Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Klärungsbedürftigkeit, Gefahrenprognose, Wiederholungsgefahr, Psychologische Sachverständigengutachten, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Interessenabwägung, Sachaufklärungspflicht, Streitwertfestsetzung, Zuziehung eines Sachverständigen, Ernstliche Zweifel, Anknüpfungstatsachen, Kostenentscheidung, Zulassungsverfahren, Akteninhalt, Flüchtlingseigenschaft, Tragender Rechtssatz, Verfahrensrüge, Einheitsjugendstrafe, Ausbildungsunternehmen

Aktenzeichen  10 ZB 20.2089

Datum:
25.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 7417
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
AufenthG § 53 Abs. 1 und 2
AufenthG § 53 Abs. 3a

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 10 K 18.5590 2020-07-23 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2018 gerichtete Klage weiter, mit dem die Beklagte ihn aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, ihm gegenüber ein Einreise- und Aufenthaltsverbot − für den Fall der Straffreiheit von fünf Jahren, andernfalls von sieben Jahren − erlassen und für den Fall des Widerrufs der zuerkannten Flüchtlingseigenschaft die Abschiebung in den Irak angedroht hat.
1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor beziehungsweise sind nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
a) Die Berufung ist insbesondere nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16).
bb) Das Zulassungsvorbringen zeigt keine derartigen Zweifel auf.
(1) Nicht durchdringen kann der Kläger mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe bei der Gefahrenprognose den Sachverhalt unzureichend ermittelt, weil es kein psychiatrisch-psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt habe, und sei daher zu einer unzutreffenden Interessenabwägung gelangt.
Zwar kann die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen, allerdings nur, wenn das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und daher auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.9.2019 – 10 ZB 19.1781 – juris Rn. 14). Die Klägerseite wendet sich indes in erster Linie gegen die aus den Anknüpfungstatsachen zu folgernde Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts, nicht jedoch unmittelbar gegen die Anknüpfungstatsachen selbst.
Abgesehen davon kann in einer solchen Konstellation eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur erfolgen, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2019 – 10 ZB 18.2036 – juris Rn. 9; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124 Rn. 26g). Der Kläger rügt eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO wegen der Nichteinholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens. Hierfür hat der Betroffene darzulegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Tatsachengericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7 m.w.N.). Dies ist hier nicht erfolgt.
Außerdem bewegt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Prognoseentscheidung hinsichtlich der Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung, worauf auch die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die erkennenden Gerichten allgemein zugänglich sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Verwaltungsgerichte können die Frage der Wiederholungsgefahr im Anschluss an strafrechtliche Verurteilungen grundsätzlich ohne Zuziehung eines Sachverständigen beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2019 – 10 ZB 18.2036 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dessen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände – etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen – nicht ohne spezielle fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 12 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers die Gefahrenprognose ausnahmsweise nicht ohne Sachverständigengutachten hätte getroffen werden können, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
Im Übrigen ist das Zulassungsvorbringen insoweit auch als vage, pauschal und unsubstantiiert zu qualifizieren.
Nicht durchdringen kann der Kläger insbesondere mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die fortbestehende Gefahr für die Allgemeinheit nicht darauf stützen dürfen, dass sich die bisherigen Straftaten zumeist gegen zufällig ausgewählte Opfer gerichtet hätten, die lediglich zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen seien, weil es sich in Wirklichkeit bei der letzten Straftat um eine Affekttat in einem vertrauten Kreis gehandelt habe. Die Klägerseite blendet insoweit aus, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine differenzierende Betrachtung angestellt hat (vgl. UA S. 16: „zumeist“ u. „Vielzahl der von dem Kläger begangenen Straftaten in der Öffentlichkeit begangen“). Anlass für die letzte Gewalttat des Klägers war die aus dessen Sicht empfundene Provokation, dass ein Mitschüler beim Sportunterricht seine Fußballschuhe anbehalten und nicht barfuß spielen wollte. Was der Kläger in diesem Zusammenhang mit „Affekttat“ meint, einem Begriff, der eine gedankliche Vorgestaltung der Straftat ausschließt (vgl. BGH, U.v. 11.3.2020 – 2 StR 69/19 – juris Rn. 33), hat er nicht erläutert. Einen wie auch immer gearteten aufgestauten Konflikt mit dem Mitschüler, dem letzten Tatopfer, hat er nicht dargetan. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, aus all dem abzuleiten, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, dass von dem Kläger eine Wiederholungsgefahr gegenüber Personen ausgeht, die zufällig mit ihm interagieren und hierbei nicht dessen Erwartungen entsprechen, so dass er aus dem Impuls heraus Gewalt anwendet.
Das Zulassungsvorbringen zu einem grundlegenden Wandel, einem Einsehen in das begangene Unrecht sowie einer Distanzierung von dem damaligen Bekanntenkreis und dem damaligen Verhalten beschränkt sich auf Allgemeinplätze und geht, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei (vgl. UA S. 15 f.: „unbeeindruckt“ u. „während seiner Inhaftierung zeigte der Kläger keinerlei Einsicht und Reue“ sowie „auch in der Haft weiterhin dominant und tonangebend“ u. „In der Haft ist der Kläger vielmehr durch eine Vielzahl an Disziplinarverstößen aufgefallen“). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht bei der Gefahrenprognose darauf abgestellt, dass der Kläger eine Sozialtherapie für seine Gewalt- und Aggressionsproblematik abgebrochen habe, die am 13. März 2020 begonnenen externen psychotherapeutischen Gespräche als demgegenüber niederschwellige Maßnahme den Abbruch nicht kompensieren könnten und der Kläger in dasselbe Lebensumfeld zurückkehren würde, in dem er straffällig geworden sei (vgl. UA S. 16). Auf all dies geht die Zulassungsschrift nicht substantiiert ein.
An dieser Einschätzung ändert im Übrigen auch der inzwischen vorliegende Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 12. Oktober 2020 nichts, mit dem dieses den Rest der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Begründung des Beschlusses erschöpft sich in dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 JGG. Entscheidungen hiernach dienen vorrangig der Erziehung des Betroffenen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 JGG: „vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten“) und haben nicht, wie Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz über aufenthaltsbeendende Maßnahmen, zum Maßstab, ob die Bundesrepublik Deutschland von dem Kläger noch ausgehende Wiederholungsgefahren zu tragen hat oder nicht. Abgesehen davon geht auch das Amtsgericht Bamberg erkennbar von einem verbleibenden Risiko durch den Kläger aus. Dies äußert sich insbesondere darin, dass es in Nr. 5 des Beschlusses dem Kläger aufgegeben hat, sich binnen eines Monats nach Entlassung bei der Fachambulanz für Gewaltstraftäter vorzustellen und dort psychiatrisch, psychotherapeutisch und sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen. Die Klägerseite hat keine Angaben dazu gemacht, ob und wann er dem mittlerweile im Anschluss an seine Entlassung am 1. Dezember 2020 nachgekommen ist.
(2) Nicht durchdringen kann der Kläger in diesem Zusammenhang auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf sein Bleibeinteresse und seine Bindungen in das Herkunftsland den Sachverhalt unzureichend ermittelt und sei daher zu einer unzutreffenden Interessenabwägung gelangt.
Die Rüge des Klägers, ihm sei der Status eines Inländers zuzuerkennen, geht ins Leere, weil das Verwaltungsgericht ihn ausdrücklich als faktischen Inländer angesehen hat (vgl. UA S. 18). Die von dem Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger über dokumentierte kurdische Sprachkenntnisse verfüge, greift er nicht an. Mit dem Einwand, der Kläger verfüge im Herkunftsland über keine Verwandtschaft, hat er nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts entkräftet, dass ihm jedenfalls Bekannte der Eltern dort Kontakte vermitteln könnten beziehungsweise er auf Unterstützung durch seine Glaubensgemeinschaft zurückgreifen könne (vgl. UA S. 18 u. S. 19). Den Einwand, die Region im Nordirak sei derzeit bitter umkämpft, so dass er dort praktisch keine Chance auf eine wie auch immer geartete Integration habe, hat er nicht näher substantiiert. Diese Behauptung steht auch nicht ohne Weiteres im Einklang mit der differenzierten Einschätzung der Lage in der Region, wie sie sich beispielsweise in der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widerspiegelt (vgl. zur Sicherheitslage sowie zur wirtschaftlichen Lage in der Region: OVG Nds, B.v. 11.3.2021 – 9 LB 129/19 – juris Rn. 145 ff. u. Rn. 162 ff., Rn. 182 u. Rn. 190; OVG NW, B.v. 23.1.2020 – 9 A 2327/18.A – juris Rn. 11 i.V.m. Rn. 13).
