Verwaltungsrecht

(Vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin – Erschöpfung der Aufnahmekapazität

Aktenzeichen  RO 1 E HK 17.10046

Datum:
6.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 44, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55
ÄApprO § 1
VwGO VwGO § 123

 

Leitsatz

1 Die statistische Messgröße des “tagesbelegten Bettes” wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst; die sog. “Mitternachtszählung” ist dabei nicht zu beanstanden. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Einbeziehung eines Schwundfaktors ist bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht erforderlich. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die vorstehend unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge werden abgelehnt.
III. Die Antragsteller haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für jedes Verfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Sommersemester (SS) 2017 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an der Universität Regensburg.
Die Antragsteller haben die Zulassung zum 5. Fachsemester (1. klinisches Semester), hilfsweise einem niedrigeren Semester, beantragt. Die Anträge werden im Wesentlichen damit begründet, dass die UR mit der zugelassenen Studentenzahl ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft habe.
Die Antragsteller beantragen (sinngemäß), den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Universität Regensburg im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 zuzulassen, zum Teil hilfsweise in ein niedrigeres Fachsemester der Vorklinik (4., 3., 2. und 1. Fachsemester).
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2016/2017 an der Universität Regensburg als Studienanfänger sowie in höheren Fachsemestern aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2016/2017 vom 7.7.2016) hingewiesen. Gem. § 1 Abs. 2d) der Zulassungssatzung sei für das Sommersemester 2017 im Studiengang Humanmedizin für das 1. klinische Semester eine Zulassungszahl von 27 und für das 2. klinische Semester von 155, insgesamt also 182 Studenten, festgesetzt worden.
Nach der zum 1.6.2017 erstellten amtlichen Statistik seien im SS 2017 im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) 38 Studienplätze und im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) 180 Studienplätze besetzt worden. Im gesamten klinischen Studienabschnitt liege die festgesetzte Zulassungszahl bei 568 Studenten, eingeschrieben seien 631 Studenten. Von den Studenten im 6. Fachsemester (2. klinisches Semester) sei ein Student beurlaubt. Insgesamt seien im zweiten Studienabschnitt zwei Studenten beurlaubt, keiner davon mehrfach. Die Aufnahmekapazität an der Universität Regensburg sei damit erschöpft (§ 3 Abs. 3 Zulassungszahlsatzung).
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.
II.
Gemäß § 93 VwGO werden die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anträge sind nicht begründet.
1. Es ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass an der Universität Regensburg über die vergebenen Studienplätze hinaus im 5. Fachsemester (1. klinisches Semester) des Studiengangs Humanmedizin noch weitere freie Studienplätze verfügbar sind.
2. Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung der Aufnahmekapazität der fraglichen Lehreinheit ist die Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vom 18.6.2007 (GVBI., S. 401), zuletzt geändert durch V.v. 27.4.2017 (GVBl., S. 96). Gemäß § 44 Abs. 3 HZV wird der Studiengang Humanmedizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet.
2.1. Die Aufnahmekapazität für den klinischen Studienabschnitt wird dergestalt ermittelt, dass zunächst eine Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung unter Anwendung von Curricularnormwerten erfolgt, die anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien gemäß den Vorschriften der §§ 51 bis 55 HZV zu überprüfen ist.
Für die Berechnung der der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zuzuordnenden Lehrpersonen und deren Lehrdeputaten ist der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Datensätze von 590,5 (Plan-)stellen ausgegangen. Unter Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung und die Ausbildung im Praktischen Jahr resultieren daraus 369,30 Stellen für die Lehre. Unter Einbeziehung der weiteren zu berücksichtigenden Parameter wie Lehrauftragsstunden, Dienstleistungsbedarf und gewichteter Curricularanteil errechnet sich eine personalbezogene Aufnahmekapazität von 966,9675 Studienplätzen.
2.2. Für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin ist dieses Berechnungsergebnis anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen (vgl. § 54 HZV).
Da eine ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil von einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV) abhängig ist und diese die mögliche Zulassungszahl in jedem Fall gemäß § 54 Abs. 2 HZV limitieren, steht es im Einklang mit den Regelungen der HZV, dass der Antragsgegner seiner Kapazitätsberechnung allein diese patientenbezogenen Einflussfaktoren zugrunde gelegt hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 30.6.2016 – AN 2 E 16.10045 – juris). Es kann damit letztlich offen bleiben, ob die personelle Ausstattung zutreffend ermittelt worden ist. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2016/2017 hat sich die Zahl der tagesbelegten Betten bei der Universität von 738,1018 auf 711,7358 verringert. Grund hierfür ist nach den Angaben des Antragsgegners der Umstand, dass 2015 weniger Patienten behandelt worden sind (Schriftsatz vom 11.11.2016). Die Reduktion der tagesbelegten Betten beruht daher nicht auf kapazitätsmindernden Maßnahmen, sondern liegt im Bereich der natürlichen Schwankungsbreite der Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten. Kapazitätsgünstig enthält diese Zahl die Wahlleistungspatienten. Die am Bezirksklinikum genutzten Betten der Neurologie und Psychiatrie (vgl. VG Regensburg, B.v. 7.12.2016 – RO 1 E HK 16.10114 u.a.) sind in der Gesamtzahl der Betten des Universitätsklinikums enthalten.
Bei den außeruniversitären Krankenanstalten sank die Bettenzahl geringfügig von 106,2000 (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.6.2016 – RO 1 E HK 16.10015 u.a. – nicht veröffentlicht) auf 106,1458. Die statistische Messgröße des „tagesbelegten Betts“ wird durch ambulante und teilstationäre Zu- oder Abgänge nicht beeinflusst (OVG Lüneburg, B.v. 19.7.2012 – 2 NB 102/12 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 – 2 NB 394/09 – juris; VG Freiburg, U.v. 6.2.2012 – NC 6 K 2436/08 – juris). Die sog. „Mitternachtszählung“ ist dabei nicht zu beanstanden (BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10011 – juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 3.9.2010 – 2 NB 394/09 – juris).
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV 15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten (711,7358) anzusetzen, im Ergebnis damit: 110,319. Es ist nicht erkennbar und auch nicht zwingend dargelegt worden, dass der dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert von 15,5% für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und daher als willkürlich angesehen werden müsste. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit der Einführung von Fallpauschalen verkürzten Aufenthaltszeiten in den Krankenhäusern und den damit verbundenen höheren Patientenzahlen je Krankenhausbett. Der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin damit unverändert sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2017 – 7 CE 17.10057 – juris). Da die berechnete Zahl von 110,3190 geringer ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 43 bis 50 HZV unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV (s.o. Ziff. 2.1.), erhöht sie sich je 1000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV wird jedoch höchstens um 50% erhöht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HZV – Kappungsgrenze). Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beträgt 118.624. Da sie höher liegt, als die Grenzzahl von 50% nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV bleibt sie gem. § 54 Abs. 1 Satz Nr. 2 Satz 2 HZV unberücksichtigt. Die Erhöhung beläuft sich demnach auf (110,3190 : 2 =) 55,159.
2.3. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV sieht vor, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend erhöht, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Im Krankenhaus St. Josef gibt es insgesamt 52,8768 tagesbelegte Betten einschließlich Wahlleistungspatienten, im Krankenhaus St. Hedwig 36,7240 und in der Orthopädischen Klinik Bad Abbach 16,5450 (insgesamt: 106,1458). Bei entsprechender Anwendung von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV errechnet sich hieraus nach Multiplikation mit 0,155 eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um 16,453. Rechnet man sämtliche Zahlenwerte nach § 54 Abs. 1 HZV zusammen, ergibt sich eine Zulassungszahl von (110,319 + 55,159 + 16,453) = 181,931, gerundet 182, die gemäß § 54 Abs. 2 HZV zugrunde zu legen ist.
2.4. Die Einbeziehung eines Schwundfaktors ist bei der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 12.6.2014 – 7 CE 14.10012 – juris Rn. 25; B.v. 25.11.2013 – 7 CE 13.10315 – juris). § 54 HZV sieht eine Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität auch nicht vor. Der patientenbezogene Engpass wirkt sich unmittelbar mit dem ersten klinischen Semester kapazitätsbegrenzend aus (BayVGH, B.v. 12.6.2014, a.a.O.).
2.5. Dass aufgrund der Regelungen für die Ausbildung im Ausland dort teilweise höhere Kapazitäten entstehen, ist für die Rechtmäßigkeit der nach deutschem Recht errechneten Kapazitäten nicht maßgeblich. Insbesondere ist aufgrund von § 2 Abs. 4 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO v. 27.6.2002 zuletzt geändert am 18.4.2016, BGBl. I 886) die Zahl der an einem Seminar teilnehmenden Studierenden auf 20 begrenzt. Auch wenn sich die Approbationsordnung damit faktisch auf die landesrechtlich zu regelnde Studienordnung auswirkt, bestehen hiergegen aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit bei der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen, Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.6. Dementsprechend hat die Universität Regensburg eine Gesamtkapazität von 182 Studienplätzen für das Wintersemester 2016/2017 und das Sommersemester 2017 errechnet. Im Studienjahr 2016/2017 führt die Zielvereinbarung zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und der Universität Regensburg für den 1. und 2. Studienabschnitt der Humanmedizin zu keiner vorübergehenden Erhöhung der Studierendenzahlen Humanmedizin für die Absolventen der doppelten Abiturjahrgänge mehr.
Nach der amtlichen Statistik vom 1.6.2017 sind im SS 2017 im 1. klinischen Fachsemester nach Mitteilung der UR vom 14.6.2017 38 Studenten eingeschrieben. Für das zweite klinische Fachsemester waren zum Stichtag 180 Studenten eingeschrieben zu denen ein beurlaubter, aber kein mehrfach beurlaubter Student gehört. Die festgesetzte Zahl von 182 Studenten für das Studienjahr 2016/2017 (im Sommersemester 2017 das 1. und 2. Klinische Semester) wird mit 218 eingeschriebenen Studierenden um die Zahl 36 überschritten. Eine Zulassung in das 1. Klinische Semester des 2. Studienabschnitts findet gem. § 3 Abs. 4 der Zulassungszahlsatzung im Sommersemester daher nicht statt. Außerdem wird die festgesetzte Zahl von 568 Studenten für das 1. bis 6. Klinische Semester mit 631 Studenten überschritten.
2.7. Soweit entgegen § 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV die poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten keine Berücksichtigung gefunden haben, vermag dies ebenfalls keine höhere Aufnahmekapazität zu begründen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (B.v. 9.2.2017 – 7 CE 16.10317 – juris) führt hierzu für das Wintersemester 2016/2017 an der Universität Regensburg aus:
„Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV „entsprechend“, was für eine Berücksichtigung auch der poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten spricht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris).“
Bezogen auf die Zahl der tagesbelegten Betten der kooperierenden Kliniken (s.o.: 106,1458) ergibt sich unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze des § 54 Abs. 1 Satz Nr. 2 HZV dementsprechend eine Erhöhung der Aufnahmekapazität um die Zahl 8,2263. Die Gesamtstudierendenzahl für das SS 2017 wäre daher auf rechnerisch 190,1563 (181,93 + 8,2263), gerundet 190, Studierende festzusetzen gewesen. Die rechnerische Erhöhung der patientenbezogenen Kapazität führt im Ergebnis aber aufgrund der bestehenden Überbuchung des Klinischen Studienabschnitts zu keinen weiteren Kapazitäten. Vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.2.2017 a.a.O.:
„Dies hat die UR mittlerweile auch eingeräumt. Allerdings weist sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2017 zu Recht auch darauf hin, dass eine zusätzliche Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten im Ergebnis nicht zu einer höheren Aufnahmekapazität führen würde, weil die Anzahl der im Wintersemester 2016/2017 im gesamten klinischen Abschnitt vorhandenen Studienplätze unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV) zwar höher, nämlich auf insgesamt 601 festzusetzen gewesen wäre, in diesem Semester aber tatsächlich bereits 634 Studierende eingeschrieben sind. Aufgrund der sonach bestehenden Überbuchung sind keine weiteren Studienplätze vorhanden.“
Nachdem die nach der Hochschulzulassungsverordnung ermittelte Kapazität damit erschöpft ist und die Studienplätze vergeben sind, kommt eine Zulassung innerhalb von Restkapazitäten nicht in Betracht.
3. Soweit hilfsweise die Zulassung in das 1. bis 4. vorklinische Semester begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls abzulehnen. Für einen Studenten, der bereits die ärztliche Vorprüfung abgelegt hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse dahingehend, nochmals in ein niedrigeres (vorklinisches) Fachsemester eingestuft zu werden, dessen Wissensstoff er kennt und dessen Scheine und Prüfungen er bereits absolviert hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 25.3.2009 – AN 2 E 08.10473 – juris; VG Sigmaringen, B.v. 31.3.2008 – NC 6 K 318/08 – juris). Im Übrigen ist auch die Kapazität im vorklinischen Bereich erschöpft.
4. Danach waren die Anträge mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 16.6.2005 – 7 C 05.10476 – juris).


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