Verwaltungsrecht

Waffenbesitzverbot wegen Unzuverlässigkeit

Aktenzeichen  M 7 S 17.999

Datum:
2.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134750
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 1, Abs. 2, § 46 Abs. 3 Nr. 1, § 50

 

Leitsatz

1. Der Begriff der Zuverlässigkeit richtet sich sowohl für erlaubnispflichtige als auch für erlaubnisfreie Waffen nach § 5 WaffG (wie BayVGH BeckRS 2014, 46234). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der waffenrechtlichen (Un-) Zuverlässigkeit von sog. „Reichsbürgern“, erscheint es fraglich, ob allein bloße Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (wie VG München BeckRS 2017, 117928 Rn. 28). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn über Sympathiebekundungen hinaus nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint, damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt und dies mit entsprechenden Handeln untermauert wird; konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Zwar zielt § 41 Abs. 2 WaffG primär auf Konstellationen ab, in denen ein rechtmäßiger Waffenbesitzer aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt; allerdings ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht Voraussetzung, dass beim Waffeninhaber eine Erlaubnis oder die Erteilungsvoraussetzungen für eine Erlaubnis vorgelegen haben müssen. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen ein Besitz- und Erwerbsverbot für erlaubnisfreie Waffen und ein Besitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen.
Im Rahmen eines betreuungsrechtlichen Hausbesuchs äußerte der Antragsteller laut eines behördlichen Aktenvermerks vom 10. November 2016 gegenüber Mitarbeitern des Landratsamts E. (im Folgenden: Landratsamt), dass „wir von Ausländern, Asylanten und Schläfern überrollt“ werden würden. Die Welt befände sich „in einem postlapokalyptischen Zeitalter. Überleben würden diejenigen, die am besten vorbereitet seien. Man brauche Waffen und er wisse sehr wohl welche Waffen legal seien und habe diese im Keller“.
Das Landratsamt informierte am 10. November 2016 u.a. das Polizeipräsidium Oberbayern über diesen Sachverhalt. Die Kriminalpolizeiinspektion Ingolstadt teilte dem Landratsamt daraufhin am 2. Januar 2017 mit, dass der Antragsteller im Hinblick auf eine mögliche Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerbewegung überprüft worden sei. Im Zuge dessen sei bekannt geworden, dass der Antragsteller bei der Verwaltungsgemeinschaft E. und auch bei verschiedenen Polizeidienststellen und dem Amtsgericht Ingolstadt als sog. „Reichsbürger“ in Erscheinung getreten sei; entsprechende Schriftstücke lägen vor. Der Antragsteller sei als „Reichsbürger“ einzuordnen, seine Ausführungen würden aufzeigen, dass er das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne, jegliche gegen seinen Willen gerichtete behördliche Entscheidung argumentativ missachte und mit unterschwelligen Drohungen angreife.
Am … Januar 2017 wurde das Haus des Antragstellers aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Ingolstadt durch Beamte der Polizeiinspektion E. nach erlaubnispflichtigen Waffen und gemäß Waffengesetz – WaffG – verbotenen Gegenständen durchsucht. Laut polizeilichem Durchsuchungsbericht vom gleichen Tage wurden in einem verschlossenen und zum Zwecke der Durchsuchung daraufhin gewaltsam geöffneten Waffenschrank eine Vielzahl von Schusswaffen (Kurzwaffen) einschließlich dazugehöriger Munition sowie Tierabwehrspray gefunden. Zudem wurden fünf in einer Metallkiste befindliche und nach dem Waffenrecht verbotene Präzisionsschleudern sichergestellt. In einem weiteren Waffenschrank befanden sich Langwaffen in Form von Luft- und Federdruckgewehren. In einem anderen Raum wurden laut Bericht für die Reichsbürgerbewegung typische „Fantasiedokumente“ (selbst erfundene und erstellte, nichtamtliche Schriftstücke) wie etwa Führerschein, Reisepass und Personalausweis, ausgestellt für den Antragsteller und dessen Söhne, gefunden. Bezüglich der sichergestellten Gegenstände und Waffen im Einzelnen wird insoweit auf das polizeiliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll verwiesen (Behördenakten Bl. 47 ff.). Die sichergestellten Gegenstände (Asservate) wurden in die Räumlichkeiten der Polizeiinspektion E. verbracht und dort am 31. Januar 2017 überprüft. Dabei ergab sich, dass sich mit Ausnahme der fünf Präzisionsschleudern nach polizeilicher Einschätzung keine waffenrechtlich verbotenen bzw. waffenbesitzkartenpflichtigen Waffen und keine eintragungspflichtige Munition unter den Asservaten befanden.
Mit am 10. Februar 2017 zugestelltem Bescheid vom 7. Februar 2017 untersagte das Landratsamt dem Antragsteller den Besitz von erlaubnisfreien Waffen und Munition sowie den Erwerb solcher Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung. Auch der Besitz erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition wurde untersagt (Nr. I des Bescheides). Weiter wurde dem Antragsteller aufgegeben, etwaige sich in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition gemäß Nr. I des Bescheids innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides an einen Berechtigten abzugeben, der nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Sicherstellung durch das Landratsamt wurde bzgl. der Waffen und Munition nach Nr. I angedroht (Nr. II) und bezüglich der bei der Polizeiinspektion E. bereits verwahrten erlaubnisfreien Waffen angeordnet (Nr. III). Die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Waffen und Munition wurde angedroht, sofern nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung ein empfangsberechtigter Berechtigter gegenüber der Waffenbehörde schriftlich benannt wird (Nr. IV). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I, II und III des Bescheides wurde angeordnet (Nr. V) und Kosten in Höhe von 84,11 Euro festgesetzt (Nr. VI).
Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass dem Antragsteller der Erwerb und Besitz von erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Waffen und Munition gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WaffG zu untersagen gewesen sei, weil er nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für Erwerb und Besitz solcher Waffen und Munition aufweise bzw. dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit geboten sei. Sein bisheriges Verhalten gegenüber Verwaltungsbehörden, Polizeidienststellen und Gerichten sowie die geäußerte Missachtung der Rechtsordnung im Allgemeinen lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben bzgl. des Umgangs mit Waffen halten werde. Als Angehöriger der Reichsbürgerbewegung erachte er Bundeswie Landesgesetze und somit auch das Waffengesetz generell nicht als verbindlich für sich selbst. Auch seine gegenüber Landratsamtsmitarbeitern getätigte Äußerung, zum „Überleben im postapokalyptischen Zeitalter“ auch Waffen einsetzen zu wollen, zeige, dass der Antragsteller durchaus bereit sei, diese Gegenstände gegen Dritte zu richten und damit Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nämlich die Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit, zu verletzen. Das ausgesprochene Waffenbesitzverbot sei nach pflichtgemäßer Abwägung des Sachverhalts auch verhältnismäßig; ein gleichermaßen geeignetes, aber milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Anordnung in Nr. II des Bescheids ergebe sich aus § 46 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, die Sicherstellung bei der Polizeiinspektion E. (Nr. III) aus § 46 Abs. 4 und 5 WaffG. Die Kostenentscheidung in Nr. VI beruhe auf § 50 WaffG i.V.m. Art. 1, 2, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes – KG.
Die angeordnete sofortige Vollziehung der Nrn. I bis III des Bescheides folge aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Das besondere Sicherheitsbedürfnis im Bereich des Waffenrechts sowie die Gefährdung von Leben und Gesundheit Dritter bei Missbrauch von Waffen würde im öffentlichen Interesse eine rasche Durchsetzung der getroffenen Anordnungen erforderlich machen. Das private Interesse des Antragstellers müsse demgegenüber zurücktreten.
Am … März 2017 ließ der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid vom 7. Februar 2017 zum Verwaltungsgericht München erheben und zudem beantragen die aufschiebende Wirkung der Klage bzgl. der Ziff. I bis III des Bescheides vom 7. Februar 2017 wiederherzustellen.
Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Milieu könne zwar eine Unzuverlässigkeit im Rahmen des WaffG darstellen, sofern das Milieu zu Gewaltdelikten tendiere. Allein die Zugehörigkeit zu den Reichsbürgern reiche hierfür, trotz überwiegender Ablehnung der geltenden Rechtsordnung, daher nicht aus. Ein gewisse Verweigerungshaltung sei dem Antragsteller im Rahmen der Meinungs- und Handlungsfreiheit zuzugestehen, solange daraus keine Taten resultierten, welche Dritte in ihren Rechtsgütern für das WaffG relevant schädigen könnten. Gerade die Äußerung, dass der Kläger seine Waffen nur in einem „postapokalyptischen Zeitalter“ einsetzen möchte, zeige, dass er derzeit davon keinen Gebrauch machen wolle. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Antragsteller keine erlaubnispflichtigen, sondern erlaubnisfreie Waffen besessen hätte, deren Gefährdungspotential deutlich niedriger sei. Weiter sei fraglich, ob die vom Antragsgegner gewählte Rechtsgrundlage den Bescheid trage. § 41 Abs. 2 WaffG sei nicht einschlägig. Im Hinblick auf § 41 Abs. 1 WaffG habe die Behörde keine konkrete Gefahr für die Sicherheit durch den Umgang des Antragstellers mit erlaubnisfreien Waffen vorgetragen, sondern nur auf dessen Befürchtungen zu unspezifischen postapokalyptischen Zuständen abgestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. März 2017 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen, und vertiefte seine im Bescheid vom 7. Februar 2017 angeführte Argumentation.
Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und die vom Landratsamt vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist unbegründet.
1.1 Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nr. I bis III des Bescheids vom 7. Februar 2017 unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
1.2 Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass der Bescheid vom 7. Februar 2017 sowohl nach Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig ist, der Antragsteller somit nicht in seinen Rechten verletzt und die deshalb hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In einem solchen Fall verbleibt es bei der vom Antragsgegner ausgesprochenen sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids.
1.2.1 Das in Nr. I des Bescheids angeordnete Verbot bzgl. Besitz und Erwerb erlaubnisfreier Waffen und Munition ist rechtmäßig.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Dabei beurteilt sich der Begriff der Zuverlässigkeit ebenso nach § 5 WaffG wie im Bereich der erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Das erteilte Waffenbesitzverbot kann daher auf den absoluten Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG gestützt werden.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Ziel des Waffengesetzes ist der Schutz der Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 a.a.O; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71).
Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ergibt sich vorliegend aus seiner Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung verbunden mit seinem erheblichen und fortdauernden, auf dieser Ideologie basierenden Handeln und auch aus dem Besitz verbotener Waffen.
Bzgl. der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von sog. „Reichsbürgern“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz und den Behörden ihre Legitimation absprechen bzw. das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, erscheint es dem Gericht zwar fraglich, ob allein bloße Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (vgl. dazu m.w.N. VG München, B.v. 25.7.2017 – M 7 S. 17.408 – juris).
Darauf braucht aber vorliegend nicht näher eingegangen zu werden. Denn eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn über Sympathiebekundungen hinaus nach außen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat verneint, damit sogleich die darin bestehende Rechtsordnung offensiv abgelehnt und dies mit entsprechenden Handeln untermauert wird. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, und damit auch die des Waffenrechts, nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt sehr wohl Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgt (VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris Rn. 40). Konkreter Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften bedarf es dann nicht (VG Cottbus, a.a.O., Rn. 19 a.E.).
Der Antragsteller ist ausweislich der Behördenakten mit für die sog. Reichsbürgerbewegung typischen Formulierungen, Schreiben und Dokumenten in einer Vielzahl von Fällen und nachhaltig gegenüber Behörden und Institutionen aufgetreten. So wendete er sich beispielsweise mit Schreiben vom … März 2016 an das Bayerische Staatsministerium des Innern, das Polizeipräsidium München und die Polizeiinspektion E., verneinte die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland „mit ihrer F. GmbH“. Alle „BRD-Forderungen seien eine private Forderung“, was auch für den Status der „BRD-Ämter, Behörden, Dienststellen“ usw. gelte. In einem Schreiben vom … Dezember 2016 in ähnlichem Duktus an die „Firma Polizei Ingolstadt“ forderte er Schadensersatz auf Basis der von ihm in früheren Schreiben (“Affidavit“) übersandten „Allgemeinen Handlungsbedingungen“, weil die im Schreiben namentlich benannten Polizeibeamte die Fakten des früher übersandten „Affidavits“ unwiderlegt akzeptiert und damit anerkannt hätten. Dem Antragsteller stünden daher „123800 Unzen Feinsilber“ zu. Auch dass im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Antragsteller selbst erstellte, für Reichsbürger typische Pseudodokumente gefunden wurden, zeigt deutlich, dass der Antragsteller nicht bloß eine politische Meinung vertritt oder eine entsprechende Sympathie bekundet, sondern die Reichsbürgerideologie seinem gesamten Handeln zugrunde legt. Zu keinem Zeitpunkt hat sich der Antragsteller schließlich von seinem bisherigen Handeln oder der erwähnten Ideologie distanziert, sondern agiert weiterhin in diesem Sinne.
