Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Streitwertfestsetzung, Ernstliche Zweifel, Kostenentscheidung, Zulassungsverfahren, Abschiebungshindernis, Maßgeblicher Zeitpunkt, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ausweisungsinteresse, Aufenthaltsbeendigung, Tragender Rechtssatz, Fehlende Wiederholungsgefahr, Gefahrenprognose, Unverhältnismäßigkeit, Interessenabwägung, Aufenthaltsverbot, Ausweisungsverfügung, Generalpräventiver Grund, Darlegungsanforderungen, Tatsachenfeststellungen

Aktenzeichen  10 ZB 21.251

Datum:
1.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 6080
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1.
AufenthG § 53 Abs. 1 und 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 1 K 19.2148 2020-12-11 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2019 gerichtete Klage weiter, mit dem diese seine Ausweisung verfügt und ein auf sieben Jahre (ab Ausreise) befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen hat.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Soweit sich der Kläger zur Begründung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel auf die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fehlende Wiederholungsgefahr, jedenfalls aber die Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung beruft, weil er den stationären Teil seiner Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen habe, weiter therapiemotiviert sei und die engmaschige Überwachung auch nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug eine positive Legalprognose sicherstelle, greift dieser Einwand nicht durch. Denn unabhängig davon, dass das Verwaltungsgericht eine tatbestandsmäßige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG auch aus generalpräventiven Gründen angenommen hat (UA S. 9), hat es bei seiner Gefahrenprognose in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zuletzt B.v. 29.1.2021 – 10 ZB 20.3130 – nicht veröffentlicht) entscheidend darauf abgestellt, dass bei Straftaten, die ihre Ursache in einer Suchterkrankung haben, von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange eine entsprechende Therapie nicht (vollständig) abgeschlossen ist und sich der Betreffende nach Therapieende hinreichend in Freiheit bewährt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht beim Kläger zutreffend verneint.
Auch die weiteren Einwände, eine Aufenthaltsbeendigung und Abschiebung nach Palästina würden beim Kläger mangels Zugangs zu einer geeigneten psychologischen Anschlussbehandlung zu einer Gefährdung des (erreichten) Therapieerfolgs und damit seiner Gesundheit führen, auch verfüge er dort nicht über ein tragfähiges soziales Bezugssystem (Familie) und ihm drohe deshalb ein Leben am Rande des Existenzminimums, jedenfalls sei die Ausweisung mit Blick auf die bestehende Führungsaufsicht aktuell nicht geboten, vermögen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht bei der gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmenden Gesamtabwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass weder nennenswerte Integrationsleistungen (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) des Klägers ersichtlich sind noch schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen, er andererseits aber angesichts der in seiner Heimatregion verbrachten Zeit (jedenfalls 18 Jahre), seiner dortigen familiären Anknüpfungspunkte (Schwester und behinderter Bruder) sowie der zwischenzeitlich erlangten Sprachkenntnisse und Fähigkeiten in der Lage sein werde, sich dort eine ausreichende Existenz zu sichern, und ihm deshalb ein Leben in den palästinensischen Siedlungsgebieten möglich und zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund des zuletzt vom Kläger begangenen Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens bzw. des Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht unerheblicher Menge als überwiegend ansehen.
Bezüglich der geltend gemachten fehlenden Behandlungs- bzw. Nachsorgemöglichkeit im Herkunftsgebiet und daraus für ihn resultierender Gesundheitsgefahren macht der Kläger zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse geltend, die bereits im bestandskräftig gewordenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2019 (Bl. 506 ff. der Behördenakten) verneint worden sind (s. § 42 Satz 1 AsylG). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass sich der Kläger auch in Deutschland nicht mehr in einer therapeutischen Einrichtung befinde und (jedenfalls) zunächst in Palästina keiner besonderen Betreuung bedürfe und zudem dort von Nichtregierungsorganisationen betriebene Hilfseinrichtungen bestünden, welche einen eventuellen therapeutischen Nachsorgebedarf abdecken könnten. Wenn der Kläger dies lediglich bestreitet und eine weitere Aufklärung und Beweiserhebung für erforderlich hält, genügt dies den Darlegungsanforderungen nicht.
Schließlich kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, das eventuelle Gelingen einer Resozialisierung des Klägers abzuwarten und erst im Fall einer (erneuten) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seine Ausweisung zu verfügen. Vielmehr kann sie auf der Grundlage ihrer rechtlich nicht zu beanstandenden Interessenabwägung mit der Ausweisungsverfügung auch die Frage entscheiden, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Herkunftsgebiet des Ausländers getragen werden muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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