Verwaltungsrecht

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen reichbürgertypischen Verhaltens

Aktenzeichen  AN 16 K 19.00689

Datum:
4.12.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40005
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a, lit. b

 

Leitsatz

1. Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird und somit nicht die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Lasst ein von außen wahrnehmbares Verhalten auf eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung schließen, so ist es Sache der betreffenden Person, die von ihr selbst hervorgerufenen berechtigten Zweifel im Hinblick auf ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Einstufung als bloßer “Verdachtsfall” einer Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung steht der Ablehnung einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit nicht im Wege, solange entsprechende Anhaltspunkte für eine Reichsbürgernähe und entsprechendes Gedankengut vorliegen. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Waffenbesitzkarte (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Ablehnung der Erteilung der beantragten Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig, da der Kläger nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfügt. Er ist insoweit der Reichsbürgerszene und ihrem Gedankengut zuzuordnen, von der er sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung – nicht glaubhaft distanziert hat.
I.
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit liegt beim Kläger nicht vor.
Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt eine waffenrechtliche Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller der Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen ist, sollte diese erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegen.
Im vorliegenden Fall stützt der Beklagte das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit beim Kläger auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b WaffG. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (lit. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (lit. b).
Vorliegend sind entsprechende Tatsachen im Sinne dieser Norm vorhanden, da der Kläger sich verschiedentlich reichsbürgertypisch verhalten hat und sich von diesem Verhalten bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft distanziert hat.
1. Gemäß dem Verfassungsschutzbericht 2019 des Bundes (Seite 102 ff.) ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Diese Ablehnung ist das Ergebnis verschiedener ideologischer Positionen, die sich teilweise stark voneinander unterscheiden. Dennoch sind sie insgesamt dazu geeignet, Personen ein verschwörungstheoretisches Weltbild zu vermitteln, dessen Ergebnis die Ablehnung des Staates sein kann.
Nach dem Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2019 (Seite 196 ff.) sind Reichsbürger Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnten. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster und ein selbstdefiniertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definierten sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Zur Verwirklichung ihrer Ziele treten sie zum Teil aggressiv gegenüber den Gerichten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland auf. Die Reichsbürgerideologie ist insgesamt geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden könne. Dies kann die Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 21 CS 17.1964 – juris RdNr. 15), der das Gericht folgt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird, wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden.
2. Der Kläger hat vorliegend reichsbürgertypische Verhaltensweisen gezeigt und diese bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft widerlegt. Damit hat er berechtigte Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht entkräftet.
a) Hat ein waffenrechtlicher Antragsteller Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die ihn als Reichsbürger und damit als waffenrechtlich unzuverlässig erscheinen lassen, ist es Aufgabe des erkennenden Gerichts zu prüfen, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, ihn als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologie der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 21 CS 17.1964 – juris RdNr. 19). Lässt ein von außen wahrnehmbares Verhalten des Klägers nach den zugrunde gelegten Erkenntnissen auf eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung schließen, so ist es Sache des Klägers, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften, zumal der Kläger an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken hat, insbesondere, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des Klägers fallen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – juris RdNr. 16).
Das erkennende Gericht hat, insbesondere auch durch einen persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, zu klären, inwieweit der Kläger einschlägige typische Verhaltensweisen erklären und entkräften kann. Insbesondere hat sich das Gericht einen Eindruck davon zu verschaffen, inwieweit diese Verhaltensweisen aufgeklärt oder eben auch verschleiert bzw. bagatellisiert werden (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.2020 a.a.O.).
b) Im vorliegenden Fall hat der Kläger reichsbürgertypische Verhaltensweisen gezeigt. Zu nennen sind hier insbesondere das Beantragen eines Staatsangehörigkeitsausweises nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von Juli 1913 unter Nutzung reichsbürgertypischen Vokabulars, die Umstände der Organisation und der Teilnahme an Treffen der „…“ sowie auch teils der Umgang des Klägers mit einem Gerichtsvollzieher aufgrund einer Streitigkeit betreffend die Zahlung der GEZ-Gebühr.
c) Unter Zugrundelegung der oben genannten Erkenntnisse und der Maßstäbe der Rechtsprechung ist das Gericht vorliegend der Auffassung, dass der Kläger der Reichsbürgerbewegung und ihrem Gedankengut nahestand und auch steht. Er hat sich nach Auffassung der Kammer – gerade auch vor dem Hintergrund seiner Einlassungen in der mündlichen Verhandlung – nicht glaubhaft von diesen Verhaltensweisen distanziert. Der Kläger hat bereits nicht im Verwaltungsverfahren und insbesondere auch nicht in der mündlichen Verhandlung eine Distanzierung glaubhaft machen können. Insgesamt erscheinen seine Einlassungen unglaubhaft, da sie den Eindruck von Schutzbehauptungen erwecken. Darüber hinaus blieben die Einlassungen des Klägers oberflächlich, teilweise wurden sie in unglaubhafter Weise bestritten.
aa) Der Kläger hat im September 2014 einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zur Erlangung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt. Die Umstände dieses Antrages entsprechen reichsbürgertypischen Verhaltens. Beispielsweise gab der Kläger an, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 des RuStAG nach dem Stand vom 22. Juli 1913 habe. Zudem informierte der Kläger, dass er die Staatsangehörigkeit des Königreiches Bayern besitze. Einen Wohnsitz legte der Kläger in diesem Zusammenhang in den Jahren 2001 bis 2004 in Berlin, Staat Preußen, fest.
Der Kläger hat es nicht vermocht, dieses Verhalten zu erklären und sich glaubhaft von der Reichsbürgerbewegung zu distanzieren. Der Kläger machte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung durchaus keinen „unbedarften“ Eindruck, sondern vielmehr einen intelligenten. Sein Vorbringen, dass er eben nach Ausfüllhilfen gegoogelt habe und dabei diese Formulierungen quasi ungelesen übernommen habe, ist so nicht glaubhaft. Gerade dem Kläger, der mehrfach im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass er als Inhaber einer Sicherheitsfirma mit dem deutschen Recht bestens vertraut sei und dieses auch unterrichte, musste es sich ohne Weiteres erschließen, dass es ein Königreich Bayern nicht gibt und er auch dessen Staatsangehörigkeit nicht besitzen kann. Gleiches gilt für seine Aussage in dem entsprechenden Antrag, dass er im Jahre 2001 noch im Staat Preußen gelebt habe. Auch die Vielzahl der genutzten, reichsbürgertypischen Begriffe spricht für eine bewusste Übernahme dieses Vokabulars in seinem Antrag. Zudem fällt in zeitlicher Hinsicht auf, dass der Kläger diesen Antrag erst nach den entsprechenden Umständen seiner Teilnahme an den Stammtischen der „… …“ gestellt hat. Diese hätten nach Angaben des Klägers im Jahre 2013 begonnen und sich bis ins Jahr 2014 hingezogen. Dass der Kläger, der bereits im Jahre 2013 mit entsprechenden Personen und dem entsprechenden Gedankengut Kontakt hatte, nun vollkommen unbedarft Ende 2014 solches Vokabular nutzt, ist nicht glaubhaft.
bb) Das Gericht ist vorliegend der Überzeugung, dass der Kläger die Stammtische der „… …“ nicht nur besucht, sondern auch mitorganisiert hat. Vor dem Hintergrund der behördlichen Erkenntnisse waren die Stammtische der „…“ ein Treffen von Personen, die reichsbürgertypisches Gedankengut geteilt haben. Insbesondere soll es dort eben auch um Diskussionsthemen gegangen sein wie beispielsweise ob die Bundesrepublik Deutschland überhaupt existiere oder nicht. Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung diese Stammtische so dar, als ob es dort ausschließlich um Essen und Vorträge, wie beispielsweise über Versicherungsfonds, gegangen sei. Er habe die Gruppe, so der Kläger, auch nicht verlassen, weil dieses Gedankengut dort bestehe, sondern weil er festgestellt habe, dass diese Personen alle „Versager“ seien, die der Insolvenz nahe stünden. Er habe dort keine geschäftlichen Kontakte aufbauen können. Dem Gericht erschienen diese Ausführungen vorliegend als Bagatellisierung.
Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass der Kläger die „…“ mitorganisiert hat. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Kläger die E-Mail vom 4. Juli 2013, die er, auch unter Angabe seiner Adresse, unterzeichnet hat, und in welcher er zum Stammtisch der „…“ einlädt sowie zur Tagesordnung die Themen „Wahl des Stammtischleiters“ und „Wahl des Kassenwartes“ stellt, selbst verfasst hat. Er ist damit als Organisator dieser Gruppierung anzusehen. Die Einlassungen des Klägers hierzu waren widersprüchlich und nicht glaubhaft. Teils gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass er diese E-Mail keinesfalls geschrieben habe. Dann führte der Kläger aus, dass er die E-Mail allenfalls weitergeleitet habe und er diese von anderen Personen erhalten habe. Diese Einlassung ist so nicht glaubhaft, da sich eine Weiterleitung weder aus den förmlichen Umständen der E-Mail ergibt, noch ist diese E-Mail von einer anderen Person gezeichnet. Vielmehr ist diese E-Mail unterschrieben mit „Liebe Grüße, …“. Dies spricht zur Überzeugung der Kammer dafür, dass der Kläger Verfasser und geistiger Urheber dieser E-Mail ist.
cc) Darüber hinaus ist vorliegend auch das Verhalten des Klägers gegenüber dem Gerichtsvollzieher betreffend die Zahlung der GEZ reichsbürgertypisch, wenngleich es im hier gegebenen Fall nicht vollständig aufklärbar ist, inwieweit die Weigerung der Zahlung des Klägers hier auch auf reichsbürgertypischem Gedankengut fußt. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls anzumerken, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er deshalb nicht habe zahlen wollen, weil der Gerichtsvollzieher von ihm nur eine „Circa-Summe“ verlangt habe. Diese Behauptung des Klägers hat jedenfalls in der mündlichen Verhandlung schon widerlegt werden können.
dd) Die weiteren vorgebrachten Argumente der Klägerseite, um die Verhaltensweisen des Klägers zu entkräften, sind nicht überzeugend und führen daher zu keiner anderen rechtlichen Bewertung.
Das Gericht hat vorliegend berücksichtigt, dass die vorgeworfenen Verhaltensweisen des Klägers überwiegend in den Jahren 2013 und 2014 vonstatten gingen. Insbesondere vor dem Hintergrund dieses Zeitraumes von vier bis fünf Jahren hat das Gericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, aufgeklärt, inwieweit der Kläger sich nach einer solchen Zeitdauer von dem entsprechenden Gedankengut entfernt hat. Dabei war festzustellen, dass der Kläger sein früheres Verhalten lediglich bagatellisiert hat, ohne dass eine kritische Auseinandersetzung hiermit erkennbar war. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der vorliegenden objektiven Umstände auch Sache des Klägers ist, darzulegen, dass er subjektiv diese Einstellung nicht mehr vertritt. Das Gericht ist vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger sich trotz dieses Zeitraumes nicht glaubhaft von seinen Verhaltensweisen distanziert hat, sodass davon auszugehen ist, dass er auch heute noch diesem Gedankengut nahesteht.
Die klägerseitige Argumentation, dass der Kläger beruflich mit seiner Sicherheitsfirma erfolgreich sei und auch viele Kommunen zu seinen Auftraggebern zähle, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn zum einen ist der Kläger als Geschäftsmann von entsprechenden Aufträgen abhängig. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Auftraggeber über die vergangenen Verhaltensweisen des Klägers Bescheid wüssten.
Dass die Kriminalpolizei den Kläger als „Verdachtsfall“ behandelt und ihn nicht vollständig als Reichsbürger einstuft, ist ebenfalls vorliegend nicht von Belang. Das Gericht ist vorliegend an diese Einstufung nicht gebunden. Vielmehr hat es sich einen eigenen Eindruck zu verschaffen und eine eigene Prüfung vorzunehmen, wenngleich eine solche Einstufung als Indiz herangezogen werden kann. Eine Einstufung als „Verdachtsfall“ steht damit der Ablehnung einer waffenrechtlichen Erlaubnis aufgrund mangelnder Zuverlässigkeit nicht im Wege, solange entsprechende Anhaltspunkte für eine Reichsbürgernähe und entsprechendes Gedankengut vorliegen. Dies ist beim Kläger der Fall. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Argumentation der Klägerseite, dass der Kläger kein Reichsbürger sein könne, weil er beispielsweise pünktlich seine Steuern zahle, kann nicht überzeugen. Eine langjährige Rechtstreue ohne, insbesondere waffenrechtliche, Verstöße gegen die Rechtsordnung führt nicht zu der Annahme, dass der Kläger nicht der Reichsbürgerbewegung nahesteht. Allein der Umstand, dass sich eine Person in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2020 – 24 ZB 19.1285 – juris RdNr. 15). Im vorliegenden Fall weckt der Kläger durch seine Verhaltensweisen entsprechende Zweifel. Hierzu wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Unter Zugrundelegung der genannten Erkenntnisse und vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung besitzt der Kläger daher die waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG vorliegend nicht.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
III.
Zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten trifft die Kammer keine Entscheidung, weil sie davon ausgeht, dass der Beklagte vor Rechtskraft nicht vollstreckt.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben