Aktenzeichen M 22 K 16.31483
GVG § 17a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
Tenor
Das Verwaltungsgericht München erklärt sich für örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.
Gründe
Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO ist in Streitigkeiten nach dem AsylG (früher: AsylVfG) das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem AsylG seinen Aufenthalt zu nehmen hat. Da der dem Kläger zugewiesene Wohnsitz (… a.d. Donau) im dortigen Gerichtsbezirk liegt (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO), war der Rechtsstreit daher an das Verwaltungsgericht Augsburg zu verweisen (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO, § 80 AsylG).