Verwaltungsrecht

Vietnamesische Staatsangehörige, Aufenthaltserlaubnis zum Studium, Erreichung des Studienzwecks in einem angemessenen Zeitraum, Prognose, Masterstudiengang, Prozesskostenhilfe (abgelehnt)

Aktenzeichen  M 10 S 21.6694, M 10 K 21.6693

Datum:
14.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6481
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG § 16b
VwGO § 166  i.V.m. §§ 114 ff. ZPO

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren M 10 K 21.6693 und das Eilverfahren M 10 S 21.6694 wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens hinsichtlich Nummer I zu tragen.
IV. Der Streitwert wird im Verfahren M 10 S 21.6694 auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels zu Studienzwecken. Sie begehrt zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die am … Juni 1987 in Vietnam geborene Antragstellerin ist vietnamesische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am 22. Februar 2008 zum Zweck des Aufenthalts als Au-Pair in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Stadt Überlingen erteilte ihr hierfür eine bis 13. Februar 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis. Im Zuge des Wechsels der Au-Pair-Familie verzog die Antragstellerin im August 2008 nach Stuttgart. Da sie nach der Au-Pair-Zeit Studienabsichten geltend machte, erteilte die Stadt Stuttgart der Antragstellerin am 13. Februar 2009 eine bis 13. Oktober 2009 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zweck studienvorbereitender Sprachkurse.
Nach einem Umzug nach München nahm die Antragstellerin zum Wintersemester 2009/2010 ein Studium zur Vorbereitung eines Fachstudiums beim Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaats Bayern auf. Hierfür erteilte die Antragsgegnerin ihr am 4. Dezember 2009 eine Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis 25. März 2011 verlängert wurde.
Im Anschluss erhielt die Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis für das Studium der Rechtswissenschaften an der …-Universität … (…) ab dem Sommersemester 2011. Da sie nach dem dritten Semester die Zwischenprüfung nicht bestand, wurde sie aus diesem Studiengang exmatrikuliert.
Daraufhin nahm die Antragstellerin zum Wintersemester 2012/2013 an der … den Bachelorstudiengang Ethnologie auf. Die Antragsgegnerin genehmigte diesen Zweckwechsel, da sich die Antragstellerin noch in der Orientierungsphase befand. Die Antragsgegnerin erteilte zum Zweck dieses Studiums eine Aufenthaltserlaubnis, die fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis 27. April 2017. Am 23. Februar 2017 schloss die Antragstellerin ihr Studium mit dem akademischen Grad Bachelor of Arts ab.
Im Anschluss war die Antragstellerin zur Suche eines ihrem Studium angemessenen Arbeitsplatzes bis zum 22. August 2018 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Da die Antragstellerin keinen Arbeitsplatz fand, begann sie zum Wintersemester 2018/2019 den Masterstudiengang „Cultural and Cognitive Linguistics“ an der … Hierfür erteilte die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2018 eine bis zum 15. November 2020 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) a. F.
Mit Schreiben sowie Formblattantrag vom 29. Oktober 2020, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 30. Oktober 2020, beantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortführung ihres Studiums. Laut dem unter anderem vorgelegten Kontoauszug gemäß der Prüfungs- und Studienordnung der … für das Studium der Antragstellerin (im Folgenden: Notenkontoauszug) vom 25. Oktober 2020 hatte die Antragstellerin 24 von 120 ECTS-Punkten erreicht. Die Antragstellerin erhielt am 9. November 2020 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis 26. Januar 2022.
Nach der von der Antragsgegnerin erbetenen Stellungnahme der … vom 23. Februar 2021 erwarb die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt 24 von 120 ECTS-Punkten. Sie habe sich für das Wintersemester 2020/2021 für Kurse angemeldet, für die sie weitere 21 ECTS-Punkte erhalten könne. Es sei ein Studienabschluss bis 31. März 2023 prognostizierbar. Nach dem in der Behördenakte befindlichen Notenkontoauszug vom 25. Mai 2021 hatte die Antragstellerin 12 Prüfungen nicht bestanden, 5 Prüfungen bestanden und dabei 27 ECTS-Punkte erzielt.
Im Zuge der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der beantragten Verlängerung des Aufenthaltstitels teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. April 2021 mit, dass es ihr im Jahr 2020 gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Sie habe im März 2020 eine Operation zur Tumorentfernung sowie im November 2020 eine Operation am linken Bein gehabt. Zudem sei das Studium durch die Corona-Pandemie beeinträchtigt gewesen. Sie habe nunmehr vor, ihr Masterstudium bis Ende September 2022 abzuschließen. Beigefügt war unter anderem ein Operationsbericht des … Klinikums … vom 6. März 2020 bezüglich der Entfernung von mehreren Myomen aus dem Uterus. Im Laufe des weiteren Verfahrens reichte die Antragstellerin weitere Nachweise zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts nach, insbesondere verschiedene befristete Arbeitsverträge sowie Lohnabrechnungen zu geringfügigen Beschäftigungen.
Auf nochmalige Nachfrage teilte die … unter dem 6. September 2021 mit, dass die Antragstellerin zum 30. September 2021 wegen fehlender Rückmeldung exmatrikuliert werde. Nach dem beigefügten Notenkontoauszug vom gleichen Tag hatte die Antragstellerin 15 Prüfungen nicht bestanden und 5 Prüfungen (mit 27 ECTS-Punkten, s.o.) bestanden.
Mit Bescheid vom 16. November 2021, zugestellt ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 2021, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 30. Oktober 2020 ab (Nr. 1) und verpflichtete die Antragstellerin, das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2021 zu verlassen (Nr. 2). Ferner kann nach Nummer 3 des Bescheids ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu einem Jahr für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Schengenstaaten angeordnet werden, sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist schuldhaft und erheblich überschreiten. Im Übrigen wird der Antragstellerin für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Vietnam angedroht (Nr. 4).
Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestehe nicht. Die Prognose, ob und gegebenenfalls wann mit einem erfolgreichen Abschluss des Masterstudiums der Antragstellerin gerechnet werden könne, sei negativ. Die Regelstudiendauer betrage laut Studienordnung 4 Fachsemester; diese habe die Antragstellerin mit 6 Fachsemestern bereits überschritten. Bisher habe sie nach Aktenlage von 120 ECTS-Punkten lediglich 27 erreicht. Aufgrund der bisherigen Studienleistungen sei nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin, die sich bereits im 18. Hochschulsemester befinde, ihr Studium innerhalb der Höchststudienzeit von insgesamt 10 Jahren (20 Hochschulsemester) erfolgreich beenden werde. Zudem sei die Antragstellerin exmatrikuliert worden. Ein kontinuierlicher, leistungsorientierter und ernsthafter Studienverlauf sei nicht erkennbar. Hierbei seien auch die erschwerten Studienbedingungen durch die Corona-Pandemie sowie die für das Jahr 2020 nachgewiesenen Erkrankungen berücksichtigt worden, da die Antragsgegnerin zunächst von einer Aufenthaltsbeendigung abgesehen und die Fiktionsbescheinigung mehrfach verlängert habe, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, das Masterstudium erfolgreich zu beenden. Für die Dauer von mittlerweile einem Jahr sei der Antragstellerin die Gelegenheit gegeben worden, die noch erforderlichen fehlenden Prüfungen abzulegen. Dies sei der Antragstellerin nicht gelungen. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels. Insbesondere könne ihr keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG für die Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden, da die insoweit vorgesehene gesetzliche Höchstfrist von 18 Monaten aufgrund der bis 22. August 2018 erteilten Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschöpft sei. Auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach § 18b AufenthG komme nicht in Betracht, da die Antragstellerin kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt habe. Jedenfalls sei der Lebensunterhalt der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht gesichert.
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2021 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass sie nach wie vor an der … immatrikuliert sei. Nach Art. 99 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) würden die letzten drei Semester wegen der Corona-Pandemie nicht als Fachsemester gelten. Sie befinde sich daher nicht im 7., sondern im 4. Fachsemester. Sie legte konkret dar, welche Prüfungen sie im Februar 2022 und im Juli 2022 abzulegen beabsichtige. Sie habe bereits 27 ECTS-Punkte; bis zum September 2022 habe sie alle 120 ECTS Punkte. Sie wohne derzeit im Frauenhaus. Ab März 2022 bestehe die Möglichkeit, ein Abschlussstipendium zu beantragen. Außerdem würde das Studentenwerk … Studenten in hohen Semestern finanziell unterstützen.
Die Antragstellerin hat zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts München am 28. Dezember 2021 Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhoben und beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage wird gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wiederhergestellt/angeordnet.
Zudem wird für das Klage- und das Eilverfahren beantragt,
Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung wird auf das bisherige Vorbringen gegenüber der Antragsgegnerin Bezug genommen. Im Übrigen trägt die Antragstellerin vor, sie sei nicht exmatrikuliert. Hierzu wird eine Immatrikulationsbescheinigung der … vom 16. November 2021 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass sich die Antragstellerin im 7. Fachsemester befinde und die individuelle Regelstudienzeit nach Art. 99 Abs. 2 BayHSchG 7 Semester betrage. Zudem führt die Antragstellerin aus, die Antragsgegnerin habe bei der Berechnung der Fachsemester die Bestimmungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie (Art. 99 BayHSchG) außer Betracht gelassen. Ferner wird mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 vorgetragen, die Antragstellerin habe im Oktober 2021 ihre dritte Operation gehabt und aus diesem Grund nicht arbeiten dürfen. Wegen der Aufenthaltsversagung seien ihre Arbeitsschichten komplett storniert worden. Sie habe derzeit keine Einnahmequelle. Als Nachweise werden insbesondere ein Bericht der Pathologie … vom 14. Oktober 2021 betreffend eines Hämorrhoidalknotens sowie zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum vom 13. Oktober bis 5. November 2021 übermittelt.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2022 beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Zur Begründung werde auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Begründung der Antragstellerin gehe fehl, da die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis insbesondere mit dem bisherigen Leistungsverhalten der Antragstellerin und nicht nur mit der Exmatrikulation begründet worden sei. Ebenso sei den erschwerten Studienbedingungen durch die Corona-Pandemie sowie durch die vorgetragenen Erkrankungen Rechnung getragen worden. Im Übrigen habe die Antragstellerin die Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht nachweisen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch im Verfahren M 10 K 21.6693, sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Im Hinblick auf Nummer 3 des Bescheids vom 16. November 2021 ist er bereits unzulässig; im Übrigen ist er zwar zulässig, aber unbegründet.
1. Soweit sich der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Nummer 3 des angefochtenen Bescheids richtet, ist er unzulässig. Bei Nummer 3 des angegriffenen Bescheids handelt es sich nach ihrem Wortlaut sowie der diesbezüglichen Begründung auf Seite 12 des Bescheids nicht um eine Anordnung, sondern lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage, nach der gemäß § 11 Abs. 6 AufenthG die Möglichkeit einer späteren Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht. Da insoweit im Bescheid vom 16. November 2021 noch keine verbindliche Regelung getroffen werden sollte, stellt Nummer 3 des Bescheids keinen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz dar, der im Wege des Eilrechtsschutzes über § 80 Abs. 5 VwGO angreifbar wäre.
2. Im Übrigen ist der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig.
aa) Im Hinblick auf die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da die Klage insoweit kraft Gesetzes gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Obwohl in der Hauptsache die Verpflichtungsklage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die richtige Klageart ist und damit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren an sich ein Antrag nach § 123 VwGO zu stellen wäre, ist demnach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO grundsätzlich statthaft. Dies setzt allerdings voraus, dass der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zuvor eine gesetzliche Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst hat. Nur dann kann eine Rechtsposition – nämlich die Fiktionswirkung – im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über § 80 Abs. 5 VwGO gesichert werden. Ansonsten wäre allenfalls ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO denkbar (s. BayVGH, B.v. 31.8.2006 – 24 C 06.954 – juris Rn. 11; B.v. 12.10.2006 – 24 CS 06.2576 – juris Rn. 8; B.v. 17.7.2019 – 10 CS 19.1212 – juris Rn. 8).
Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat.
Im vorliegenden Fall ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Die Antragstellerin hat die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor deren Ablauf beantragt. Ihre Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG a.F. galt bis 15. November 2020; die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde am 30. Oktober 2020 beantragt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin daher am 9. November 2020 eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die nach Angaben der Antragsgegnerin fortlaufend verlängert wurde.
Durch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Versagung der Verlängerung ihres Aufenthaltstitels würde diese Fiktion des erlaubten Aufenthalts fortbestehen und die Antragstellerin wäre nicht ausreisepflichtig.
bb) Hinsichtlich der Ausreiseaufforderung mit Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung (Nrn. 2 und 4 des angefochtenen Bescheids) ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ebenfalls statthaft, da es sich um Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung handelt. Eine dagegen gerichtete Klage hat nach Art. 21a Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
b) Soweit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist, ist er jedoch unbegründet, da nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfes überwiegt.
Im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO trifft das Gericht eine eigenständige Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Hierbei hat es abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
So liegt der Fall hier; nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wird die Klage auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Sache erfolglos bleiben. Die Antragstellerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts voraussichtlich keinen Anspruch auf die beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid vom 16. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa) Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums, § 16b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG, da die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.
Nach § 16b Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird einem Ausländer zum Zweck des Vollzeitstudiums an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen worden ist. Gemäß § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Nach § 16b Abs. 2 Satz 5 AufenthG kann zur Beurteilung der Frage, ob der Aufenthaltszweck noch erreicht werden kann, die aufnehmende Bildungseinrichtung beteiligt werden.
Der angemessene Zeitraum nach § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie dem Bemühen des Ausländers, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen. Anhaltspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung sind unter anderem die üblichen Studien- und Aufenthaltszeiten und das bisherige Studienverhalten des Ausländers, vor allem bisher erbrachte Zwischenprüfungen und Leistungsnachweise. Selbst eine erhebliche Überschreitung der durchschnittlichen Studienzeit bedeutet nicht notwendigerweise eine Verfehlung der Zielsetzung der Aufenthaltsgewährung. In die anzustellenden Erwägungen sind persönliche Belange des Ausländers wie insbesondere krankheitsbedingte Verzögerungen des Abschlusses des Studiums mit einzubeziehen (stRspr, vgl. nur: BayVGH, B.v. 6.12.2018 – 10 CS 18.2271 – BeckRS 2018, 35627 Rn. 10 m.w.N.). Eine absolute Grenze im Sinne einer maximalen Gesamtaufenthaltsdauer kann dem Gesetz nicht entnommen werden; allerdings ist nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz die beantragte Verlängerung in der Regel abzulehnen, wenn eine Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium einschließlich einer eventuell erforderlichen Studienvorbereitung von 10 Jahren überschritten wird (vgl. hierzu: BayVGH, U.v. 5.5.2010 – 19 BV 09.3103 – BeckRS 2011, 45620 Rn. 55; U.v. 26.5.2011 – 19 BV 11.174 – BeckRS 2011, 34548 Rn. 24; OVG Magdeburg, B.v. 5.11.2014 – 2 M 109/14 – BeckRS 2015, 40794; Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 16b AufenthG Rn. 14, 17).
Zur Definition des Aufenthaltszwecks im Sinne des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist das jeweilige Studienziel maßgeblich, das sich nach dem jeweiligen Studiengang und den Studienfächern unter Berücksichtigung des angestrebten Abschlusses und des Ausbildungsziels sowie den einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen bestimmt. Bachelor und Master sind heute die regelmäßigen Hochschulabschlüsse. Da der Bachelorabschluss allein häufig weder im Herkunftsland noch in Deutschland hinreichende Arbeitsmarktperspektiven eröffnet, ist oft ein an den Bachelor anschließendes Masterstudium sinnvoll bzw. erforderlich. Dieses ist nicht als Zweitstudium und damit als Zweckwechsel zu werten. Vor diesem Hintergrund ist Aufenthaltszweck nicht nur der bestimmte Studiengang, vielmehr sind ggf. auch mehrere Studiengänge als ein „Studium“ in einem weiteren Sinne anzusehen. Schließt sich ein aussichtsreiches und zur Vervollständigung der Ausbildung übliches bzw. für Chancen am Arbeitsmarkt förderliches Promotionsstudium an erfolgreich abgeschlossene Bachelor- und Masterstudiengänge an, wird ggf. auch eine Überschreitung der Höchstdauer von zehn Jahren erforderlich sein, da Sprachkurs, Bachelor, Master und Promotion in zehn Jahren selbst bei ordnungsgemäßem und zielstrebigem Studium unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten ausländischer Studierender oft nicht zu bewältigen sein dürften (vgl. hierzu: Samel, a.a.O., Rn. 15 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist nach summarischer Prüfung nicht zu prognostizieren, dass die Antragstellerin ihren Studienzweck noch in einem angemessenen Zeitraum gemäß § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG erreichen kann.
(1) Die Antragstellerin hat ihren Studienzweck im Sinne des § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG, den Abschluss ihres Masterstudiums, noch nicht erreicht. Das Masterstudium, das sich vorliegend an studienvorbereitende Kurse, einen (zulässigen) Zweckwechsel in der Orientierungsphase, ein erfolgreiches Bachelorstudium Ethnologie sowie die Arbeitsplatzsuche anschließt, ist nicht als Zweitstudium und damit nicht als Zweckwechsel anzusehen.
(2) Nach kursorischer Prüfung kann die Antragstellerin diesen Zweck nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen.
(aa) Zwar liegt dies vorliegend nicht an einer (erheblichen) Überschreitung der Regelstudienzeit für das Masterstudium. Denn die Antragstellerin, die sich (tatsächlich) im 7. Semester befindet, hat die nach der Prüfungsordnung übliche Regelstudienzeit von 4 Semestern (vgl. https://www.ats.uni-muenchen.de/studium_lehre/master/index.html#:~:text=Vormerkungen,semestriges%20Vollstudium%20(120%20ECTS), abgerufen am 9.3.2022) nicht überschritten, da aufgrund der Corona-Pandemie die Regelstudienzeit gemäß Art. 99 Abs. 2 BayHSchG individuell zu ermitteln ist. Die individuelle Regelstudienzeit der Antragstellerin beträgt ausweislich der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung der … vom 16. November 2021 7 Semester, da gemäß Art. 99 Abs. 1 BayHSchG das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester gelten.
(bb) Aber die Antragstellerin hat die Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium überschritten.
Da bei der Bestimmung der (regelmäßig zulässigen) Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren auch studienvorbereitende Maßnahmen, wie zum Beispiel Sprachkurse, zu berücksichtigen sind, ist der Beginn des Zehnjahreszeitraums vorliegend im Februar 2009 anzusetzen, als die Antragstellerin erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck studienvorbereitender Sprachkurse erhielt. Seit Februar 2009 sind 10 Jahre bereits verstrichen.
Da die 10-jährige Gesamtaufenthaltsdauer für das Studium jedoch nicht als strikte Höchstdauer zu verstehen ist, ist im Rahmen einer Einzelfallprognose auf die individuellen Umstände des konkreten Falles abzustellen. Vorliegend ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin ein längerer Zeitraum als 10 Jahre für die Bewältigung ihres Studiums zuzugestehen ist, da Sprachkurs, Bachelor und Master in zehn Jahren selbst bei ordnungsgemäßem Studium wegen der allgemeinen Schwierigkeiten ausländischer Studierender, der 18-monatigen Unterbrechung des Studiums zur Arbeitsplatzsuche sowie der Corona-Pandemie wohl nicht zu bewältigen sein dürften. Aber selbst wenn man dies zugrunde legt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ein zeitnaher, erfolgreicher Abschluss des Masterstudiums der Antragstellerin nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, so dass angesichts der derzeitigen Gesamtaufenthaltsdauer von bereits 13 Jahren (seit Februar 2009) nicht mehr davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin ihren Abschluss noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen wird.
Die Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 2018/2019 im Masterstudiengang und hat bisher ein eher mäßiges Leistungsverhalten gezeigt. Ausweislich des Notenkontoauszugs vom 6. September 2021 hat sie 15 Prüfungen nicht bestanden, 5 Prüfungen bestanden und dabei lediglich 27 von 120 ECTS-Punkten erreicht. Die Antragstellerin führt dies neben der Corona-Pandemie insbesondere auf ihre Erkrankungen im Jahr 2020 zurück. Diese Erkrankungen und etwaige damit verbundene längere Arbeitsunfähigkeitszeiten hat sie jedoch nicht durch ärztliche Bescheinigungen belegt. Zwar hat sie für ihre Operation am 6. März 2020 einen Operationsbericht übermittelt; eine längere Zeit der Krankheit ergibt sich hieraus jedoch nicht. Für die weiterhin geltend gemachte Operation am linken Bein im November 2020 sowie die „dritte Operation“ im Oktober 2021 wird kein Nachweis vorgelegt. Lediglich für einen Zeitraum von etwa drei Wochen im Oktober und November 2021 wird – wohl aufgrund des Hämorrhoidalknotens, der mit Arztbericht vom 14. Oktober 2021 nachgewiesen wird – ein längerer Krankheitszeitraum belegt. Letzterer erklärt jedoch nicht die behaupteten krankheitsbedingten Verzögerungen im Studium im Jahr 2020. Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragstellerin im Jahr 2020 ihr Studium krankheitsbedingt nur mit eingeschränktem Engagement verfolgen konnte, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin auch in den Jahren 2018 und 2019 lediglich drei Prüfungen bestanden und dabei 18 ECTS-Punkte erzielt hat, dagegen 7 Prüfungen nicht bestanden hat.
Auch wenn die Antragstellerin nunmehr vorträgt, sie wolle sich jetzt anstrengen und ihr Studium bis September 2022 abschließen, erscheint dies angesichts des bisherigen Studienverlaufs, insbesondere der vielen nicht bestandenen Prüfungen, nicht besonders wahrscheinlich. Die Antragstellerin beabsichtigt, im Wintersemester 2021/2022 und im Sommersemester 2022 93 ECTS-Punkte in lediglich zwei Semestern zu schaffen, obschon sie in dem viel längeren Zeitraum seit dem Wintersemester 2018/2019 lediglich 27 ECTS-Punkte erreicht hat. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, dass die Antragstellerin seit der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung der Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis im April 2021 besondere Studienanstrengungen unternommen hat. Ausweislich ihrer Äußerung mit E-Mail vom 5. Dezember 2021 kann sie nach wie vor lediglich 27 ECTS-Punkte vorweisen. Da sich diese Punktzahl bereits aus dem Notenkontoauszug vom 25. Mai 2021 ergibt, der den Stand zum Abschluss des Wintersemesters 2020/2021 angibt, folgt hieraus, dass sie im Sommersemester 2021 keine Prüfungen bestanden hat. Trotz ihrer Ankündigung, im Wintersemester 2021/2022 45 ECTS-Punkte zu erarbeiten, hat sie überdies im gerichtlichen Verfahren hierzu weder vorgetragen, dass sie an den Prüfungen teilgenommen hat, geschweige denn das Bestehen dieser Prüfungen nachgewiesen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht besonders wahrscheinlich, dass die Antragstellerin ihr Studium bis September 2022 oder – wie in der nunmehr wohl zeitlich überholten Stellungnahme der … vom 23. Februar 2021 angenommen – bis März 2023 beenden wird. Angesichts dessen ist auch nicht belegt, dass die Antragstellerin sich bereits in der Abschlussphase ihres Studiums befindet, so dass es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht geboten ist (vgl. zu diesem Aspekt: Samel, a.a.O., Rn. 20), die Aufenthaltserlaubnis trotz Überschreitung der Gesamtaufenthaltsdauer nochmalig (kurzzeitig) zu verlängern.
bb) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund. Insbesondere kommt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach §§ 18 ff. AufenthG nicht in Betracht, da die Antragstellerin weder vorgetragen noch belegt hat, dass sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot hat. Auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Arbeitsplatzsuche nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG scheidet aus, da die Antragstellerin eine solche im Jahr 2017 bereits für den gesetzlich definierten Höchstzeitraum von 18 Monaten erhalten hat (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Überdies ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu derartigen Zwecken auch nicht beantragt.
cc) Jedenfalls steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegend entgegen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist. Insbesondere verfügt die Antragstellerin nach ihrem Vortrag vom 3. Februar 2022 derzeit nicht über eine Arbeitsstelle und damit nicht über eine Einnahmequelle. Auch davor konnte die Antragstellerin lediglich befristete Arbeitsverträge, zuletzt für Dezember 2021 vorlegen. Auf ihrem Sparbuch befinden sich ausweislich der E-Mail vom 5. Dezember 2021 lediglich rund 1.000 EUR. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie von ihren Eltern Unterstützung erhält oder eine Verpflichtungserklärung einer anderen Person vorliegt. Entgegen der Ankündigung der Antragstellerin, dass sie ab März 2022 ein Abschlussstipendium sowie Unterstützung durch das Studentenwerk München erhalten könne, hat sie dies im gerichtlichen Verfahren weder weiter substantiiert, geschweige denn Nachweise hierfür vorgelegt.
Besondere, atypische Umstände, die ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigen könnten, sind weder behauptet noch erkennbar.
dd) Die Ausreiseaufforderung mit Ausreisefrist in Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids begegnet vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken.
ee) Die Abschiebungsandrohung nach Vietnam in Nummer 4 des Bescheids ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
3. Nach alledem hat auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klagesowie das Eilverfahren keinen Erfolg.
Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag nur diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von der finanziellen Situation der Antragstellerin liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor, da die Klage sowie der Eilantrag der Antragstellerin nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten haben (s.o.).
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht kostenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
4. Die Kostenentscheidung in Nummer III folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung in Nummer IV ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013.


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