Verwaltungsrecht

Wasserrechtliche Gestattung zur Benutzung einer Stau- und Triebwerksanlage

Aktenzeichen  8 ZB 20.1178

Datum:
23.10.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 30457
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Wasser-Rahmen-RL Art. 1 lit. a
WHG § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2,  § 20 Abs. 1, § 33
BayWG Art. 67 Abs. 2
WPBV § 4 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 5
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Selbst ein Altrecht auf Gewässerbenutzung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen, für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten zu bleiben oder dem Inhaber nur im Wege der Enteignung genommen werden zu können. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die im Einzelfall erforderliche Mindestwasserführung ist vor allem nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den jeweiligen ökologischen Erfordernissen zu bestimmen. Dabei kommt den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes und auch denjenigen der Fischereifachberatung des Bezirks eine besondere Bedeutung zu. (Rn. 16 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die gesetzlichen Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele verlangen nicht nur die Erhaltung eines guten ökologischen Zustands, sondern gleichermaßen die Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 8 K 17.581 2020-03-16 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Kläger begehren die wasserrechtliche Gestattung der Benutzung der R* … für ihre Stau- und Triebwerksanlage zur Stromgewinnung.
Die Kläger betreiben die Stau- und Triebwerksanlage „H* …“ auf dem Anwesen H* … * … … Die R* … verläuft im Bereich um diese Triebwerksanlage innerhalb des Fauna-Flora-Habitat Gebiets „Moore im Bereich S* … mit Abschnitten des R* …tals“ (ID …*). Die Anlage wird seit langer Zeit betrieben, bis um 1960 als Mühle und früher auch als Sägewerk und ab dann zur Stromgewinnung. Eine wasserrechtliche Gestattung wurde zu keiner Zeit erteilt.
Das Landratsamt Passau lehnte den Antrag der Kläger auf Bewilligung der Benutzung der R* … mit Bescheid vom 10. März 2017 ab. Ein Altrecht sei nicht nachgewiesen. Aus der jahrelangen Duldung erwachse kein Anspruch auf uneingeschränkte Gewässerbenutzung. Diese und der beantragte Einbau einer Turbine seien nicht gestattungsfähig, weil sie schädliche Gewässerveränderungen erwarten ließen. Die Anlage behindere die Durchgängigkeit für Fische, die mit einer Restwassermenge von 14 l/s nicht auszugleichen sei. Die Anlage sei sehr störanfällig, sodass die Gefahr bestehe, dass der Altbach trockenfalle. Die Turbine sei überdimensioniert. Die FFH-Verträglichkeit, vor allem der Erhalt der Flussperlmuschel, sei in den Antragsunterlagen nicht behandelt. Auch bei Ausübung pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens sei der Antrag abzulehnen. Die Kleinstwasserkraftanlage sei nicht rentabel zu betreiben; ihr geringer Ertrag stehe außer Verhältnis zur ökologischen Beeinträchtigung des Gewässers.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die auf Neuverbescheidung ihres Antrags gerichtete Klage der Kläger mit Urteil vom 16. März 2020 abgewiesen. Die Ablehnung des Antrags erweise sich schon im Hinblick auf die unvollständigen Antragsunterlagen als rechtmäßig. Eine wasserrechtliche Gestattung sei zudem wegen zu erwartender schädlicher Gewässerveränderungen, die durch Nebenbestimmungen nicht zu vermeiden oder auszugleichen seien, zu versagen. Der Antrag der Kläger sei auch deshalb abzulehnen, weil es an der erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung fehle. Nicht entscheidungserheblich sei, ob das Landratsamt von seinem Bewirtschaftungsermessen nach § 12 Abs. 2 WHG rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht habe.
Mit ihrem gegen dieses Urteil gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzbegehren weiter.
II.
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Zulassungsantrag stellt keinen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils durch schlüssige Gegenargumente infrage (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16). Solche sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (BVerfG, B.v. 16.4.2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 22; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 = juris Rn. 19). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel, abzustellen (BVerfG, B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
1.1 Der Zulassungsantrag greift die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beantragte Gewässerbenutzung sei nach § 8 Abs. 1 WHG genehmigungspflichtig, weil hierfür kein Altrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG erteilt worden sei (vgl. UA S. 8), nicht an. Diese Wertung trifft auch in der Sache zu, weil es an einem individuellen Nachweis eines über die bloße Duldung hinausgehenden behördlichen Bestätigungsakts fehlt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.4.2005 – 7 C 16.04 – NVwZ 2005, 1076 = juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 21.8.2019 – 8 ZB 19.1006 – juris Rn. 13 f. m.w.N.).
1.2 Die Begründung des angegriffenen Urteils, die Antragsablehnung erweise sich bereits wegen unvollständiger Antragsunterlagen als rechtmäßig, zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Die Kläger gestehen zu bzw. stellen zumindest nicht infrage, dass ihrem Antrag die vom Verwaltungsgericht angeführten Planungen zur Mindestwasseranlage und Abflussbegrenzung sowie Unterlagen zur Eigenüberwachung, die nach Art. 67 Abs. 2 Satz 2 BayWG i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Nr. 5 Buchst. e und g der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vorzulegen seien (vgl. UA S. 9), trotz behördlicher Hinweise fehlten.
Das Zulassungsvorbringen, die Vollständigkeit der Antragsunterlagen sei als „leere Förmelei“ entbehrlich, weil für die Behörden ohnehin schon festgestanden habe, keine Genehmigung zu erteilen, greift nicht durch. Die vorläufige fachliche Bewertung, mit der Nachreichung fehlender Unterlagen sei die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens wohl nicht zu erreichen (vgl. Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 16.3.2020 S. 6), bedeutet keine Vorfestlegung, die einer (Neu-)Bescheidungsklage trotz unvollständiger Antragsunterlagen zu einem Rechtschutzbedürfnis verhelfen könnte. Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass eine wasserwirtschaftliche Prüfung ohne die nachgeforderten Unterlagen möglich gewesen wäre. Soweit die Kläger geltend machen, die Aussagen des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts Herr W. seien nicht verwertbar, weil diesem ihre kleine Wasserkraftanlage „persönlich missfalle“ und er ein „Exempel statuieren“ wolle, dass solche kleinen Wasserkraftanlagen „weg gehörten“, bleibt ihr Vortrag pauschal. Für den Senat ergibt sich hieraus – wie auch aus den Verwaltungsakten – kein Anlass, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln (vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2020 – 7 BN 4.19 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.8.2019 – 8 N 17.523 – W+B 2019, 244 = juris Rn. 98). Nach alldem ist ein Sachbescheidungsinteresse mangels vollständiger Antragsunterlagen nicht zu erkennen (vgl. auch BayVGH, B.v. 3.8.2017 – 8 ZB 15.2642 – juris Rn. 17).
1.3 Auch die Wertung des Erstgerichts, die wasserrechtliche Gestattung sei zu versagen, weil die beantragte Gewässerbenutzung schädliche Gewässerveränderungen erwarten lasse, die auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbar oder ausgleichbar seien (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG), ist nicht ernstlich zweifelhaft.
1.3.1 Das zentrale Zulassungsvorbringen, für die materiell-rechtliche Prüfung der seit 60 Jahren betriebenen Wasserkraftanlage, d.h. für die Entscheidung, ob die Gewässerökologie durch sie beeinträchtigt werde, sei auf den jetzigen tatsächlichen Zustand und nicht auf einen fiktiven Zustand ohne die Anlage abzustellen, geht fehl.
Für die Gewässerbenutzung zum Betrieb der Stau- und Treibwerksanlage wurde zu keinem Zeitpunkt eine wasserrechtliche Gestattung erteilt. Eine für den Einzelfall ergangene Verwaltungsentscheidung, bei der eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hätte, liegt nicht vor, sodass bereits deshalb nicht erkennbar ist, woraus die Kläger einen Vertrauenstatbestand herleiten wollen (vgl. BayVGH, B.v. 21.8.2019 – 8 ZB 19.1006 – juris Rn. 15). Abgesehen davon gibt es keinen eigentums- oder wasserrechtlichen Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer, sodass selbst die Verlängerung einer alten Gestattung rechtlich eine Neuerteilung darstellt, bei der die Wasserrechtsbehörde in keiner Weise an ihre frühere Entscheidung gebunden ist, sondern eine völlige Neubewertung vornehmen kann (BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris Rn. 13; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 33). Der neue Antrag wäre abzulehnen, wenn Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG entgegenstünden. Darin läge auch kein enteignender Eingriff in einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, auf den sich die Kläger berufen (BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris Rn. 13). Im Übrigen begründete selbst ein Altrecht kein schutzwürdiges Vertrauen, für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten zu bleiben oder dem Inhaber nur im Wege der Enteignung genommen werden zu können (BayVGH, B.v. 9.1.2018 – 8 ZB 16.2496 – juris Rn. 13).
1.3.2 Auch die Wertung des Erstgerichts, der Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung stehe die Nichteinhaltung der erforderlichen Mindestwasserführung (Restwassermenge) nach § 33 WHG entgegen, ziehen die Kläger nicht ernsthaft in Zweifel.
Nach § 33 WHG ist das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung). Danach hängt die Mindestwasserführung maßgeblich von den in Bezug genommenen gesetzlichen Bewirtschaftungsgrundsätzen und Bewirtschaftungszielen für das betroffene Gewässer ab (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 60). Die Vorschrift enthält einen Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 WHG (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 611; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2019, § 33 WHG Rn. 41). Die Anforderungen des § 33 WHG sind durch das Merkmal der „Erforderlichkeit“ eingegrenzt (BVerwG, B.v. 26.1.2017 – 7 B 3.16 – W+B 2017, 147 = juris Rn. 11). Die im Einzelfall erforderliche Mindestwasserführung ist vor allem nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den jeweiligen ökologischen Erfordernissen zu bestimmen (BVerwG, B.v. 26.1.2017 – 7 B 3.16 – W+B 2017, 147 = juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.9.2019 – 8 ZB 16.1851 – juris Rn. 16; BT-Drs. 16/12275 S. 60).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, dass die Wertung des Verwaltungsgerichts, die vom Wasserwirtschaftsamt und der Fischereifachberatung auf ca. 40 l/s veranschlagte erforderliche Restwassermenge sei nachvollziehbar und schlüssig ermittelt worden (vgl. UA S. 12), rechtsfehlerhaft wäre.
1.3.2.1 Das Erstgericht hat zutreffend erkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts sowie regelmäßig auch denjenigen der Fischereifachberatung des Bezirks eine besondere Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 2.1.2020 – 8 ZB 19.47 – juris Rn. 11; B.v. 9.3.2011 – 8 ZB 10.165 – BayVBl 2011, 728 = juris Rn. 12). Diesen liegt die fachliche Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet zugrunde und nicht nur die Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall, sodass ihnen grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zukommt; für nicht durch Aussagen sachverständiger Personen untermauerte Darlegungen wasserwirtschaftlicher Art von Prozessbeteiligten gilt dies erst recht. Die Notwendigkeit einer Abweichung oder Beweiserhebung durch das Gericht ist daher erst geboten, wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung der Fachbehörde tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 23.2.2016 – 8 CS 15.1096 – BayVBl 2016, 677 = juris Rn. 36; B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312 – BayVBl 2012, 47 = juris Rn. 11).
Dies legt der Zulassungsantrag nicht dar. Soweit er geltend macht, es sei nach wie vor gängige Praxis in Bayern, entsprechend dem bisherigen Restwasserleitfaden maximal 5/12 MNQ (mittlerer Niedrigwasserdurchfluss) als Höchstgrenze anzunehmen, kann er nicht durchdringen. Der bayerische Restwasserleitfaden wird seit einigen Jahren nicht mehr uneingeschränkt angewendet, da er die Bewirtschaftungsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG [WRRL]) und die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Fassung vom 31.7.2009, BGBl. I S. 2585) nicht explizit berücksichtigt (vgl. auch Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt- und Verbraucherschutz vom 6.2.2015, LT-Drs. 17/4802 S. 2). Im Übrigen kann der Restwasserleitfaden nur die Methodik der Ermittlung der erforderlichen Mindestwasserführung vorgeben (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand April 2020, § 33 WHG Rn. 25). Die im Einzelfall erforderliche Restwassermenge ist nicht pauschal, sondern nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den jeweiligen ökologischen Erfordernissen zu bestimmen (vgl. oben Rn. 16; vgl. auch Nr. 2.2.11 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts vom 27.1.2014 [VVWas], AllMBl. S. 57).
1.3.2.2 Dass der ökologische Zustand der R* … als mäßig eingestuft wird, rechtfertigt für sich allein auch keine niedrigere Restwassermenge. Die Verpflichtung zur Mindestwasserführung dient der Erreichung der Bewirtschaftungsziele (vgl. Niesen in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 33 Rn. 2; vgl. auch BT-Drs. 16/12275 S. 60). Die gesetzlichen Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele verlangen aber nicht nur die Erhaltung eines guten ökologischen Zustands (Verschlechterungsverbot), sondern gleichermaßen die Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen (Verbesserungsgebot, vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG und § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG; vgl. auch Art. 1 Buchst. a WRRL; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, § 33 WHG Rn. 21; Niesen in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 33 Rn. 16).
1.3.2.3 Auch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte die Restwassermenge von 14 l/s anheben können, weil ein „weniger“ immer zugesprochen werden könne und die Angabe der „richtigen“ Restwassermenge für den Klageerfolg nicht maßgeblich sei, geht fehl. Eine Verpflichtung zur Erteilung einer Gestattung kam schon mangels Verpflichtungsantrags nicht in Betracht (vgl. UA S. 6); die Kläger haben allein die Neubescheidung ihres Antrags begehrt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Abgesehen davon kann der Senat nicht erkennen, dass eine Gewässerbenutzung mit einer – gegenüber dem zugrundeliegenden Antrag – fast dreimal höheren Restwassermenge (ca. 40 l/s statt 14 l/s) noch von diesem gedeckt wäre. Denn die Restwassermenge steht vorliegend in untrennbarem Zusammenhang mit der Dimensionierung der Turbine und der Planung der Mindestwasseranlage. Bei einer Erhöhung auf ca. 40 l/s wäre die geplante Turbine mit einer Ausbauwassermenge von 200 l/s (vgl. Neuvorlage Antrag, Februar 2016, S. 33) nach Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts überdimensioniert (vgl. Behördenakte S. 225 und 300). Auch hinsichtlich der Fischaufstiegsanlage, die gleichfalls mit einer Restwassermenge von 14 l/s geplant ist (vgl. Antrag S. 30), besteht wohl Anpassungsbedarf. Eine Erhöhung der Restwassermenge im hier in Rede stehenden Ausmaß wäre deshalb kein „minus“, sondern eine modifizierende Gewährung, weil sie Auswirkungen auf die Gesamtplanung hätte (vgl. auch Faßbender in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 33 WHG Rn. 26, der je nach inhaltlicher Gestaltung des wasserrechtlichen Bescheids differenziert). Auch die Kläger legen nicht schlüssig dar, dass eine Mindestwasserführung von ca. 40 l/s noch von ihrem Antrag umfasst wäre. Da sie es versäumt haben, diesen – trotz mehrmaliger behördlicher Aufforderungen (vgl. z.B. Anhörung zur Antragsablehnung vom 25.5.2016, Behördenakte S. 253) – entsprechend anzupassen (vgl. oben Rn. 10 f.), konnte das Landratsamt auch nicht erwarten, dass sie damit einverstanden waren (vgl. auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 97).
1.3.3 Ob die Ablehnung des Antrags zusätzlich auf eine Überdimensionierung der Turbine und eine typbedingte Störanfälligkeit der Stau- und Treibwerksanlage gestützt werden durfte, bedarf keiner Entscheidung, weil die Kläger einen Zulassungsgrund hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung (vgl. auch Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 16.3.2020 S. 5 Absatz 4), dass die erforderliche Restwassermenge nicht erhalten bliebe, nicht aufgezeigt haben (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 1.7.2020 – 22 ZB 19.299 – juris Rn. 13; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 61).
Abgesehen davon greift der Vorhalt der Kläger, die (Nicht-)Einhaltung von Nebenbestimmungen beim tatsächlichen Betrieb sei keine Frage des Genehmigungsbescheids (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.2.2020 – 8 ZB 19.1481 – ZfW 2020, 134 = juris Rn. 15), zu kurz. Wäre es vorliegend nicht zu erreichen, dass die Stau- und Treibwerksanlage – insbesondere die Mindestwasseröffnung und Fischaufstiegshilfe (vgl. Bescheid vom 10.3.2017 S. 17) – störungsfrei arbeitet, wäre eine schädliche Gewässerveränderung – vor allem durch Austrocknung des Gewässers (Altbach) – durch Nebenbestimmungen von vorneherein nicht wirksam zu vermeiden (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG).
1.3.4 Auch soweit das Verwaltungsgericht der fachbehördlichen Einschätzung gefolgt ist, dass die Stau- und Triebwerksanlage nicht rentabel zu betreiben sei, handelt es sich um eine kumulative Mehrfachbegründung; die unter Nr. 1.3.3 dargelegten Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Ob die im Ersturteil nur kurz begründete (vgl. UA S. 12), vom Zulassungsantrag nicht substanziiert infrage gestellte Wirtschaftlichkeitsbewertung zutrifft und – wenn ja – ob eine Gewässerbenutzung versagt werden muss, wenn ein wirtschaftlicher Betrieb ausgeschlossen ist (vgl. in diese Richtung Czychowski/Reinhardt, WHG, § 13 Rn. 74), kann deshalb dahinstehen.
1.4 Die selbständig tragende Begründung des Ersturteils, der Antrag sei auch nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG abzulehnen, weil die Gewässerbenutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets Nr. ID … führen könne, setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander (zu den Darlegungsanforderungen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bei kumulativer Mehrfachbegründung vgl. bereits oben Rn. 22). Abgesehen davon erweist sich die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Würdigung als rechtsfehlerfrei.
Bei der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 und 2 BNatSchG handelt es sich um eine Anforderung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu erfüllen ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 20.12.2018 – OVG 6 B 1.17 – ZfB 2019, 95 = juris Rn. 91 f.; Czychowski/Reinhardt, WHG, § 12 Rn. 29; Knopp in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, § 12 Rn. 39). Die R* … verläuft ober- und unterhalb der Triebwerksanlage im FFH-Gebiet „Moore im Bereich S* … mit Abschnitten des R* …tals“ (ID …*). Beim Betrieb der Anlage besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Erhaltungsziele des FFH-Gebiets beeinträchtigt werden. Dies betrifft insbesondere die Flussperlmuschel und die Bachmuschel (vgl. Stellungnahme der Fischereifachberatung vom 25.2.2016, S. 234 f. Behördenakte). Im Übrigen ist eine Gefährdung der Flussperlmuschel infolge einer früheren zeitweise geringe Wasserführung der R* … in den Verwaltungsakten dokumentiert (vgl. Behördenakte S. 121 ff.).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne weiteres aus der Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – NVwZ 2010, 1482 = juris Rn. 62).
Ausgehend davon haben die Kläger keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt. Die Rechtsfrage, ob bei einer Neubewilligung in materieller Hinsicht ein Unterschied besteht, dass bereits eine Wasserkraftanlage betrieben wird, ist ohne Weiteres anhand des Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu verneinen (vgl. oben Rn. 13 f.). Die Tatsachenfrage, welche Unterlagen bei einem Antrag auf Neubewilligung eingereicht werden müssen, falls am gleichen Standort mit den gleichen wasserrechtlichen Eckdaten bereits eine Wasserkraftanlage betrieben wurde, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und deshalb einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich. Die Rechtsfrage, ob die Betriebssicherheit eine Rolle im Genehmigungsverfahren spielen kann mit der Folge, dass bei sehr kleinen Wasserkraftanlagen von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass diese nicht betriebssicher betrieben werden können, war für das Verwaltungsgericht, das die Klageabweisung auf mehrere selbständig tragende Versagungsgründe gestützt hat, nicht entscheidungserheblich (vgl. auch oben Rn. 22). Das Gleiche gilt für die Rechtsfragen, ob die Wirtschaftlichkeit eine Rolle im Genehmigungsverfahren spielt und nach welchen Kriterien die Wirtschaftlichkeit zu überprüfen ist (vgl. auch oben Rn. 24).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 51.1 und 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben