Verwaltungsrecht

vorläufiger Rechtsschutz, Beseitigung einer Geländeauffüllung, Wiederherstellungsanordnung für ein Feuchtbiotop (Großröhrichtbestand/Schilf), ungenehmigte Auffüllung, Sofortvollzug, Zwangsgeld

Aktenzeichen  Au 9 S 21.616

Datum:
6.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10767
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
BNatSchG § 17 Abs. 8
BNatSchG § 30 Abs. 2
VwZVG Art. 31

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. Au 9 K 21.614) gegen eine naturschutzrechtliche Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanordnung sowie die Androhung zweier Zwangsgelder.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. * der Gemarkung * (Nähe, *). Auf dem vorbezeichneten Grundstück hat die Untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners am 2. Februar 2021 festgestellt, dass größere Geländeauffüllungen vorgenommen wurden. Ein Teil des gewässernahen Schilfbestandes wurde zerstört bzw. geschädigt. Bei der aufgefüllten Teilfläche handelt es sich um ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Eine Genehmigung für die vorgenommene Auffüllung liegt nicht vor.
Am 2. Februar 2021 wurde gegenüber der ausführenden Baufirma die sofortige Einstellung der Arbeiten angeordnet. Gegenüber dem Antragsteller wurde dies mit Schreiben vom 5. Februar 2021 bestätigt und der Antragsteller aufgefordert, die von ihm veranlasste Geländeauffüllung bis spätestens 19. Februar 2021 zu beseitigen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 trug der Antragsteller vor, dass er von den Ämtern nicht über das kartierte Biotop informiert worden sei. Er habe das streitgegenständliche Grundstück im Jahr 2008 von der Gemeinde * erworben. Aus seiner Sicht handle es sich lediglich um eine landwirtschaftliche Fläche.
Mit Bescheid des Landratsamts * vom 2. März 2021 wurde gegenüber dem Antragsteller die ordnungsgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Geländes bis zum 16. März 2021 angeordnet (Nr. 1. des Bescheids). In Nr. 2. des Bescheids wird der Antragsteller verpflichtet, die Arbeiten so ausführen zu lassen, dass keine weiteren Schäden am Biotop entstehen. Das aufgefüllte Material sei flach abzuschieben, so dass der darunterliegende Wurzelbereich erhalten bleibe. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung wurde dem Antragsteller in Nr. 3. bezüglich der Nr. 1 ein Zwangsgeld von 3.000,- EUR und bezüglich der Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,- EUR angedroht. In Nr. 4. des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids angeordnet.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Landratsamt aus, dass die Anordnung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sich auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG stütze. Danach solle die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen, soweit nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall. Die vorgenommenen Geländeauffüllungsarbeiten verstießen gegen das Verbot zur Biotopzerstörung nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Demnach seien Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung von natürlichen oder naturnahen Bereichen stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche, verboten. Zudem handle es sich ebenso um ein Biotop im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG, da sich im Bereich der Geländeauffüllung Großröhrichtbestände aus Schilf befänden. Auch deshalb seien Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen könnten, verboten. Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG könne von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigung ausgeglichen werden könne. Eine derartige Ausnahme sei bisher nicht erteilt worden. Eine nachträgliche Erteilung einer Ausnahme auch nur für einen Teilbereich der aufgefüllten Fläche scheide aufgrund der negativen Auswirkungen für den Naturhaushalt aus. Auch wenn es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handle, hätte der Antragsteller sich vor Vergabe der großflächigen Geländeauffüllungen bei der zuständigen Behörde über die Rechtmäßigkeit der von ihm beabsichtigten Maßnahmen erkundigen können. Der Erlass des Bescheides erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die angeordneten Maßnahmen seien insbesondere geeignet, die Zerstörung bzw. die wesentliche Beeinträchtigung des Biotops wieder auszugleichen. Der Antragsteller sei auch der richtige Adressat der Anordnungen. Er sei Eigentümer des Grundstücks und damit Zustandsverantwortlicher. Er habe ein Baggerunternehmen mit den Auffüllarbeiten beauftragt und sei deshalb auch mittelbarer Handlungsverantwortlicher. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder orientiere sich am wirtschaftlichen Interesse, das der Pflichtige am Unterbleiben der ordnungsgemäßen Beseitigung der Geländeauffüllung habe (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Die zur Umsetzung der Androhung gesetzte Frist sei im Hinblick auf den Umfang der Verpflichtungen auch angemessen. Es bestehe aufgrund der Lage des Biotops am Gewässerrand ein dringendes öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Die sofortige Vollziehung werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides habe zur Folge, dass die Großröhrichtbestände nachhaltig geschädigt würden, so dass ein Nachwuchs ausgeschlossen sei. Es könne deshalb mit der angeordneten Beseitigung des Auffüllmaterials nicht zugewartet werden, da sich Klageverfahren üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckten. Das Interesse der Allgemeinheit an einer zeitnahen Wiederherstellung eines ökologisch wertvollen Biotops überwiege gegenüber dem Einzelinteresse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheids des Landratsamts * vom 2. März 2021 wird ergänzend verwiesen.
Der vorbezeichnete Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 5. März 2021 bekannt gegeben.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 15. März 2021 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Bescheid vom 2. März 2021 (Gz.: *) aufzuheben (Az.: Au 9 K 21.614). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.
Ebenfalls mit Schriftsatz vom 15. März 2021 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. März 2021 – Gz. * – gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich Ziffern 1 und 2 des Bescheids wiederherstellen und hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheids anzuordnen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die vorzunehmende Interessenabwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug und das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Klageverfahren von den angegriffenen Anordnungen verschont zu bleiben, zugunsten des Antragstellers ausfiele. Der mit der Klage angegriffene Bescheid sei aufzuheben, da er den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Der Antragsteller habe bis zur Einstellung der Auffüllarbeiten keine Kenntnis davon besessen, dass das streitgegenständliche Grundstück in Teilen ein Biotop sei. Die dem Antragsteller unbekannte Einschränkung der Grundstücksnutzung sei wegen Unbestimmtheit rechtswidrig. Die angeordneten Maßnahmen seien auch unverhältnismäßig und ungeeignet. Eine Biotopzerstörung könne durch das bloße Entfernen des Auffüllmaterials nicht ausgeglichen werden. Die angeordnete Maßnahme sei deshalb bereits nicht geeignet. Hinzu komme, dass das bereits aufgefüllte Gelände mittlerweile nicht mehr gefroren sei, so dass die Auffüllung nicht ohne Verursachung weiterer Schäden abgeschoben werden könne. Das Gelände sei sumpfig und aufgetaut. Schweres Gerät sinke ein und schädige deshalb den Teil des Bodens, auf dem das Auffüllmaterial abgetragen werden solle zusätzlich. Es sei nicht möglich, nicht geboten und auch nicht im Geringsten verhältnismäßig, eine bereits zerstörte Vegetation unter Inkaufnahme der Zerstörung weiterer Vegetation zu schädigen. Die dem Antragsteller gesetzte Frist von weniger als 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids sei nicht einhaltbar und unverhältnismäßig kurz bemessen. Auch die Zwangsgeldfestsetzungen seien mangels vorausgehender Androhung gemäß Art. 36 VwZVG rechtswidrig und aufzuheben. Hätte der Antragsteller Kenntnis vom Biotop gehabt, so hätte er die Auffüllmaßnahmen nicht vorgenommen.
Auf den weiteren Vortrag im Antragsschriftsatz vom 15. März 2021 wird ergänzend verwiesen.
Das Landratsamt * ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 29. März 2021 entgegengetreten und beantragt,
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass die zulässige Klage unbegründet sei. Der mit der Klage angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Entgegen den Einlassungen des Antragstellers sei es insbesondere unerheblich, dass dieser das Grundstück als landwirtschaftliche Fläche erworben habe. Bei dem bereits aufgefüllten Gelände einschließlich der angefahrenen Haufwerke handle es sich um eine Fläche von ca. 1.000 m2. Demnach wären die durchgeführten bzw. beabsichtigen Auffüllungsmaßnahmen auch baugenehmigungspflichtig gewesen. Bei ordnungsgemäßer baurechtlicher Antragstellung hätte der Antragsteller auch über die Genehmigungspflichtigkeit nach dem BNatSchG Kenntnis erlangen können. Die Anordnungen seien auch hinreichend bestimmt. Demnach habe der Antragsteller die vorgenommene Geländeauffüllung auf seinem Grundstück vollständig zu entfernen. Dabei bestehe die Möglichkeit, dass der Schilfbestand wieder nachwachse. Es sei dem Antragsteller selbst zuzurechnen, dass er mit dem Abschieben des aufgebrachten Materials noch nicht begonnen habe und diese Arbeiten aufgrund des mittlerweile nicht mehr gefrorenen Bodens nunmehr schwieriger durchzuführen seien. Die Frist zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen sei auch angemessen gewesen. Die seinerzeit zur Auffüllung beauftragte Firma hätte mit den gegenständlichen Arbeiten betraut werden können.
Auf den weiteren Vortrag im Antragserwiderungsschriftsatz vom 29. März 2021 wird ergänzend Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Antragsgegner vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Az. Au 9 K 21.614) hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 15. März 2021 erhobenen Klage (Az. Au 9 K 21.614) hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 2. März 2021 (Verpflichtung zur Entfernung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des aufgefüllten Geländes bzw. zu den Modalitäten der Beseitigung der Geländeauffüllung) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen in Nr. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheids.
2. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Das Gericht prüft bei ersterem, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen jeweils eine eigene Abwägungsentscheidung. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen. Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache hingegen voraussichtlich Erfolg, so ist dessen aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens vom Ergebnis einer vom Gericht vorzunehmenden weiteren Interessenabwägung ab (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2015 – 10 CS 14.2244 – juris).
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist formell rechtmäßig.
Soweit die Behörde die sofortige Vollziehung ausdrücklich angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) hat das Gericht zunächst zu prüfen, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist; ist das nicht der Fall, hat das Gericht die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben, nicht jedoch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wiederherzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris).
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei reicht jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Es müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt aus § 80 Abs. 1 VwGO auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2000 – 10 CS 99.3290 – juris Rn. 16). Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
Diesen Vorgaben wird die streitgegenständliche Begründung des Sofortvollzugs gerecht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit einer hinreichenden Begründung versehen, mithin also formell rechtmäßig. Der Antragsgegner hat in dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 2. März 2021 ausgeführt, dass ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides zur Folge hätte, dass die Großröhrichtbestände nachhaltig geschädigt würden, so dass ein Nachwuchs ausgeschlossen sei. Es könne mit der angeordneten Beseitigung des Auffüllmaterials nicht zugewartet werden, da sich Klageverfahren üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckten. Das Interesse der Allgemeinheit an einer zeitnahen Wiederherstellung eines ökologisch wertvollen Biotops überwiege gegenüber dem Einzelinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Diese Begründung des Sofortvollzugs ist vorliegend einzelfallbezogen und nicht lediglich floskelhaft erfolgt. Mit Blick darauf, dass an dem Inhalt der schriftlichen Begründung des Sofortvollzugs keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, genügt die Begründung des Sofortvollzugs vorliegend den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Eine Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 4 des mit der Klage angegriffenen Bescheids aus formellen Gründen war daher nicht veranlasst. Der Funktion des Begründungserfordernisses aus § 80 Abs. 3 VwGO, die vor allem darin besteht, der Behörde die besondere Ausnahmesituation bewusst zu machen, wurde jedenfalls ausreichend Rechnung getragen. Ob die behördliche Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen der (formellen) Prüfung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.
b) Die streitgegenständliche Verpflichtung des Antragstellers zur Beseitigung und Wiederherstellung der in seinem Auftrag vorgenommenen Geländeauffüllungen (Nr. 1. des Bescheids) und die in Nr. 2 angeordneten Modalitäten der Beseitigung sind nach summarischer Prüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das öffentliche Interesse und das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seiner Anordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
(1) Die Wiederherstellungs- bzw. Beseitigungsanordnung in Nrn. 1 und 2 des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Antragsgegners vom 2. März 2021 findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG. Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden – hier der Antragsgegner – die Einhaltung und Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhalt sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift ist eine als Generalklausel ausgestellte Befugnisnorm, die zum einen eine präventive Gefahrenabwehr erlaubt und weiter zu Anordnungen ermächtigt, die auf Wiederherstellung eines rechtswidrig veränderten Zustands gerichtet ist. Ergänzend bestimmt § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG, dass, sofern ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen worden ist, die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen soll. Nach Satz 2 des § 17 Abs. 8 BNatSchG ist in Fällen, in denen nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, eine Maßnahme nach § 15 BNatSchG anzuordnen oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen.
Bei der im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage, die angesichts der Eilbedürftigkeit ohne Durchführung eines Ortsaugenscheins erfolgt, lagen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Antragsgegners vor. Vorliegend verstoßen die vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Auffüllungen gegen § 30 Abs. 2 BNatSchG, wonach alle Handlungen, die zu einer Störung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können, verboten sind.
Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei den ufernahen Feuchtflächen (Schilfbestand), in denen der Antragsteller die Auffüllungen hat vornehmen lassen, um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt, das gemäß § 30 BNatSchG unter besonderem Schutz steht.
Durch § 30 BNatSchG werden Biotope gesetzlich geschützt, die namentlich wegen ihrer Seltenheit, ihrer Gefährdung oder ihrer besonderen Bedeutung als Lebensraum für bestimmte Tier- und Pflanzenarten eines besonderen Schutzes bedürfen (vgl. Hendrischke/Kieß in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Auflage 2017, § 30 Rn. 9). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG fallen unter den gesetzlichen Schutz von Biotopen, sogenannte Feuchtbiotope, zu denen Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenriede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen und Quellbereiche gehören. Die unter den Schutz des § 30 BNatSchG fallenden Biotope sind unmittelbar kraft Gesetzes geschützt, so dass auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen ist. Zur Bestimmung eines Biotops kommt es demnach ausschließlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d.h. auf eine Fläche, die die charakteristischen Merkmale eines geschützten Biotoptyps erfüllt. Es bedarf hierfür keiner administrativen Unterschutzstellung bzw. konstitutiven Schutzfestsetzung durch Verordnung oder Verwaltungsakt (vgl. Hendrischke/Kieß in Schlacke, a.a.O., § 30 Rn. 9). Soweit § 30 Abs. 7 BNatSchG regelt, dass die gesetzlich geschützten Biotope in einem Verzeichnis registriert und die Registrierung in geeigneter Weise öffentlich jedermann zugänglich gemacht wird, ist diese Registrierung rein deklaratorischer Natur. Sie dient nur der Information des betroffenen Personenkreises (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2012 – 14 C 12.308 – juris Rn. 13).
Das Gericht hat keinen Zweifel, dass es sich bei dem von den Auffüllungen betroffenen Teilbereich um ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG handelt.
2. Die vom Antragsteller vorgenommenen Auffüllungen haben zu einer erheblichen Beeinträchtigung bzw. zumindest drohenden Zerstörung des geschützten Biotops geführt und sind nach § 30 Abs. 2 BNatSchG verboten. Unter dem Begriff der sonstigen Beschädigung ist eine erhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, die im Gegensatz zur Zerstörung nicht zu einem Verlust, wohl aber zu einer Verminderung des Wertes und der Eignung als Lebensraum für die dort zu findenden Lebensgemeinschaften von Tier- und Pflanzenarten führt. Ausreichend ist dabei die Möglichkeit der Beeinträchtigung, es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg der Zerstörung des Biotops sicher eintreten wird.
Auch die vom Antragsteller behauptete Unkenntnis von der Eigenschaft als Biotop im Sinn des § 30 Abs. 2 BNatSchG ist nicht geeignet, den Antragsteller zu exkulpieren. Da es sich bei § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG um ein gesetzliches Verbot handelt, ist die subjektive Unkenntnis bzw. Kenntnis unerheblich. Es wäre vor Durchführung der Auffüllarbeiten am Antragsteller gelegen, sich über deren Zulässigkeit bzw. das Erfordernis einer Genehmigung beim zuständigen Landratsamt zu erkundigen. Ausweislich des Baukontrollberichts des Landratsamts * vom 17. Februar 2021 (Verfahrensakte Bl. 30), der davon ausgeht, dass die bereits verfüllte Fläche einschließlich der angefahrenen Haufwerke etwa 1.000 m2 beträgt, wäre die Auffüllung/Aufschüttung überdies baugenehmigungspflichtig gewesen. Eine Verfahrensfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3, Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Bayerische Bauordnung (BayBO) käme insoweit nicht in Betracht. Dass der Antragsteller es vor Erteilung des Auftrags zur Auffüllung des Geländes unterlassen hat, entsprechende Erkundigungen einzuholen, kann nicht dazu führen, dass die von ihm in Unkenntnis der Biotopeigenschaft getätigten Auffüllungen im Grundstück verbleiben dürfen und zumindest eine wesentliche Beeinträchtigung der geschützten Feuchtflächen zur Folge haben.
Diese Maßstäbe zugrunde gelegt sind die Auffüllungen des Antragstellers kraft Gesetzes verboten, da die Vornahme dieser Handlungen es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Wert und die Eignung der Flächen als Lebensraum für die schutzwürdigen Pflanzenarten zumindest gemindert und bei Verbleib des aufgefüllten Materials vollständig zerstört wird. Damit liegen aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG nicht vor, wonach von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden kann, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können. Mit den getätigten Auffüllungen sind die insoweit hiervon betroffenen Feuchtflächen, deren Erhalt § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG fordert, ihrer gesetzlich geschützten Funktion als Röhrichtbestand beraubt worden. Ein Ausgleich im Sinne des § 30 Abs. 3 BNatSchG scheidet insoweit aus. Nach der fachlichen Einschätzung des Antragsgegners, die unbeanstandet bleibt, verblieb dem Antragsgegner zur Wahrung des Schutzzwecks aus § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG nur die Möglichkeit der umgehenden Beseitigung der vorgenommenen Auffüllungen zur Wiederherstellung des gesetzlich geschützten Biotops nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG.
Dem kann auch nicht entgegnet werden, dass die Auffüllungen die Erleichterung der Bewirtschaftung des (landwirtschaftlichen) Grundstücks zur Folge haben. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Biotopschutz nach § 30 BNatSchG eine vorrangige und spezielle Regelung gegenüber der landwirtschaftlichen Bodennutzung darstellt (§ 14 Abs. 2 BNatSchG, vgl. Hendrischke/Kieß in Schlacke, a.a.O., § 30 Rn. 18).
Die Anordnung zur Beseitigung bzw. Wiederherstellung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt ihrer inhaltlichen Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG) keinen Bedenken, da die nunmehr zu beseitigenden Bodenarbeiten unstreitig vom Antragsteller in Auftrag gegeben wurden und die aufgefüllte Fläche auch unschwer optisch erkennbar ist (vgl. Lichtbilder Behördenakte Bl. 2 – 10).
3. Der Bescheid unterliegt auch keinen Ermessensfehlern. Der Antragsgegner hat von dem ihm insoweit eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Insbesondere ist die angeordnete Maßnahme – Beseitigung der Auffüllungen – geeignet, die Leistungsfähigkeit des Biotops weitestgehend zu erhalten; sie ist insoweit auch erforderlich. Des Weiteren unterliegt sie auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein den Antragsteller weniger belastendes geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insoweit rechtfertigt die Beachtung der die Interessen der Allgemeinheit schützenden Bestimmungen des Naturschutzrechtes grundsätzlich auch erhebliche Nachteile zu Lasten der Eigentümer der entsprechenden Grundstücke.
Auch hinsichtlich der Auswahl des Verantwortlichen für die Beseitigung der Aufschüttung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es ist unbestritten geblieben, dass die streitgegenständlichen Aufschüttungen vom Antragsteller veranlasst wurden. Darüber hinaus kann der Antragsteller als Grundstückseigentümer auch als Zustandsverantwortlicher für die Beseitigung herangezogen werden. Das Landratsamt jedenfalls hatte keine konkreten Anhaltspunkte, dass andere Personen für die Inanspruchnahme in Betracht kommen könnten. Insoweit war die Verpflichtung des Antragstellers als Zustandsverantwortlicher im Rahmen einer schnellen und effektiven Wiederherstellung des gesetzlich geschützten Biotops rechtmäßig.
Auch die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bis zum 16. März 2021 begegnet letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es wäre für den Antragsteller unschwer möglich gewesen, die entsprechenden von ihm geforderten Beseitigungsarbeiten bei einer ortsansässigen Firma in Auftrag zu geben. Die dem Antragsteller hierfür zunächst eingeräumte Frist von etwa zwei Wochen kann als durchaus ausreichend hierfür angesehen werden. Soweit der Antragsteller nunmehr vorträgt, dass sich die von ihm geforderten Beseitigungsarbeiten dadurch erschwerten, dass der aufgetragene Boden mittlerweile nicht mehr gefroren sei, ist dies letztlich nicht geeignet, ein abweichendes Ergebnis zu begründen. Das vorgetragene Erschwernis der Beseitigung ist letztlich Folge der bisherigen Untätigkeit des Antragstellers, zumal dieser trotz erklärtem Sofortvollzug erst am 15. März 2021, d.h. einen Tag vor Ablauf der ihm gesetzten Frist Klage und Eilantrag zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg gestellt hat. Das Erschwernis der Beseitigung kann nicht dazu führen, dass die im Auftrag des Antragstellers aufgetragenen Erdmaterialien im geschützten Biotop verbleiben könnten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei weiterem längerem Belassen der Aufschüttung das gesetzlich geschützte Biotop endgültig zerstört würde.
Damit erweist sich die Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung in Nr. 1. des mit der Klage angegriffenen Bescheids des Antragsgegners vom 2. März 2021 als voraussichtlich rechtmäßig und nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen. Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls mit der Klage angegriffenen Nr. 2 betreffend die geforderte Ausführung der Beseitigung.
4. Ebenfalls erfolglos bleibt der Antrag in Bezug auf die in Nr. 3. des Bescheids ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen für die sofort vollziehbaren Verpflichtungen des Antragstellers.
Auch insoweit wird die Klage des Antragstellers in der Hauptsache voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder hält sich im gesetzlich eröffneten Rahmen von Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15 und höchstens 50.000 EUR beträgt. Mit den für sofort vollziehbar erklärten Nrn. 1. und 2. des streitgegenständlichen Bescheids liegen auch nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG vollstreckbare Verwaltungsakte vor. Die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls gewahrt, da hinsichtlich der jeweiligen Pflichten des Antragstellers Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe angedroht wurden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als angemessen zu betrachten.
5. Nach allem wird die Klage des Antragstellers gegen die Anordnung des Landratsamts * vom 2. März 2021 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die vorzunehmende Interessenabwägung geht damit zu Lasten des Antragstellers mit der Folge, dass dessen Antrag abzulehnen war. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass dem Antragsteller infolge zwischenzeitlichen Zeitablaufs unter Berücksichtigung von Vegetation und Witterung eine erneute Frist zur Beseitigung der Auffüllungen zu setzen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl – Sonderbeilage Januar 2014). Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war demnach im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.


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