Verwaltungsrecht

Verwendungsbreite als zwingende Anforderung rechtmäßig

Aktenzeichen  M 21a E 19.4739

Datum:
21.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30932
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
VwGO § 123
BLV § 46 Abs. 2 Nr. 7

 

Leitsatz

1. Die Aufnahme zwingender Anforderungen in die Ausschreibung der Dienstposten führt dazu, dass bei deren Besetzung ein gestuftes Verfahren angewendet wird, bei dem in den Leistungsvergleich nur diejenigen Bewerber einbezogen werden, die die obligatorischen Anforderungsmerkmale erfüllen (Rn. 39). (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Annahme, dass das in der Ausschreibung geforderte Merkmal einer Verwendungsbreite und der dienstlichen Erfahrung den Bediensteten besser befähigt, ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 BBesO auszufüllen und daher geeignet ist, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten, ist nachvollziehbar und sachgerecht (Rn. 40). (redaktioneller Leitsatz)
3. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Bewerber in der Regel mindestens zwei Verwendungen von in der Regel jeweils mindestens zwei Jahren in unterschiedlichen Bereichen nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit erfüllt haben müssen (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 13.792,62 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin, die ausgeschriebenen zwei Dienstposten eines Ermittlungsbeamten der Bundespolizei in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes am Dienstort M. (gebündelte BesGr. A 10-12 BBesO) mit den Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsteller ist als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11) im Dienst der Antragsgegnerin auf einem Dienstposten, der „gebündelt“ bewertet und den Besoldungsgruppen A 9g bis 11 zugeordnet ist. Er und u.a. die Beigeladenen (jew. BesGr. A 10) bewarben sich auf die von der Antragsgegnerin am 18. März 2019 ausgeschriebenen Dienstposten. Als obligatorische Anforderung ist in der Ausschreibung unter Buchstabe c) genannt: „mindestens zwei Verwendungen in unterschiedlichen Bereichen im gehobenen Polizeivollzugsdienst gem. Ziffer 9.1.2.3 Personalentwicklungskonzept (PEK) und der dazugehörigen Anlage oder ein bereits übertragener Dienstposten mit der Endbewertung nach Bes.Gr A12 BBesO“. Unter „Anmerkungen“ wird ausgeführt: „Gemäß Ziffer 9.1.2.3 PEK soll eine Verwendung in der Regel zwei Jahre, eine Verwendung im Ausland mindestens ein Jahr umfassen.“
Im Besetzungsbericht zur Stellenausschreibung vom 15. Mai 2019 wird ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung auf Grundlage von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung anhand des Leitfadens zur Auswahl bei Stellenbesetzungen in der Bundespolizei erfolge. Da nur der Antragsteller, die Beigeladenen und ein weiterer Bewerber alle konstitutiven Anforderungskriterien erfüllten und der Antragsteller und die Beigeladene zu 1 aktuell im gleichen statusrechtlichen Amt um eine Note besser beurteilt seien als der Beigeladene zu 2 und der andere Mitbewerber, werde vorgeschlagen, den Antragsteller und die Beigeladene zu 1 auszuwählen.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller und der Beigeladenen zu 1 mit, dass sie im Rahmen der Auswahlentscheidung als geeignete Bewerber hätten berücksichtigt werden können und somit für die Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten vorgesehen seien. Dem Beigeladenen zu 2 wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass seine Bewerbung im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht habe berücksichtigt werden können. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch, der mit der Nichterfüllung der konstitutiven Anforderung „mindestens zwei Verwendungen gemäß Ziffer 9.1.2.3 PEK nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit“ durch die ausgewählten Mitbewerber begründet wurde, wurden die an den Antragsteller und die Beigeladene zu 1 gerichteten Bescheide vom 17. Juni 2019 mit Schreiben vom 22. Juli 2019 aufgehoben, da im Rahmen der Auswahlentscheidung eine neue Auswahl getroffen werde.
Im neuen Besetzungsbericht zur Stellenausschreibung vom 23. Juli 2019 wurde nunmehr beim Antragsteller die Erfüllung des Anforderungskriteriums c) verneint. Unter den verbliebenen drei Bewerbern, die alle konstitutiven Anforderungskriterien erfüllten, wurden nach Leistungsgesichtspunkten die beiden Beigeladenen ausgewählt. Mit Schreiben vom 29. August 2019 wurde den Beigeladenen mitgeteilt, dass sie für die Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten vorgesehen seien, während dem Antragsteller mitgeteilt wurde, dass seine Bewerbung im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht habe berücksichtigt werden können, und dass auf Grundlage der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Beigeladenen ausgewählt worden seien. Hiergegen legte der Antragsteller am 18. September 2019 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am selben Tag ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragen,
der Antragsgegnerin vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zu untersagen, die Stelle „-2- Ermittlungsbeamte/-innen – BesGr. A 10-12 BBesO“ (Stellenausschreibung BPOLD M Nr. 58/2019) mit den ausgewählten Bewerbern zu besetzen.
Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei verletzt, da er sowohl die konstitutiven als auch die fakultativen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle als Ermittlungsbeamter (BesGr. A 10-12) erfülle und aufgrund seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszuwählen sei. Nach Ziffer 9.1.2.3 PEK Abs. 2 seien die Anforderungen an die Übertragung von Dienstposten mit der Bewertung nach BesGr. A 10-12 „in der Regel bei mindestens zwei Vorverwendungen in unterschiedlichen Bereichen (siehe Anlage) nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit“ erfüllt. Der Antragsteller könne mindestens zwei Vorverwendungen in unterschiedlichen Bereichen nachweisen und habe damit ein entsprechend breit gefächertes Führungs- und Organisationswissen erhalten: Zum einen führe er seine Tätigkeit als Ermittlungsbeamter im Ermittlungsdienst der Kriminalitätsbekämpfung seit über fünf Jahren aus, sodass er bereits über fundiertes Fachwissen verfüge. Überdies entspreche diese Tätigkeit exakt der ausgeschriebenen Stelle. Zum anderen habe er eine Verwendung bei der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit vom 14. September 2011 bis 24. März 2013 und vom 15. Oktober 2013 bis 16. März 2014 vorzuweisen, die mithin ein Jahr, 11 Monate und 11 Tage und somit nahezu zwei Jahre umfasse.
Nach Ziffer 9.1.2.3 Abs. 4 PEK „soll eine Verwendung in der Regel mindestens zwei Jahre, eine Verwendung im Ausland mindestens ein Jahr umfassen. Ausnahmen müssen dienstlich begründet sein.“ Eine solche Regelausnahme liege hier vor, da der Antragsteller in der Zeit vom 24. März 2013 bis 15. Oktober 2013, also in der Unterbrechungszeit bei der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit an die Bundespolizeiinspektion …, … abgeordnet worden sei. Zudem habe die Tätigkeit nur knapp unter 2 Jahren gedauert, sodass er sich auch in dieser Zeit einen entsprechenden Erfahrungsschatz habe aneignen können.
Dass der Antragsteller die Tätigkeit teilweise innerhalb der Probezeit, die am 25. August 2013 geendet habe, ausgeübt habe, könne im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend sein, da ein Polizeibeamter auch in der Probezeit voll ausgebildet sei und sich gleiches Wissen und gleiche Erfahrung aneignen könne wie ein Beamter nach Abschluss der Probezeit. Zudem führe der Antragsteller die Tätigkeit als Ermittlungsbeamter im Ermittlungsdienst, die exakt der ausgeschriebenen Stelle entspreche, seit über 5 Jahren aus. Eine solche langjährige Spezialtätigkeit und Standzeit müsse im Rahmen der Auswahlentscheidung ermessenslenkend berücksichtigt werden. Der Antragsteller verfüge über fundierte Fachkenntnisse, die hier gerade erwünscht seien und daher im Rahmen des Auswahlermessens entscheidend berücksichtigt werden müssten. Gerade in einem solchen Fall müsse eine Abweichung von der Regelvorgabe in Ziffer 9.1.2.3 Abs. 2 PEK möglich sein.
In diesem Zusammenhang werde auf (beigefügte) Äußerungen des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK) und der Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) hingewiesen, wonach das Personalentwicklungskonzept (PEK) grundlegend überarbeitet gehöre und auch im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und der Ermittlungsdienste eine Verweildauer bzw. Stehzeit von mindestens vier Jahren berücksichtigt werden müsse. Andernfalls drohe solchen spezialisierten Bereichen ein Zusammenbruch, weil anerkanntes Fachpersonal sich zum beruflichen Weiterkommen eine andere Verwendung suchen müsse, um die geforderten Bausteine des PEK zu erfüllen. Eine solche Überarbeitung sei in der Finalisierung; bis dahin seien die Voraussetzungen in den Ausschreibungskatalogen auf reine „Stehzeiten“ zu reduzieren.
Diese Fachkommentare zeigten, dass eine lange Verweildauer bzw. Stehzeit in einer Fachabteilung bei der Auswahlentscheidung besonders berücksichtigt werden müsse.
Dass der Antragsteller der geeignetste Bewerber für diese Stelle sei, zeige auch der Umstand, dass er am 23. August 2019 aus dienstlichen Gründen vom 1. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 mit der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit eines Ermittlungsbeamten, BesGr. A 10-12 BBesO, bei der Bundespolizeiinspektion Kriminalitätsbekämpfung M. beauftragt worden sei, d. h. genau mit der Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle.
Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da die Gefahr bestehe, dass durch eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG vereitelt werde. Denn die Antragsgegnerin habe sich darauf festgelegt, dass über die Besetzung der Dienstposten unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entschieden werde, worauf der Antragsteller nun einen Anspruch habe (BayVGH, B.v. 25.8.2017 – 6 CE 17.1550 – juris; BVerwG, B.v. 27.9.2011 – 2 VR 3/11 – juris).
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trug sie vor, dass schon kein Anordnungsgrund bestehe. Zum einen sei den ausgewählten Bewerbern noch keiner der streitgegenständlichen Dienstposten übertragen worden und erfolge dies zumindest beim Beigeladenen zu 2 auch erst nach einer 6-monatigen Bewährungszeit (§ 34 BLV, Ziff. 9.1.2.3 Abs. 6 PEK). Zum anderen gehe mit der Dienstpostenübertragung nicht automatisch eine Beförderung des ausgewählten Bewerbers – auch nicht in zeitnaher Zukunft – einher. Damit sei eine Dienstpostenübertragung nicht endgültig und könne noch rückgängig gemacht werden.
Es bestehe aber auch kein Anordnungsanspruch. Dem Dienstherrn stehe es im Rahmen seines (weiten) Organisationsermessens zu, als Maßstab für die Auswahl der Bewerber bei der Besetzung einer Stelle besondere – sachgerechte – Anforderungen aufzustellen, die dann ein konstitutives (spezifisches) Anforderungsprofil bildeten, sodass auf diese Weise der Bewerberkreis beschränkt werde. Danach seien die verbliebenen Bewerber anhand des Leistungsprinzips untereinander zu vergleichen (BayVGH, U.v. 16.9.2011 – 3 CE 11.1132). Hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit des Anforderungskriteriums c) und dessen Verankerung im PEK der Bundespolizei werde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2017 (Az. 6 CE 17.1550) verwiesen. Der Antragsteller erfülle im Gegensatz zu den Beigeladenen schon das konstitutive Anforderungsprofil c) „mindestens 2 Verwendungen in unterschiedlichen Bereichen im gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß Ziffer 9.1.2.3 PEK“ nicht. Aus Ziffer 9.1.2.3 PEK ergebe sich ausdrücklich, dass die für eine Auswahl auf Dienstposten mit der Endbewertung nach A 12 BBesO geforderten mindestens zwei unterschiedlichen Verwendungsbereiche nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit absolviert werden müssten. Der Antragsteller sei seit 24. März 2014 bis heute als Ermittlungsbeamter in der Kriminalitätsbekämpfung tätig. Damit habe er eine der beiden unter c) des Anforderungsprofils geforderten Verwendungen und zugleich das – konstitutive – Anforderungskriterium d) (mindestens 2-jährige Verwendung im Bereich des Ermittlungsdienstes gem. Anlage zu Ziff. 9.1.2.3 PEK, lfd. 3.1) erfüllt. Die zweite, mindestens zweijährige Verwendung gemäß Ziffer 9.1.2.3 PEK, gerechnet ab Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit, habe der Antragsteller jedoch nicht erfüllt. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Probezeit sei dem Antragsteller der Dienstposten eines „stellvertretenden Gruppenführers“ bei der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit (MKÜ) übertragen worden und diese Tätigkeit habe er dann vom 15. Oktober 2013 bis zum 16. März 2014 und damit deutlich weniger als 2 Jahre ausgeübt. Dass der Antragsteller diese Tätigkeit zuvor auch im Zeitraum 14. September 2011 bis 24. März 2013 ausgeübt habe, sei für die Anrechnung als Verwendung im Sinne von Ziffer 9.1.2.3 PEK irrelevant, da er sich in dieser Zeit noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit befunden habe. Es obliege dem Auswahlermessen der Behörde, wie sie die Anforderungen an bestimmte Kriterien für eine Personalentwicklung bzw. Stellenausschreibung formuliere. Dabei sei dieses Ermessen grundsätzlich sehr weit gefasst. Der Dienstherr könne daher festlegen, dass erwendungszeiten während der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht zählten. Dies sei auch sachgerecht, da die laufbahnrechtliche Probezeit gerade noch nicht der Entwicklung eines Beamten in seiner beruflichen Laufbahn diene, sondern erst der Erprobung dahingehend, ob er sich in der eingeschlagenen Laufbahn überhaupt bewähre und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden könne. Weiter diene die Regelung auch dazu, dass nur Beamte mit einem bestimmten Mindestmaß an Berufserfahrung dauerhaft einen höher bewerteten Dienstposten der Wertigkeit A 10-12 übertragen bekommen könnten. Wann eine Ausnahme von der Regel dienstlich begründet sei, obliege der Entscheidungshoheit des Dienstherrn. Eine solche ausdrücklich verfügte Ausnahmeregelung bestehe zum Beispiel für Verwendungen als Fachlehrer – ausschließlich – im Aus- und Fortbildungszentrum … Auch in dieser Ausnahmeregelung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese gerade nicht für Verwendungszeiten während der laufbahnrechtlichen Probezeit gelte. Hierzu findet sich im Verwaltungsvorgang (Bl. 68 f.) ein entsprechendes Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 1. Juli 2017. Damit werde deutlich, dass der Dienstherr äußersten Wert auf die grundsätzliche Regelung lege, dass Verwendungen während der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht als Verwendungszeiten im Sinne von Ziffer 9.1.2.3 PEK gelten. Auch die langjährige Spezialtätigkeit des Antragstellers als Ermittlungsbeamter könne nicht die Nichterfüllung eines obligatorischen Anforderungskriteriums ersetzen. Eine solche Standzeit könne allenfalls bei Erfüllen des obligatorischen Anforderungsprofils durch alle Bewerber und bei ansonsten bestehendem (annähernden) Leistungsgleichstand der Konkurrenten eine ausschlaggebende Rolle spielen.
Soweit der Antragsteller darauf verweise, dass er für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Dezember 2019 mit der Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion der Ebene A 10-12 beauftragt worden sei, beruhe dies auf einer besonderen Konstellation: Der Antragsteller sei zunächst intern mit der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion beauftragt worden. Nachdem sich eine längere Beauftragungszeit abgezeichnet habe, sei im Februar 2019 ein dienststelleninternes Interessenbekundungsverfahren unter Verwendung des gleichen Anforderungsprofils durchgeführt worden. Dabei hätten sich nur der Antragsteller und ein weiterer Bewerber beworben, die auch damals das Anforderungsprofil c) nicht erfüllt hätten. Da weitere Bewerber nicht zur Verfügung gestanden hätten, die Aufgabe aber wahrzunehmen gewesen sei, sei das damalige inspektionsinterne Verfahren abgebrochen und der Antragsteller im Rahmen einer Einzelmaßnahme beauftragt worden, da er über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt habe und besser beurteilt gewesen sei als der zweite Bewerber. Für den Ablauf dieses Verfahrens existiere eine eigens hierfür mit der zuständigen Personalvertretung abgeschlossene Dienstvereinbarung vom 1. November 2017 (Ziffer III.2.1, S. 6: Verwaltungsvorgang Bl. 70 ff.), die es gerade unter anderem für den hier vorliegenden Fall der Kompensation einer vorübergehend bestehenden Vakanz eines Dienstposten eines Ermittlungsbeamten zulässt, von einem Leistungsranking bei abschließend festgelegten Anlässen ausnahmsweise abzusehen. Nur auf dieser Grundlage habe der Antragsteller vorübergehend mit der Wahrnehmung der höherwertigen Funktion eines Ermittlungsbeamten A 10-12 ohne Erfüllen des obligatorischen Anforderungsprofils beauftragt werden können. Es habe sich dabei gerade nicht um die dauerhafte Besetzung eines Dienstpostens gehandelt, die nach der bundespolizeiweiten streitgegenständlichen Stellenausschreibung erfolgen sollte.
Hierauf ließ der Antragsteller am 22. Oktober 2019 erwidern, dass das streitgegenständliche Anforderungsmerkmal c) der Ziffer 9.1.2.3 PEK nicht mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sei. Diese Voraussetzung stehe nicht in einem hinreichenden Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle, da die Voraussetzung weder einen Bediensteten besser befähige noch geeignet sei, eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung auf einem Dienstposten, der hier für alle Bewerber nicht höherwertig sei, zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011, 2 VR 4/11 – juris Rn. 35). Zudem hätten sich gemäß § 28 Abs. 2 BLV Beamte in der Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen könnten. Dies zeige, dass die in der Probezeit gesammelte Erfahrung bereits zur Entwicklung des Beamten in seiner beruflichen Laufbahn beitrage und als Verwendungszeit im Sinne einer Personalentwicklung angerechnet werden müsse. Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2017 (Az. CE 17.1550 – juris Rn. 15) gehe hervor, dass das Anforderungsmerkmal einer gewissen Verwendungsbreite ein allgemeines Eignungskriterium im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstelle. Im dortigen Fall werde aufgrund des Aufgabengebiets des ausgeschriebenen Dienstpostens als „Fahndungsbeamter der Besoldungsgruppe A 10-12“ darauf abgestellt, dass ein Beamter erst durch das unterschiedliche Spektrum verschiedener Verwendungen in verschiedenen Bereichen ein entsprechend breit gefächertes Führungs- und Organisationswissen erhalte. Im Hinblick auf das Aufgabengebiet der hier ausgeschriebenen Stelle sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass ein Bewerber, der eine der geforderten zwei Verwendungen innerhalb der Probezeit vorweisen könne, für die Stelle nicht geeignet sein solle. Denn ein Beamter könne sich bereits während der Probezeit einen gewissen Erfahrungsschatz aneignen, der einem nicht durch die Definitionsmacht des Dienstherrn genommen werden könne, auch wenn Zweck der Probezeit die Bewährung sein solle. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Voraussetzung des Erfüllens der Verwendungsbreite „nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit“ einen Beamten besser befähige, den Dienstposten als Ermittlungsbeamter auszufüllen, als ein Beamter, der die Verwendungsbreite nicht ausschließlich nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit vorweisen könne und geeignet sei, eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung auf dem Dienstposten als Ermittlungsbeamter zu gewährleisten. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin das konstitutive Anforderungsmerkmal c) im Rahmen der Auswahlentscheidung nicht fehlerfrei angewandt, da in der Auswahlentscheidung, wie sich aus dem Auswahlvermerk ergebe, eventuelle Ausnahmen von der Regel nicht einmal in den Blick genommen worden seien. Gerade beim Antragsteller dränge sich aufgrund der bereits vorgetragenen Umstände eine Ausnahme aber auf. Die erneute Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig.
Hierzu verwies die Antragsgegnerin auf ein (in Vorlage gebrachtes) rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 17. September 2019, wonach die Vorgabe, Verwendungszeiten erst ab Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit zu berücksichtigen, für rechtmäßig erachtet worden sei. Die laufbahnrechtliche Probezeit diene der Feststellung der Bewährung eines Beamten im Hinblick auf die Anforderungen der von ihm eingeschlagenen Laufbahn und erfolge durch eine besondere dienstliche Beurteilung, bei der der Beamte gerade nicht mit den anderen, nicht mehr in der Probezeit befindlichen Beamten verglichen werde.
Ausnahmen von der Regel zweier mindestens zweijähriger Vorverwendungen gemäß Nr. 9.1.2.3 PEK müssten aufgrund der bundespolizeiweiten Geltung des PEK und der einheitlichen Anforderungsprofile bundespolizeieinheitlich festgelegt werden und erfolgten deshalb gegebenenfalls schriftlich durch Festlegung der Bundespolizeioberbehörde in Potsdam, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis bestehe bzw. besondere Anreize durch die Herabsetzung der Verwendungszeiten geschaffen werden sollten. Ein solches besonderes dienstliches Bedürfnis habe im Falle der streitbefangenen Dienstposten nicht bestanden, wie das Ergebnis der Stellenausschreibung zeige.
Die geforderten Verwendungen stünden gemessen an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts auch in einem hinreichenden Zusammenhang mit dem ausgeschriebenen Dienstposten. Dienstposten in der Bundespolizei ab der Bewertung BesGr. A 12 BBesO seien mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden und setzten einen weitreichenden Erfahrungsschatz voraus. In der Regel würden in Führungsfunktionen ab der Bewertung Bes.Gr A 12 BBesO folgende Aufgabeninhalte zugeordnet: die Gewährleistung des Dienstablaufs, die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Personalführung, einschließlich der Personalentwicklung, die Führung der zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im täglichen Dienst und im Einsatz, die Zusammenarbeit mit benachbarten Kräften – intern (andere Bereiche der Bundespolizei) und extern (Staatsanwaltschaften, BOS-Behörden etc.). Diese weitreichenden Erfahrungen ließen sich angesichts der vielfältigen Aufgaben der Bundespolizei (vgl. §§ 1 bis 13 Bundespolizeigesetz) nicht allein innerhalb einer Verwendung erwerben. Die konkrete Funktion eines „Ermittlungsbeamten (A 10-12)“ beinhalte ausweislich des Ausschreibungstextes unter anderem „die Führung eines Ermittlungsteams“ sowohl im täglichen Dienst als auch im Einsatz. Der Teamleiter sei Ansprechpartner für die Landesermittlungsdienste, Staatsanwaltschaft und in- bzw. ausländische Partner. Er gebe die Strategie im Verfahren vor, sei für die zu treffenden Maßnahmen mit zum Teil erheblichen Grundrechtseingriffen, für die Berichterstattung, die internationale Zusammenarbeit, für den Gang und für die „Präsentation“ des Verfahrens verantwortlich. Gleichzeitig müsse er sein zugeordnetes Personal richtig einsetzen, den Fortbildungsbedarf erkennen, Dienstpläne für die Betreuung der operativen Maßnahmen erstellen und nicht zuletzt für ein gesundes Klima innerhalb des Teams und zu anderen Teams sorgen. Im Unterschied hierzu umfasse das Aufgabengebiet eines Ermittlungsbeamten (A 9-11 BBesO) nicht die Führung und damit auch nicht die Organisation des Dienstbetriebes in einem Ermittlungsteam. Erst das Absolvieren mehrerer Verwendungen in unterschiedlichen Verwendungsbereichen biete die Gewähr für den Dienstherrn, dass der Bewerber den Anforderungen, welche an die Führung und/oder die Organisation des Dienstbetriebes gestellt würden, gerecht werden könne. Denn erst durch das unterschiedliche Spektrum verschiedener Verwendungen in verschiedenen Bereichen erhalte ein Beamter eine entsprechend breit gefächertes Führungs- und Organisationswissen, das ihn auch befähige, in neuen und unvorhergesehenen Situationen rasche und richtige Entscheidungen zu treffen. Die Brisanz und auch Gefährlichkeit von Ermittlungen beispielsweise im Bereich der Schleusungskriminalität lasse es nicht zu, dass der ausgewählte Bewerber sich das hierzu notwendige Führungs- und Organisationswissen erst im Laufe der ersten Einsätze, die er führe, aneigne. Ein solches breit gefächertes Führungs- und Organisationswissen bringe ein Laufbahnbewerber nicht allein aufgrund seiner Laufbahnausbildung mit. Im Ergebnis bietet die Bewährung in zwei Verwendungen einerseits eine bessere Grundlage für eine Tätigkeit als Ermittlungsbeamter (A 10-12), andererseits gebe sie dem Dienstherrn eine sichere Beurteilungsgrundlage für eine solche Tätigkeit. Bei Bewerbern, die sich bereits in mehreren Verwendungen bewährt hätten, könne von einer derartigen Befähigung ausgegangen werden.
Hierauf erwiderte die Antragstellerpartei, die Annahme der Antragsgegnerin, im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung seien Ausnahmeregelungen nicht erforderlich, gehe fehl, wie den in Vorlage gebrachten diversen Veröffentlichungen zu entnehmen sei. Der Umstand, dass der Antragsteller eine über fünfjährige Standzeit als Ermittlungsbeamter im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung vorweisen könne, müsse daher bei der Regel-Ausnahme-Betrachtung, die hier nicht einmal im Ansatz stattgefunden habe, besonders berücksichtigt werden.
Die dargelegten Anforderungen an einen Teamleiter könnten zudem auch ausschließlich in dem Spezialbereich selbst – durch eine längere Standzeit – erworben werden. Durch eine solch lange Bewährung in dem Spezialbereich, der exakt dem Bereich der ausgeschriebenen Stelle entspreche, werde ebenso die Gewähr dafür geboten, das den besonderen Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens genügt werde. In einer solch langjährigen Spezialtätigkeit ließen sich erst recht die weitreichenden Erfahrungen erwerben, die für die Ausübung des Aufgabenbereichs der ausgeschriebenen Stelle erforderlich seien. So habe sich der Antragsteller den für die ausgeschriebene Stelle erforderlichen Erfahrungsschatz bereits aneignen können und besitze damit ebenso die erforderlichen Fähigkeiten für die Führung und Organisation eines Ermittlungsteams im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung wie ein Beamter, der in zwei unterschiedlichen Verwendungen nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit eingesetzt gewesen sei.
Die Beigeladenen stellten keine Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Es liegt ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO vor.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gilt nach § 123 Abs. 3 VwGO u.a. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend, d.h. der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Die in Streit stehende Auswahlentscheidung über die Besetzung eines Dienstpostens fällt in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG und kann deshalb den aus dieser Vorschrift folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzen (dazu etwa BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6.13 – BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 25.8.2017 – 6 CE 17.1550 – juris; NdsOVG, B.v. 27.7.2017 – 5 ME 23.17 – juris). Wie sich aus den Besetzungsberichten zur Stellenausschreibung vom 15. Mai 2019 und 23. Juli 2019 ergibt, wurde über die Besetzung der ausgeschriebenen Dienstposten nach Eignung, Leistung und Befähigung anhand der aktuellen Beurteilungen sowie unter Berücksichtigung des Personalentwicklungskonzeptes entschieden. Daraus folgt, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; BayVGH, B.v. 25.8.2017 – 6 CE 17.1550 – juris; NdsOVG, B.v. 27.7.2017 – 5 ME 23.17 – juris). Da sich der Konkurrentenstreit erst im Stadium des Widerspruchsverfahrens befindet, steht zu befürchten, dass die beiden ausgeschriebenen Dienstposten vor der Entscheidung in der Hauptsache mit den Beigeladenen besetzt werden und ein etwaiger Anspruch des Antragstellers somit vereitelt würde.
Jedoch hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Um einen Anordnungsanspruch in einem sog. beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu begründen, müssen die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen“ sein, d.h. seine Auswahl muss möglich erscheinen (BVerfG, B.v. 24.9.2002 – 2 BvR 857/02 – juris Rn. 13 ff.).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gegen die Auswahl der beiden Beigeladenen für die ausgeschriebenen Dienstposten durch die Antragsgegnerin bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller wurde durch deren Auswahl nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt.
Der Antragsteller erfüllt das im Ausschreibungstext unter Buchstabe c) geforderte zwingende Anforderungsmerkmal der Verwendungsbreite im Gegensatz zu den beiden Beigeladenen nicht. Es setzt unter Bezugnahme auf Ziffer 9.1.2.3 des Personalentwicklungskonzepts der Antragsgegnerin (Personalentwicklung in der Bundespolizei – PEK) mindestens zwei Verwendungen in unterschiedlichen Verwendungsbereichen im gehobenen Polizeivollzugsdienst nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit voraus und beruht auf einer allgemeinen Anforderung, die Ziffer 9.1.2.3 Abs. 2 PEK an alle Funktionen einer Endbewertung des Dienstpostens nach Besoldungsgruppe A 12 stellt. Gemäß Ziffer 9.1.2.3 Abs. 4 PEK soll eine Verwendung in der Regel jeweils mindestens 2 Jahre, eine Verwendung im Ausland mindestens ein Jahr umfassen, worauf auch die streitgegenständliche Ausschreibung unter „Anmerkungen“ hinweist. Ausnahmen müssen gemäß Ziffer 9.1.2.3 Abs. 4 PEK dienstlich begründet sein.
Die Beigeladene zu 1 ist seit dem 3. September 2014 im Verwendungsbereich Nr. 3.1 der Anlage zum PEK (Ermittlungsdienst) eingesetzt und erfüllt damit zugleich das obligatorische Anforderungsmerkmal d) (mindestens 2-jährige Verwendung im Bereich des Ermittlungsdienstes gem. Anlage zu Ziff. 9.1.2.3 PEK, lfd. 3.1). Die zweite Verwendung erfüllt sie durch vier jeweils 3-monatige Auslandsverwendungen (Verwendungsbereich 13 der Anlage zu Ziff. 9.1.2.3 PEK). Dies genügt, da gemäß Ziffer 9.1.2.3 Abs. 4 PEK eine Verwendung im Ausland lediglich ein Jahr umfassen muss und sich aus 3-monatigen Einzelverwendungen zusammensetzen kann.
Der Beigeladene zu 2 war vom 7. Januar 2014 bis 14. Mai 2017 als Ermittlungsbeamter (Verwendungsbereich 3.1 der Anlage zu Ziff. 9.1.2.3 PEK) tätig und erfüllt damit auch das zwingende Anforderungsmerkmal d). In seiner zweiten Verwendung ist er seit 15. Mai 2017 Sachbearbeiter im Verwendungsbereich 6.2 der Anlage zur PEK (Stabsverwendungen in der Bundespolizeidirektion).
Der Antragsteller ist seit 24. März 2014 als Ermittlungsbeamter in der Kriminalitätsbekämpfung (Verwendungsbereich 3.1 der Anlage zu Ziff. 9.1.2.3 PEK) tätig. Damit hat er eine der beiden Verwendungen und zugleich das zwingende Anforderungskriterium d) erfüllt. Eine zweite Verwendung nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit übte er als stellvertretender Gruppenführer bei der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit (Verwendungsbereich 12 der Anlage zu Ziff. 9.1.2.3 PEK) vom 15. Oktober 2013 bis zum 16. März 2014 und damit deutlich weniger als zwei Jahre aus. Er übte diese Tätigkeit zwar bereits im Zeitraum 14. September 2011 bis 24. März 2013 aus, sodass sich zusammengerechnet ein Zeitraum von knapp unter zwei Jahren ergäbe. Jedoch befand er sich in dem früheren Zeitraum noch in der laufbahnrechtlichen Probezeit.
Das im Ausschreibungstext unter Buchstabe c) geforderte zwingende Anforderungsmerkmal der Verwendungsbreite ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch vereinbar (hierzu ausführlich: BayVGH, B.v. 25.8.2017 – 6 CE 17.1550 – juris; NdsOVG, B.v. 27.7.2017 – 5 ME 23.17 – juris).
Die Aufnahme zwingender Anforderungen in die Ausschreibung der Dienstposten führt zwar – wie im vorliegenden Auswahlverfahren – dazu, dass bei deren Besetzung ein gestuftes Verfahren angewendet wird, bei dem in den Leistungsvergleich nur diejenigen Bewerber einbezogen werden, die die obligatorischen Anforderungsmerkmale erfüllen. Mit dem Anforderungsmerkmal c) hat die Antragsgegnerin das Bewerberfeld aber nicht – unzulässigerweise (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – juris Rn. 24 ff.; B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 28 ff.; BayVGH, B.v. 25.8.2017 – 6 CE 17.1550 – juris Rn. 14; B.v. 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – juris Rn. 14, 15) – aufgrund der Anforderungen des konkreten streitigen Dienstpostens eingeengt, weil es nicht speziell auf diesen Dienstposten bezogen ist, sondern im bundesweit zur Anwendung gebrachten Personalentwicklungskonzept der Antragsgegnerin fußt. Die streitgegenständliche Anforderung der Verwendungsbreite steht auch im Einklang mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 BLV, wonach ein die „Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder regelmäßiger Wechsel der Verwendung“ zu fördern ist. Das Personalentwicklungskonzept der Antragsgegnerin stellt ein im Organisationsermessen des Dienstherrn stehendes Mittel der Personalentwicklung und -planung dar (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 BLV). Ein derartiges Konzept sorgt für ein transparentes Beförderungssystem, indem den Bediensteten im Voraus die Voraussetzungen und damit auch die eigenen Möglichkeiten aufgezeigt werden, unter denen berufliches Fortkommen gelingen kann. Der Begriff des Wechsels der Verwendung ist hinreichend bestimmt, da die unterschiedlichen Verwendungsbereiche in der Anlage zu Ziffer 9.1.2.3 des Personalentwicklungskonzeptes im Einzelnen aufgelistet sind. Das Konzept genügt den Anforderungen des Art. 33 GG und kann zur Grundlage einer späteren Beförderungsentscheidung gemacht werden, weil die im Personalentwicklungskonzept genannten Voraussetzungen grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch Ausschreibungen vergeben werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 35). Es besteht daher für jeden entsprechend qualifizierten Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes – auch für den Antragsteller – die Möglichkeit, die geforderte Verwendungsbreite zu erlangen (BayVGH, B.v. 25.8.2017 – 6 CE 17.1550 – juris Rn. 14; B.v. 4.2.2015 – 6 CE 14.2477 – juris Rn. 14, 15). Die Erlangung der geforderten Verwendungsbreite mag zwar, wie vom Antragsteller unter Bezugnahme auf entsprechende Veröffentlichungen vorgetragen, in bestimmten spezialisierten Bereichen der Bundespolizei, darunter auch im Bereich der Ermittlungsdienste, schwieriger sein als in anderen, breit gefächerten Verwendungen. Wie die Erfüllung des zwingenden Anforderungsmerkmals c) durch die beiden Beigeladenen und einen dritten Bewerber zeigt, ist dies aber offensichtlich durchaus möglich.
Außerdem stehen die im Anforderungsmerkmal c) geforderten Voraussetzungen entgegen der Ansicht der Antragstellerpartei auch in einem hinreichenden Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle (hierzu ausführlich: BayVGH, B.v. 25.8.2017 – 6 CE 17.1550 – juris unter Verweis auf BVerwG, B.v. 25.10.2011 – 2 VR 4.11 – juris Rn. 35). Die Antragsgegnerin hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass Dienstposten in der Bundespolizei ab der Bewertung Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit einem hohen Maß an Verantwortung verbunden seien und einen weitreichenden Erfahrungsschatz voraussetzten. Diese weitreichenden Erfahrungen ließen sich angesichts der vielfältigen Aufgaben der Bundespolizei nicht allein innerhalb einer Verwendung erwerben. Nach der Ausschreibung und den Angaben der Antragsgegnerin umfasst das Aufgabengebiet der Funktion eines „Ermittlungsbeamten“ der Besoldungsgruppe A 10-12 BBesO u.a. „die Führung eines Ermittlungsteams“ und die Zusammenarbeit mit Staatsanwaltschaften und anderen Sicherheitsbehörden und Partnern im In- und Ausland. Der Teamleiter gebe die Strategie im Verfahren vor, sei für die zu treffenden Maßnahmen mit zum Teil erheblichen Grundrechtseingriffen, für die Berichterstattung, die internationale Zusammenarbeit, für den Gang und schließlich für die „Präsentation“ des Verfahrens verantwortlich. Gleichzeitig müsse er sein zugeordnetes Personal richtig einsetzen, den Fortbildungsbedarf erkennen und Dienstpläne für die Betreuung der operativen Maßnahmen erstellen. Im Unterschied hierzu umfasst das Aufgabengebiet eines Ermittlungsbeamten (A 9-11 BBesO) nach Angaben der Antragsgegnerin nicht die Führung und damit auch nicht die Organisation des Dienstbetriebs in einem Ermittlungsteam. Es ist nachvollziehbar, dass, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ein Beamter erst durch das unterschiedliche Spektrum verschiedener Verwendungen in verschiedenen Bereichen ein entsprechend breit gefächertes Führungs- und Organisationswissen erhält, das ihn auch befähigt, in neuen oder unvorhergesehenen Situationen rasche und richtige Entscheidungen zu treffen. Die Brisanz und Gefährlichkeit von verdeckten Einsätzen und Ermittlungen beispielsweise im Bereich der Schleusungskriminalität lasse es nicht zu, dass der ausgewählte Bewerber sich das hierzu notwendige Führungs- und Organisationswissen erst im Lauf der Einsätze aneigne. Ein solches breit gefächertes Wissen bringe ein Laufbahnbewerber nicht mit, der zuvor nur in einer Verwendung verwendet worden sei. Damit ist die Annahme nachvollziehbar und sachgerecht, dass das in der Ausschreibung geforderte Merkmal einer Verwendungsbreite und der dienstlichen Erfahrung den Bediensteten besser befähigt, ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 12 BBesO auszufüllen, und geeignet ist, eine zuverlässigere Beurteilung des Leistungsvermögens und eine besser fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu gewährleisten. Darin ist zugleich ein allgemeines Eignungskriterium im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG zu sehen (zum Ganzen ausführlich: BayVGH, B.v. 25.8.2017 – 6 CE 17.1550 – juris unter Verweis auf: OVG NW, B.v. 23.5.2016 – 1 A 839.15 – juris Rn. 18 und NdsOVG, B.v. 27.7.2017 – 5 ME 23.17 – juris Rn. 29).
Schließlich bestehen auch dagegen, dass die Bewerber in der Regel mindestens zwei Verwendungen von in der Regel jeweils mindestens zwei Jahren in unterschiedlichen Bereichen nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit erfüllt haben müssen, keine Bedenken. Es verletzt nicht die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens, wenn die Antragsgegnerin die Zeiten einer Verwendung während der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht als Verwendungszeiten im Sinne der Personalentwicklung anrechnet. Es ist nachvollziehbar, dass sie einen höher bewerteten Dienstposten dauerhaft nur mit Beamten besetzen will, die durch die Anforderung verschiedener Verwendungen in verschiedenen Bereichen nach Abschluss der laufbahnrechtlichen Probezeit ein bestimmtes Mindestmaß an Berufserfahrung erlangt haben. Bei Anrechnung von Verwendungen in der dreijährigen Probezeit, in der die Beamten gemäß § 28 Abs. 3 BLV bereits in zwei verschiedenen Verwendungen eingesetzt werden sollen, wäre dies u.U. nicht gewährleistet.
Überdies dienen die Erfahrungen, die der Beamte während seiner laufbahnrechtlichen Probezeit sammelt, einem anderen Zweck, wie die Regelungen in § 11 BBG und § 28 BLV zeigen. Danach dient die laufbahnrechtliche Probezeit erst der Erprobung des Beamten dahingehend, ob er sich in der eingeschlagenen Laufbahn überhaupt bewährt und zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann oder ob der Dienstherr sich lieber von ihm trennt, weil er den Ansprüchen und Erwartungen nicht gerecht wird. Dem liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass die Beamten während der Probezeit noch nicht in vollem Umfang leistungsfähig sind, sondern zunächst in die wahrzunehmenden Aufgaben hineinwachsen müssen. Hingegen dient die Probezeit gerade noch nicht der Entwicklung eines Beamten in seiner beruflichen Laufbahn. Auch für diesen Aspekt der zwingenden Anforderung c) besteht somit ein sachlicher Grund, der im Rahmen des Personalentwicklungskonzepts der Antragsgegnerin seine Rechtfertigung findet (vgl. auch VG Göttingen, U.v. 17.9.2019 – 1 A 274/17, Gerichtsakte).
Es bestehen schließlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin trotz der in fünf Jahren gesammelten Erfahrungen des Antragstellers als Ermittlungsbeamter im spezialisierten Bereich der Kriminalitätsbekämpfung keine Ausnahme von der Regelverwendungsbreite gemäß Ziffer 9.1.2.3 PEK annimmt. Erst recht hat er keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin für ihn eine Ausnahme davon macht, dass die beiden Verwendungen gemäß Ziffer 9.1.2.3 PEK in der Regel jeweils zwei Jahre, eine Verwendung im Ausland mindestens ein Jahr umfassen sollen.
Wie sich verschiedenen, die Personalentwicklung in der Bundespolizei betreffenden Schreiben des Bundespolizeipräsidiums (Verwaltungsvorgang Bl. 51 ff.) entnehmen lässt, werden durchaus immer wieder Änderungen im Personalentwicklungskonzept, insbesondere auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Verwendungsbreite vorgenommen, um das Bewerberfeld auch für höhere Dienstposten nicht zu sehr einzuengen. So wurden die Verwendungsbereiche für den gehobenen Polizeivollzugsdienstes in Ziffer 9.1.2.3 deutlich modifiziert, um durch eine feingliedrigere Aufspaltung der bisherigen Verwendungsbereiche eine leichtere Erlangung der geforderten Verwendungsbreite zu erreichen. Es wird dadurch insbesondere das Ziel der Antragsgegnerin deutlich, eine bundesweit gleichmäßige Personalentwicklung zu erreichen, der Einzelfallentscheidungen, wie sie der Antragsteller für sich einfordert, grundsätzlich zuwiderlaufen. So ist auch den Hinweisen des Bundespolizeipräsidiums vom 13. Mai 2016 zur Anwendung eines einheitlichen Stellenbesetzungsverfahrens (Verwaltungsvorgang Bl. 54-57) zu entnehmen, dass die obligatorischen Anforderungen eine hohe Gewichtung in der Personalauswahl der Bundespolizei haben und bei Nichterfüllen durch die Bewerber Ausschlusskriterien darstellen. Sie seien bindend und könnten nur mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums in besonders begründeten Ausnahmefällen abgeändert werden. Nur sofern kein Bewerber die obligatorischen Anforderungsmerkmale erfülle, könne eigenständig von diesen Merkmalen in einem adäquaten Rahmen in einem neuen Ausschreibungsverfahren abgewichen werden. Daraus wird deutlich, dass auch die Regelausnahme, auf die sich der Antragsteller beruft, nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Anwendung kommen kann, wie dies im Hinblick auf das Lehrpersonal im BPOLAFZ Bamberg aus der dienstlichen Notwendigkeit der Personalgewinnung – allerdings für alle dortigen Beamten – geschehen ist. Dieser zurückhaltende Umgang der Antragsgegnerin mit Ausnahmen im Bereich der obligatorischen Anforderungen ist im Sinne einer gleichmäßigen Personalentwicklung rechtlich nicht zu beanstanden, zumal wenn es ausreichend Bewerber für die ausgeschriebenen Dienstposten gibt, die die konstitutiven Anforderungen erfüllen. Aus diesem Grund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Besetzungsbericht vom 23. Juli 2019 nicht eigens ausführt, weshalb sie im Falle des Antragstellers keine Regelausnahme annimmt.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite ist für eine Ermessensausübung dergestalt, anstelle eines der Beigeladenen den Antragsteller auszuwählen, kein Raum, weil der Antragsteller bereits aufgrund der Nichterfüllung eines konstitutiven Anforderungsmerkmals aus dem Bewerberkreis auszuscheiden war.
Der Antrag ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Da die Beigeladenen selbst keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es der Billigkeit, die diesen entstandenen Kosten nicht dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Hälfte der Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier letztlich A 12) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S. 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (vgl. BayVGH v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris).

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