Verwaltungsrecht

Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

Aktenzeichen  M 2 K 15.31294

Datum:
19.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 11, § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 10 Abs. 1, § 32 S. 1

 

Leitsatz

Eine Einstellung des Asylverfahrens nach § 32 S. 1 AsylG durch das Bundesamt erfolgt rechtmäßig, wenn die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht nachkommt. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid vom … September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
Nach Zurücknahme der Rücknahmeerklärung der Vertreterin des Vormunds bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat dieses zu Recht das Asylverfahren gemäß § 32 Satz 1 AsylG eingestellt, gemäß § 38 Abs. 2 AsylG eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt und nur noch darüber entschieden, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Letzteres hat das Bundesamt im Ergebnis zutreffend verneint.
Gegen die Annahme, dass die Klägerin tatsächlich in der von ihr behaupteten Weise von Familienangehörigen bedroht wurde, spricht der Umstand, dass sie seit etwa zwei Monaten für ihren Vormund, die Jugendhilfe, das Gericht und die Behörden nicht mehr erreichbar und weder am 17. November 2015 noch am 19. Januar 2016 zur mündlichen Verhandlung erschienen ist; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen am Erscheinen gehindert war. Darin liegt u. a. ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Mitwirkungspflichten, insbesondere gegen die Pflicht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift, über die die Klägerin ausweislich der Asylakte vom Bundesamt in albanischer Sprache belehrt worden ist, hat sie vorzusorgen, dass u. a. Mitteilungen des Gerichts sie stets erreichen. Darüber hinaus lässt das Verhalten der Klägerin, nämlich der Verzicht auf staatliche Fürsorge und gerichtlichen Rechtsschutz, darauf schließen, dass sie sich nicht in der von ihr behaupteten schwierigen Lage befand.
Im Übrigen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


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