Ein solches Verhalten zerstört das auch von Besitzern bzw. Erwerbern erlaubnisfreier Waffen zu fordernde Vertrauen (s.o.) auf einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) und lässt konkret befürchten, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG).
Entgegen der Auffassung des Antragstellerbevollmächtigten handelt es sich auch nicht um eine bloße Vermutung, auf Basis deren der Antragsgegner die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint. Die o.g. Schreiben und Aussagen sind vielmehr konkrete Anknüpfungstatsachen, welche die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Der Antragsteller ist mit einer Vielzahl von Schreiben und den darin enthaltenen Aussagen gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden im Rechtsverkehr in Erscheinung getreten und hat sich tatsächlich mit diesen Äußerungen einem behördlichen bzw. polizeilichen Tätigwerden entgegengestellt.
Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Antragsteller durch den Besitz von fünf verbotenen Waffen (Präzisionsschleudern) auch konkrete Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften begangen hat. Auch insofern hat er damit belegt, nicht bereit zu sein, waffenrechtliche Vorgaben zuverlässig einzuhalten.
1.2.2 Das in Nr. I des Bescheids erlassene Verbot des Besitzes erlaubnispflichtiger Waffen ist ebenfalls rechtmäßig. Zwar knüpft § 41 Abs. 2 WaffG nicht an die personenbezogene Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern daran an, dass das Waffenbesitzverbot zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Die Regelung zielt primär auf Konstellationen, in denen ein rechtmäßiger Waffenbesitzer aufgrund bestimmter Anhaltspunkte eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Allerdings ist dem Gesetzeswortlaut folgend nicht Voraussetzung, dass beim Waffeninhaber eine Erlaubnis oder die Erteilungsvoraussetzungen für eine Erlaubnis vorgelegen haben müssen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, Kommentar, 9. Auflage 2010, § 41 Rn. 8 f.). Vor diesem Hintergrund erweist sich das ausgesprochene Verbot als rechtmäßig. Denn es ist – trotz entsprechender Untersuchungen durch die Polizeiinspektion E. – schon angesichts der Anzahl der sichergestellten Waffen nicht auszuschließen, dass der Antragsteller an sich erlaubnisfreie Waffen durch eigene Modifizierungen zu erlaubnispflichtigen umfunktioniert hat, deren Besitz (auch) nach § 41 Abs. 2 WaffG unterbunden werden kann. Und schließlich ist die für den Erlass eines Waffenverbotes nach § 41 Abs. 2 WaffG maßgebliche Gefahrenschwelle auch dann überschritten, wenn durch eine Vielzahl von Einzelfällen belegt ist, dass sich der Inhaber der Erlaubnis oder aber der Waffen inadäquat aggressiv und drohend verhält (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.10.2008 – 11 N 58.08 – juris). Gerade ein solches Verhalten zeigt der Antragsteller durch die bereits benannten Schreiben, die fort- und andauernde Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie der Nichtakzeptanz staatlicher Maßnahmen.
1.2.3 Der Antragsgegner hat sein ihm bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG zukommendes Ermessen erkannt und es im Sinne von Art. 40 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt, insbesondere zweckentsprechend zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren (BT-Drs. 14/7758, S. 76). Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Antragstellers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Besitzverbot erlaubnispflichtiger Waffen.
1.3 Vor diesem Hintergrund sind auch die in Nrn. II und III des angefochtenen Bescheides vorgenommenen Verfügungen rechtmäßig; insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO analog auf dessen Gründe Bezug genommen.
1.4 Damit überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des verfahrensgegenständlichen Bescheids vom 7. Februar 2017. Gründe, die ausnahmsweise trotz der mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht auch das aufgrund des Besitzes von verbotenen Waffen gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren (§§ 52 f. WaffG) für ein erhebliches öffentliches Interesse am Sofortvollzug; hieraus kann sich nach Verfahrensabschluss ggf. noch ein weiterer Unzuverlässigkeitsgrund in der Person des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ergeben.
3. Im Ergebnis war der Antrag daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben