Verwaltungsrecht

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen unterbliebener Beweiserhebung

Aktenzeichen  7 ZB 16.1506

Datum:
7.4.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 108395
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5, § 124a Abs. 4 S. 1, S. 4

 

Leitsatz

Die Geltendmachung eines Vefahrensmangels mit Blick auf eine unterbliebene Beweiserhebung setzt voraus, dass entweder durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung selbst für die erforderliche Aufklärung gesorgt wird oder sich dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 16 K 15.3853 2016-05-24 Urt VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ ist der Sache nach als Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft. Die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegen – soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt sind – nicht vor.
Soweit die Klägerin rügt‚ dass eine in der mündlichen Verhandlung mitgebrachte Zeugin sowie eine weitere vom Gericht nicht vernommen worden seien und dieses ebenfalls es unterlassen habe‚ einen Sachverständigen zu laden‚ der die Prüfungsprotokolle an Hand der Einlassungen der Parteien unvoreingenommen hätte erneut bewerten sollen‚ wäre es an ihrem Bevollmächtigten gelegen‚ durch einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung jeweils selbst für die erforderliche Aufklärung zu sorgen. Dass sich eine entsprechende Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht aufgedrängt hätte‚ ist nicht ansatzweise dargelegt.
Soweit weiter gerügt wird‚ das Verwaltungsgericht habe es unterlassen‚ sich eine Lösungsskizze für die schriftliche Prüfung im Fach Pädagogik und Psychologie vorlegen zu lassen‚ um zu erkennen‚ dass die Bewertung der schriftlichen Prüfung insoweit fehlerhaft und willkürlich gewesen sei‚ fehlt es an der substanziierten Darlegung von Gründen hierfür.
Ebenso wenig sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sinngemäß geltend gemacht und dargelegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2‚ § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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