Verwaltungsrecht

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund der einfachen Mitgliedschaft in einer sog. Outlaw Motorcycle Gang

Aktenzeichen  24 ZB 18.1646

Datum:
30.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36159
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2

 

Leitsatz

Bereits die Mitgliedschaft in einer sog. Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) führt zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 16 K 16.456 2018-06-26 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 14.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.22009 – 2 BvR 758/07 – BVerfGE 125, 104). Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 – 1 B 33/03 – NVwZ-RR 2004, 220). Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 – 1 BvR 2309/09 – BayVBl. 2011, 338). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Diese ergeben sich entgegen der Zulassungsbegründung nicht daraus, dass der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids (BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06) strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war und sich auch sonst unbeanstandet verhalten hatte. Vielmehr folgt mit dem Verwaltungsgericht seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit allein aus dem Umstand, dass er – unbestritten – einfaches Mitglied einer sog. Outlaw Motorcycle Gang (OMCG) war, ohne dass auf seinen konkreten Einzelfall hätte abgestellt werden müssen (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 2.14). Dass der Kläger nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheids (BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06; BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 24 BV 19.510), bei dem es sich entgegen der Zulassungsbegründung gerade nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt, aus der OMCG ausgetreten sein will, ist im Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren unbeachtlich und allenfalls im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens berücksichtigungsfähig.
b) Die Rechtssache hat auch nicht die von der Zulassungsbegründung behauptete grundsätzliche Bedeutung. Insoweit wird bereits keine angeblich allgemein klärungsbedürftige Rechtsfrage ausdrücklich formuliert. Soweit der Zulassungsbegründung zu entnehmen ist, es sei grundsätzlich bedeutsam, ob allein aus der Mitgliedschaft in einer OMCG auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden dürfe, ist diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben bereits dargelegt, in bejahendem Sinne geklärt (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 2.14).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Streitwertfestsetzung in der ersten Instanz, die von den Beteiligten nicht infrage gestellt wurde.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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