Verwaltungsrecht

Verweisung an das örtlich zuständige Gericht

Aktenzeichen  M 17 K 16.30795

Datum:
20.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 52 Nr. 2 S. 3, § 83 S. 1
GVG GVG § 17a Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Für Ausländer, die sich aufgrund einer Zuweisungsentscheidung in einer Gemeinschaftsunterkunft befinden, ist nach § 52 Nr. 2 S. 3 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Gemeinschaftsunterkunft befindet. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Das Verwaltungsgericht München ist örtlich unzuständig.
II.
Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Gründe

I.
Die Kläger sind serbische Staatsangehörige. Am 4. November 2015 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2016, zugestellt am 7. April 2016, lehnte das Bundesamt u. a. die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anträge auf Asylanerkennung jeweils als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Zudem wurden die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert.
Gegen diesen Bescheid wandten sich die Kläger mit Klage und Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO – entsprechend der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung – an das Verwaltungsgericht München, eingegangen jeweils am 14. April 2016.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 wurden die Kläger zur beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Augsburg angehört.
Das Bundesamt hat in einer allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 gegenüber den Verwaltungsgerichten der ersten Instanz in Asylrechtsstreitigkeiten generell auf eine Stellungnahme vor der Verweisung an das zuständige Gericht verzichtet.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Aufgrund der Zuweisungsentscheidung der Regierung von Schwaben hatten die Kläger ihren Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft (Asyl) GU … … … … … … (Landkreis …), zu nehmen. Dort befinden sie sich gemäß Zuweisungsentscheidung spätestens seit dem … Januar 2016 (s. Bl. 108 der Behördenakte), so dass das Verwaltungsgericht Augsburg für die Entscheidung über die Klage zuständig ist (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO).
Der Rechtsstreit war daher nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Augsburg vorbehalten (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 VwGO).


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