Verwaltungsrecht

Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester

Aktenzeichen  7 CE 16.10317

Datum:
9.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHZV BayHZV § 54 Abs. 1 Nr. 1-3

 

Leitsatz

1. Für die patientenbezogene Kapazität sind sowohl die tagesbelegten Betten des Klinikums (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 BayHZV) als auch die poliklinischen Neuzugänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BayHZV) maßgeblich. (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für das erste klinische Fachsemester vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BayHZV „entsprechend“, was für eine Berücksichtigung auch der poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten spricht. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RO 1 E HK 16.10202 u.a. 2016-12-07 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester an der Universität Regensburg (UR) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2016/2017. Sie machen geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat ihre Anträge mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgelehnt.
Mit den Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Die UR habe die patientenbezogene Kapazität nicht richtig berechnet, indem sie entgegen der Regelung in § 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV die poliklinischen Neuzugänge dreier außeruniversitärer Krankenanstalten nicht berücksichtigt habe.
Der Antragsgegner räumt dies ein, hält aber den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für zutreffend, weil die Aufnahmekapazität aufgrund von Überbuchungen gleichwohl erschöpft sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründen den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht geht im Ergebnis zutreffend davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (1. klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat.
Zwar ist richtig, dass die Universität im Rahmen der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität bei den außeruniversitären Krankenanstalten keine poliklinischen Neuzugänge berücksichtigt und damit gegen die Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 3 HZV verstoßen hat. Denn für die patientenbezogene Kapazität sind sowohl die tagesbelegten Betten des Klinikums (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV) als auch die poliklinischen Neuzugänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 HZV) maßgeblich. Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV „entsprechend“, was für eine Berücksichtigung auch der poliklinischen Neuzugänge bei den außeruniversitären Krankenanstalten spricht (vgl. BayVGH, B.v. 28.7.2014 – 7 CE 14.10052 u.a. – juris). Dies hat die UR mittlerweile auch eingeräumt. Allerdings weist sie in ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2017 zu Recht auch darauf hin, dass eine zusätzliche Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Krankenanstalten im Ergebnis nicht zu einer höheren Aufnahmekapazität führen würde, weil die Anzahl der im Wintersemester 2016/2017 im gesamten klinischen Abschnitt vorhandenen Studienplätze unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HZV) zwar höher, nämlich auf insgesamt 601 festzusetzen gewesen wäre, in diesem Semester aber tatsächlich bereits 634 Studierende eingeschrieben sind. Aufgrund der sonach bestehenden Überbuchung sind keine weiteren Studienplätze vorhanden.
Da die UR diese Angaben glaubhaft erläutert und aufgeschlüsselt hat, bedarf es der von den Antragstellern geforderten Vorlage einer – zu anonymisierenden – Immatrikulationsliste nicht (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, z.B. B.v. 21.4.2016 – 7 CE 16.10024 – juris m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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