen in tierschutzrechtlichen Verfahren die Stellung von Sachverständigen zukommt (§ 15 Abs. 2 TierSchG). Zum anderen befindet sich in der vorgelegten Behördenakte eine Fotodokumentation der vorgefundenen Zustände bei der Kontrolle, durch die die seitens der Amtstierärzte getroffenen Einschätzungen anschaulich belegt werden. Zur Überzeugung des Gericht steht fest, dass der Antragsteller wiederholt ihm gegenüber erlassenen Anordnungen nach § 2 TierSchG zuwidergehandelt hat und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat.
Bei summarischer Prüfung ist daneben eine Gefahr weiterer entsprechender Zuwiderhandlungen zu bejahen. Eine solche Prognose kann insbesondere auf die Zahl und Schwere bisheriger Verstöße gestützt werden (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48), insbesondere zeigt das Vorbringen des Antragstellers im gegenwärtigen Verfahren, dass ein Problembewusstsein für die vorhandenen Mängel und damit eine Bereitschaft zu deren Abstellung beim Antragsteller nicht vorhanden ist und ihm dies wohl auch aufgrund seiner eigenen körperlichen Beeinträchtigungen, wenn überhaupt, nur in begrenztem Umfang möglich wäre. Angesichts dessen ist von einer bestehenden Gefahr weiterer Zuwiderhandlungen auszugehen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot an vom Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbaren Ermessensfehlern oder an einem Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz leiden würde. Insbesondere hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass ihm vorliegend ein Ermessen zustand. Dass ihm bei dessen Ausübung Fehler etwa im Hinblick auf die Ermittlung und Gewichtung der relevanten Belange unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegen hier durchaus Anhaltspunkte dafür vor, die die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null rechtfertigen würden. Das Gericht verkennt bei dieser Einschätzung nicht, dass das angeordnete Rinderhaltungs- und -betreuungsverbot einen Eingriff in die Berufsausübung des Antragstellers als Landwirt darstellt. Allein die Tatsache, dass jemand auf eine Tierhaltung aus Existenzgründen angewiesen ist, entbindet ihn allerdings nicht von der Verpflichtung, diese Tiere artgerecht zu versorgen, und rechtfertigt nicht, an ihn geringere Anforderungen als an andere Personen zu stellen (siehe hierzu Hirt/Maisack/Moritz, 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a RdNr. 49). Seitens der Behörde wurde im Vorfeld der streitgegenständlichen Anordnung immer wieder versucht, den Interessen des Antragstellers Rechnung zu tragen. Es hat sich allerdings gezeigt, dass der Antragsteller auch bei einem reduzierten Rinderbestand nicht in der Lage war, die Tiere ordnungsgemäß zu versorgen und zu betreuen. Andere weniger einschneidende Maßnahmen sind daher im vorliegenden Fall aus Sicht des Gerichts nicht gegeben.
6. Bei der in Nummer 3 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Auflösung des Rinderbestandes handelt es sich um eine Annexentscheidung zu dem in Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides angeordneten Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot. Diese ist aus den bereits oben unter 5 aufgeführten Gründen nicht zu beanstanden.
7. Rechtsgrundlage für die unter den Nummern 4 und 5 gegenüber dem Antragsteller angeordneten Auskunftspflichten ist § 16a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 TierSchG.
8. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers im streitgegenständlichen Bescheid ist Rechtsgrundlage für die unter Nummer 6 angeordnete Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Rinder sowie deren Veräußerung durch die Behörde, für den Fall, dass der Antragsteller die ihm gegenüber angeordnete Bestandsauflösung nicht vornimmt, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Aus Sicht des Gerichts zeigen die Ausführungen, sowie die weiteren Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid, dass es sich bei der Nummer 6 gerade nicht um eine Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs, die der Durchsetzung der gegenüber dem Antragsteller angeordneten Auflösung des Rinderbestandes dienen soll, handelt (siehe hierzu Hirt/Maisack/Moritz 3. Aufl. 2016, TierSchG § 16a RdNr. 53). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass auch für die Nummer 6 ein Sofortvollzug angeordnet wurde, was für den Fall, dass es sich insoweit um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gehandelt hätte, im Hinblick auf Art. 21a BayVwZVG nicht notwendig gewesen wäre. Auch wurde gegenüber dem Antragsteller unter Nummer 7 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet, dass er die Anordnung unter Nummer 6 zu dulden hat. Für diese Duldungsanordnung wurde wiederum unter Nummer 10 f in der Vollstreckung unmittelbarer Zwang angedroht und in der Begründung des Bescheides auch dargelegt, warum insoweit die Androhung eines Zwangsgeldes nicht erfolgsversprechend erscheint. Entsprechende Ausführungen finden sich bei der Begründung zur Nummer 6 des streitgegenständlichen Bescheides gerade nicht. Bei einer Gesamtbetrachtung aller dieser Punkte erachtet das Gericht daher die Anordnung unter Nummer 6 als eigenständige tierschutzrechtliche Anordnung und nicht als eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bestehen im vorliegenden Fall bei der gebotenen summarischen Prüfung eben so wenig wie gegen die in Nummer 7 gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Duldungsverpflichtung.
9. Rechtsgrundlagen für die in den Nummern 9 und 10 angedrohten Zwangsgelder sind Art. 29, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angedrohten Zwangsgelder bestehen nicht und wurden vom Antragsteller im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
10. Bedenken gegen den unter Nummer 10f des streitgegenständlichen Bescheides angedrohten unmittelbaren Zwang bestehen nicht. Insbesondere wurde im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass eine Androhung von Zwangsgeldern insoweit nicht als erfolgsversprechend erscheint (Art. 34 BayVwZVG).
11. Bei der gebotenen summarischen Prüfung erscheint die Klage gegen die Nummer 11.3 (im Bescheid fälschlicherweise 11/4.3) erfolgsversprechend. Der Antrag ist daher insoweit begründet. Dem Antragsteller wurden die Kosten für den streitgegenständlichen Bescheid auferlegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung der Gebührenhöhe nach Art. 6 Bayerisches Kostengesetz im Rahmen des einschlägigen Gebührenrahmens nach Nummer 7.IX.10.2.5 der Anlage zum Kostenverzeichnis waren der Verwaltungsaufwand für die Erstellung des Bescheides und für die dem Erlass des Bescheides zugrundeliegende Kontrolle des Betriebs des Antragstellers mitheranzuziehen. Aus dem Gesamtaufwand wäre eine Gebühr zu ermitteln gewesen, die sich im fraglichen Gebührenrahmen von 100 bis 6.000 € bewegt. Hier wurden allerdings zwei getrennte Gebühren gegenüber dem Antragsteller festgesetzt. Dies erscheint nicht von Art. 6 BayKG gedeckt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Summe der beiden Gebühren innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens liegt. Dennoch handelt es sich um eine einheitliche Verwaltungshandlung, für die eine Gebühr und nicht mehrere festgesetzt werden können.
12. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
13. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bei ihrer Entscheidung berücksichtigt.


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