Verwaltungsrecht

Vorbeugende Unterlassungsklage auf Unterlassung der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln

Aktenzeichen  10 ZB 15.1085

Datum:
30.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 – 4, § 124a Abs. 4 S. 4
BayVSG 1997 BayVSG 1997 Art. 3 Abs. 1 Nr. 1
GG GG Art. 4

 

Leitsatz

1. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage auf Unterlassung der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln fehlt das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre. (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Zulassungsgrund der besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO), wenn unter substantieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil deutlich gemacht wird, in welchen konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkten das Urteil zweifelhaft ist; die besondere Schwierigkeit zeigt sich nämlich gerade in der Ergebnisoffenheit, also darin, dass man die Dinge möglicherweise anders sehen könnte als das Verwaltungsgericht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Kläger ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgen, die auf die Unterlassung ihrer Beobachtung, insbesondere unter Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel, durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gerichtet ist, ist unbegründet.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 1.) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.), grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) oder Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 4.) zuzulassen.
Nicht entscheidungserheblich ist demnach, ob die Klage des Landesverbands Bayern der Bürgerrechtspartei … (Klägerin zu 2) deshalb unzulässig geworden ist, weil sich diese Vereinigung laut einer Pressemitteilung des Klägers zu 1) inzwischen auf ihrem Bundesparteitag im Dezember 2016 selbst aufgelöst hat (vgl. https: …www…de/artikel/…html; zum Wegfall der Beteiligungsfähigkeit durch Auflösung einer Vereinigung vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 61 Rn. 14).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätten (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Solche schlüssigen Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn im Zulassungsverfahren substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
1.1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln mangels Rechtsschutzbedürfnis der Kläger als unzulässig abgewiesen, weil nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ersichtlich sei, dass eine derartige Beobachtung überhaupt stattgefunden habe. Vielmehr stütze der Beklagte seine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz ausschließlich auf tatsächliche Anhaltspunkte, die sich aus öffentlich zugänglichen Quellen, insbesondere dem Internet, ergäben.
Soweit die Kläger im Zusammenhang mit der durch das Erstgericht erfolgten Interessenabwägung rügen, mit einer Ausweitung der Beobachtung und verdeckten Überwachung müsse aber jederzeit gerechnet werden, werden keine Umstände aufgezeigt, die insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnten. Abgesehen davon, dass diese Behauptung keine substantielle Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung enthält, hat der Senat bereits entschieden, dass für eine derartige vorbeugende Unterlassungsklage das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse auch deshalb fehle, weil eine etwaige zukünftige Beobachtung nach ihrem Inhalt und ihren tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen noch nicht so weit bestimmt sei, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung möglich wäre (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2015 – 10 ZB 15.819 – juris Rn. 9 ff.).
1.2. Hinsichtlich der weiter begehrten Unterlassung der Beobachtung mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet angesehen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Beobachtung der Kläger aus offenen Quellen nach Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70; BayVSG 1997), zuletzt geändert am 24. Juni 2013, rechtmäßig sei. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien und damit unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Beobachtung mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung rechtfertigten. Im Hinblick auf die Kläger zu 1) und 2) ergäben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau des vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vorgelegten Erkenntnismaterials, insbesondere aus den Äußerungen und Aktivitäten des Klägers zu 1) („Thesenpapier gegen die Islamisierung“ sowie seine Veröffentlichungen und Verlautbarungen), der die programmatische Ausrichtung (Grundsatzprogramm 2.0) und Wahrnehmung der Klägerin zu 2) in der Öffentlichkeit maßgeblich geprägt habe und nach wie vor präge. Aus den vorgelegten Dokumenten und im einzelnen zitierten Verlautbarungen der Kläger ergäben sich nicht nur hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger den Muslimen sowie dem Islam die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit (Art. 4 GG) nicht zugestehen wollten, sondern im Hinblick auf die aggressive, permanente islamfeindliche verbale Polemik auch Anhaltspunkte für die Absicht einer Beeinträchtigung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) islamgläubiger Menschen. Gleiches gelte für den Kläger zu 3), da die Äußerungen und Aktivitäten des Klägers zu 1), der seit Mai 2010 als Leiter dieses 2008 gegründeten nicht eingetragenen Vereins öffentlich in Erscheinung trete und als Vorsitzender die programmatische Ausrichtung und öffentliche Wahrnehmung (auch) des Klägers zu 3) beeinflusse, die erforderlichen hinreichenden Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung auch insoweit begründeten.
Demgegenüber machen die Kläger im Wesentlichen geltend, das Thesenpapier des Klägers zu 1) rechtfertige als solches schon nicht dessen Beobachtung, erst recht aber nicht die Beobachtung der Kläger zu 2) und 3), denen die Thesen nicht zuzurechnen seien. Denn die Thesen berührten nicht die Religionsfreiheit der gläubigen Muslime oder deren Religionsausübung als solche, sondern seien lediglich Gedanken zu einem internen Diskurs und gerade keine zielgerichteten Handlungsanweisungen. Vielmehr spreche sich der Kläger zu 1) damit für eine erforderliche Grundrechtsabwägung zur Durchsetzung und Beachtung der verfassungsmäßigen Rechte Dritter und Rechtsgüter von Verfassungsrang zulasten der Religionsfreiheit der Muslime aus. Es handle sich dabei um eine zulässige „Islamkritik“ und Auseinandersetzung vor allem mit dem politischen System des Islam und nicht um einen Angriff auf die Religion des Islam bzw. die Religionsfreiheit oder die verfassungsmäßige Ordnung.
Damit haben die Kläger die Begründung des Verwaltungsgerichts aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in die Klägerin zu 2) betreffenden Parallelverfahren wegen Bezeichnung als verfassungsfeindliche Bewegung und Erwähnung im Verfassungsschutzbericht rechtskräftig entschieden (U. jeweils v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 und 10 B 15.1609 – jeweils juris sowie BVerwG, B. jeweils v. 24.3.2016 – 6 B 4.16 und 6 B 5.16 – jeweils juris), dass sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Erkenntnismaterial hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen (der Klägerin zu 2) nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (1997) ergeben. Dabei hat der Senat auch festgestellt, dass sich aus dem Grundsatzprogramm 2.0 der Klägerin zu 2) und dem Thesenpapier ihres Landesvorsitzenden (des Klägers zu 1) vom Oktober und November 2011 hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin zu 2) in mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG unvereinbarer Weise die Religionsfreiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen will.
1.3. Nicht durchgreifend ist in diesem Zusammenhang auch der klägerische Einwand, eine Zurechnung des Thesenpapiers, der Texte und Äußerungen sowie Aktivitäten des Klägers zu 1), die das Verwaltungsgericht aufgrund dessen Funktion als Landesvorsitzender der Klägerin zu 2) und als Leiter bzw. Vorsitzender des Klägers zu 3) vorgenommen hat, sei nicht zulässig und lasse die gebotene Differenzierung zwischen den Klägern vermissen. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof in den bereits oben genannten rechtskräftigen Entscheidungen vom 22. Oktober 2015 (ebenfalls) festgestellt, dass wegen der engen personellen und programmatischen Verflechtung des Klägers zu 1) als Landesvorsitzender der Klägerin zu 2) und als Vorsitzender des Klägers zu 3) letzteren die diesbezüglichen Aktivitäten und Äußerungen des Klägers zu 1) zuzurechnen sind (U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1609 – juris Rn. 33 sowie U.v. 22.10.2015 – 10 B 15.1320 – juris Rn. 37 f.; vgl. nachfolgend auch BVerwG, B. v. 24.3.2016 – 6 B 4.16 sowie 6 B 5.16 – jeweils juris Rn. 5 ff. bzw. 7 ff.). Die insbesondere (auch) auf diese Zurechnung gestützte Annahme hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG (1997) durch das Erstgericht ist daher zu Recht erfolgt.
1.4. Soweit die Kläger geltend machen, die vom Erstgericht im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommene Abwägung, wonach das öffentliche Interesse an einer wirksamen Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung die betroffenen grundrechtlich geschützten Interessen der Kläger überwiege, sei fehlerhaft, weil schon die Beobachtung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in Freiheitsrechte der Kläger bewirke, werden ebenfalls keine rechtlichen oder tatsächlichen Umstände aufgezeigt, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat bei der Abwägung der gegensätzlichen Interessen bzw. Schutzgüter auch mit Blick auf die hier betroffenen (Grund-)Rechte der Kläger dem öffentlichen Interesse am Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu Recht ein höheres Gewicht zugemessen (zur Verhältnismäßigkeit der Unterrichtung der Öffentlichkeit und entsprechenden Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht als weitergehende Grundrechtsbeeinträchtigungen vgl. die bereits mehrfach zitierten Entscheidungen des Senats vom 22.10.2015 a.a.O.).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von den Klägern geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund wäre nur dann ordnungsgemäß dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), wenn die Kläger unter substantieller Auseinandersetzung mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil deutlich gemacht hätten, in welchen konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkten das Urteil zweifelhaft ist; die besondere Schwierigkeit zeigt sich nämlich gerade in der Ergebnisoffenheit, also darin, dass man die Dinge möglicherweise anders sehen könnte als das Verwaltungsgericht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72; vgl. auch BayVGH, B.v. 9.5.2016 – 10 ZB 15.677 – juris Rn. 14). Soweit die Kläger die nicht ausreichende Würdigung des umfangreichen Prozessstoffes und unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Erstgericht rügen sowie auf die „Islamkritik“ als „schwieriges rechtliches Gebiet“ insbesondere hinsichtlich der Reichweite des Grundrechtsschutzes und die Notwendigkeit umfangreicher Interessenabwägungen verweisen, genügt dies schon aus den oben (unter 1.) dargelegten Gründen diesen Anforderungen nicht. Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung nicht dem Einzelrichter übertragen (s. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern als Kammer entschieden, reicht zur erforderlichen Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht aus (stRspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.7.2015 – 10 ZB 15.819 – juris Rn. 56 m.w.N.).
3. Der von den Klägern weiter angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird ebenfalls schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist und der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Hierfür ist erforderlich, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert, d.h. in einer Weise auseinandersetzt, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.6.2016 – 10 ZB 16.444 – juris Rn. 3; zum Zulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, B.v. 1.3.2016 – 5 BN 1.15 – juris Rn. 2; Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.). Die Kläger machen lediglich geltend, die Islamkritik und Auseinandersetzung mit der Religion des Islam und dem politischen Islam sei ein Bereich, der auch in Zukunft immer wieder die hier behandelten Fragen aufwerfen könne, von allgemeinem Interesse sei insbesondere die Frage, welche Kritik erlaubt und welche als Angriff gegen die verfassungsmäßige Ordnung anzusehen sei. Diese Fragen kommen jedoch zum einen als Gegenstand einer fallübergreifenden, rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht in Betracht. Zum anderen geben die bereits mehrfach zitierten rechtskräftigen Entscheidungen des Senats jeweils vom 22. Oktober 2015 (a.a.O.) ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der sich im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren stellenden konkreten Fragen.
4. Schließlich hat auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) keinen Erfolg. Darzulegen wäre von den Klägern insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte nicht übereinstimmt. Die divergierenden Rechtssätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 10 ZB 16.804 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die Kläger geben hier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wieder, wonach die Religionsfreiheit von Grundrechten Dritter und Gütern von Verfassungsrang beschränkt werde und wonach sich Organisationen, die eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der verfassungsrechtlichen Ordnung einnähmen, auf das Grundrecht der Glaubensfreiheit nicht berufen könnten. Im Folgenden wiederholen sie lediglich ihre rechtlich unzutreffende Auffassung, eine verfassungsfeindliche Bestrebung sei – wie vorliegend – im Bereich der Kritik am politischen Islam und der Kritik an der Religion, soweit sich diese gegen das Grundgesetz richte, nicht zu erkennen. Damit wird aber letztlich nur die fehlerhafte Anwendung der verfassungsgerichtlichen Rechtssätze im konkreten Fall gerügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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