Nicht plausibel ist der Einwand des Klägers, er habe sich in das Wirtschaftsleben im Bundesgebiet integriert, weil er aus der Haft heraus erreicht habe, dass das frühere Ausbildungsunternehmen ihm angeboten habe, die Ausbildung bei Entlassung fortzusetzen. Dies lässt außer Acht, dass er, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, keinen Schulabschluss erreicht hat (vgl. Behördenakte, AG München, U.v. 20.11.2017 – 1026 Ls 462 Js 177318/17 jug – S. 3) und nach Absolvierung eines Berufsvorbereitungsjahrs seine bisherige Ausbildung aufgrund der Inhaftierung abbrechen musste. Von einer wirtschaftlichen Integration im Sinne einer Verwurzelung kann keine Rede sein, zumal der Kläger auch nach seiner am 1. Dezember 2020 erfolgten Entlassung nicht etwa mitgeteilt hat, die Ausbildungsstelle tatsächlich angetreten zu haben. Die Aussage, die Eltern übten einen stabilisierenden Einfluss auf den Kläger aus, bleibt eine unsubstantiierte Behauptung. Insgesamt zeigt das Zulassungsvorbringen keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass das Ergebnis der von dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung unverhältnismäßig wäre.
b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
aa) Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt zusammengefasst voraus, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete und gleichzeitig verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, aus welchen Gründen diese klärungsfähig ist, also für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, und drittens erläutert, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist, mithin aus welchen Gründen die ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Rechtsfragen, die höchstrichterlich hinreichend geklärt sind, sind nicht als klärungsbedürftig anzusehen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 − BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33 f.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 36 ff. m.w.N.).
bb) Die von Klägerseite aufgeworfene Frage, ob eine Prognose im Rahmen einer Ausweisung nach § 53 Abs. 3a AufenthG, ob der Kläger eine Allgemeingefahr darstellt, allein auf der Basis des Akteninhaltes, insbesondere der vorausgegangenen strafrechtlichen Verurteilung erfolgen soll, oder ob das Gericht nicht zwingend dazu gehalten ist, ein Sachverständigengutachten zu der Frage, ob bei dem Kläger tatsächlich die Gefahr besteht, dass dieser weiterhin Straftaten begeht, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht.
Sie ist bereits nicht klärungsfähig, weil sie für das Verwaltungsgericht in der Form nicht entscheidungserheblich war. Die Klägerseite geht von einer Prämisse aus, die so erkennbar nicht vorliegt, weil das Verwaltungsgericht nicht allein auf der Basis des Akteninhaltes, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden und sich hierbei einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschafft hat, mithin „die Gesamtpersönlichkeit“ des Klägers berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13/11 – juris Rn. 12).
Abgesehen davon ist die aufgeworfene Frage, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auch nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie unter allen genannten Gesichtspunkten in ständiger Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13/11 – juris Rn. 12 m.w.N. ; B.v. 14.3.1997 − 1 B 63.97 – juris Rn. 3 m.w.N. ; BayVGH, B.v. 2.5.2017 – 19 ZB 16.186 – juris Rn. 14 m.w.N.). Insofern gelten die voranstehenden Erwägungen zu der verwaltungsgerichtlichen Gefahrenprognose entsprechend (s.o.). Anhaltspunkte dafür, dass die zu Vorgängerbeziehungsweise Parallelvorschriften des hier anwendbaren § 53 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3a AufenthG entwickelte Rechtsprechung auf diesen keine Anwendung finden soll, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, da in allen Fällen eine Gefahrenprognose im Anschluss an strafgerichtliche Verurteilungen anzustellen war und ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
4. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig.


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